TE OGH 2002/6/20 6Ob245/01z

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Herbert G*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die Antragsgegnerin Edeltraud W*****, vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 26. Juni 2001, GZ 6 R 200/01f-53, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 26. April 2001, GZ 1 F 101/99i-47, im angefochtenen Umfang aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die am 23. 5. 1985 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 14. 6. 1999 aus gleichteiligen Verschulden geschieden. Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten, das sie während ihrer Ehe errichtet haben. In dem anlässlich ihrer Scheidung geschlossenen Vergleich räumte die Frau dem Mann bezüglich der Aufteilung der gemeinsamen Liegenschaft das Wahlrecht ein. Es wurde festgehalten, dass der Hausrat zwischen den Parteien bereits einvernehmlich geteilt wurde und diesbezüglich keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestünden. Der notarielle Ehepakt über die bestehende Gütergemeinschaft betreffend diese Liegenschaft wurde einvernehmlich aufgehoben. Aus der Ehe stammen drei 1986, 1988 und 1992 geborene Kinder, die sich einvernehmlich in der Obsorge der Frau befinden und für die der Mann Geldunterhalt leistet. Die Frau ist mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und wohnt in einer Mietwohnung. Der Mann verblieb im Haus.

Die Liegenschaft, auf der das als Ehewohnung dienende Haus gebaut wurde, hatte der Mann vor der Eheschließung um 656.100 S gekauft. Einschließlich anfallender Nebenkosten wendete er insgesamt 777.141,30 S auf. Im Zeitpunkt der Eheschließung verfügte er über Sparguthaben von insgesamt 1,116.509,10 S und über einen Barbetrag aus dem Verkauf eines PKWs von 50.500 S. Die Frau brachte Sparguthaben von insgesamt 231.375,35 S in die Ehe ein. Am 20. 6. 1985 errichteten die Parteien eine beschränkte Gütergemeinschaft über die vom Mann eingebrachte Liegenschaft. Die Frau übernahm pfandrechtlich sichergestellte Darlehensverbindlichkeiten von 106.600 S, 110.700 S und 236.800 S in ihre Mitverpflichtung. Diese Schulden wurden zur Finanzierung des Wohnhauses eingegangen, mit dessen Bau im Herbst 1985 begonnen wurde. Der Hausbau und die Einrichtung wurden mit den beiderseits vorhandenen Sparguthaben und mit Krediten finanziert. Das Bauholz wurde von den Eltern des Mannes geschenkt. Während aufrechter Ehe erhielt die Frau Geldzuwendungen von ihrer Mutter von insgesamt 250.000 S. Ein Teil hievon stammte aus einem im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Vater der Frau geschlossenen Erbteilungsübereinkommen. Darüber hinaus gab es weitere Zuwendungen seitens der Eltern der Frau. Das Haus war im Oktober 1987 bezugsfertig. Der aus dem Hausbau resultierende Schuldenstand betrug nach Fertigstellung des Hauses rund 2,500.000 S. Zum 31. 12. 1998 bestanden offene Darlehensverbindlichkeiten von 1,053.194,26 S. Der Wert des während der Ehe angeschafften PKWs betrug zum Jahresende 1998 171.000 S.

Der Mann ist seit 1984 Leiter einer Bankfiliale. Die Frau arbeitete bis zur Geburt des ersten Kindes als Kindergärtnerin und hatte in der Folge mit Ausnahme des Karenzgeldes anlässlich der Geburten der drei Kinder kein Arbeitseinkommen mehr. Sie führte den Haushalt und betreute die Kinder, während der Mann seinem Beruf nachging und sich um den Hausbau kümmerte. Die Ehegatten lebten in beiderseitigem Einvernehmen sparsam, um den Hausbau finanzieren zu können und die Schulden gering zu halten. Ein einseitiger Konsumverzicht der Frau lag nicht vor.

Während aufrechter Ehe erwarb der Mann im Einvernehmen mit der Frau einen Kommanditanteil an einer Immobilien Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH & Co KG. Es handelte sich um eine reine Kapitalanlage. Der Erwerb des Gesellschaftsanteiles wurde mit einem Kredit finanziert, für den die Frau die Bürgschaft übernahm. Es war geplant, durch Verlustzuweisungen steuerliche Vorteile zu verschaffen. Es kam in der Folge tatsächlich zu Verlustzuweisungen, die dadurch entstanden, dass die Gesellschaft einen Planungsaufwand für ein Bauvorhaben hatte, dem noch keine Erträge gegenüberstanden. Seit dem Stichtag 31. 12. 1995 besteht ein Negativsaldo von rund 785.000 S. Die zunächst als steuermindernd in den Einkommenssteuererklärungen des Mannes angesetzten Verlustzuweisungen wurden von der Steuerbehörde nach einer Betriebsprüfung nicht anerkannt. Der Mann wurde zu einer Steuernachzahlung von 360.000 S verpflichtet. Über die von ihm gegen die Berufungsvorentscheidung erhobene Berufung wurde noch nicht entschieden, seinem Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde jedoch stattgegeben. Ob der Mann tatsächlich zur Steuernachzahlung verpflichtet wird, ist noch nicht abzusehen.

In seinem Aufteilungsantrag gemäß §§ 81 ff EheG beantragte der Mann die Zuweisung des Hälfteanteiles der Frau am gemeinsamen Haus, ohne eine konkrete Ausgleichszahlung anzubieten.In seinem Aufteilungsantrag gemäß Paragraphen 81, ff EheG beantragte der Mann die Zuweisung des Hälfteanteiles der Frau am gemeinsamen Haus, ohne eine konkrete Ausgleichszahlung anzubieten.

Die Frau sprach sich nicht gegen die Zuteilung des Hauses in das Alleineigentum des Mannes aus und erklärte sich auch mit der Zuteilung des PKWs an den Mann einverstanden. Sie begehrte hiefür die Festsetzung einer billigen Ausgleichszahlung, wobei sie zuletzt (ON 26) für die Überlassung der Liegenschaft und des PKWs 1,424.371,05 S, hilfsweise 1,392.880,05 S und zusätzlich 1,500.000 S als Ausgleich für behauptete Ersparnisse des Mannes (ON 43) verlangte. Strittig blieb die Höhe der vom Mann zu leistenden Ausgleichszahlung. Das Vorbringen der Parteien differierte vor allem hinsichtlich des Wertes des gemeinsamen Hauses, der Höhe und Gewichtung der beiderseitigen Beiträge zum Hausbau, der Frage der Berücksichtigung der vorgeschriebenen Steuernachzahlung und des Negativsaldos des Gesellschafterkontos als eheliche Verbindlichkeit und zur Frage, ob der Mann über zusätzliche, in die Aufteilung einzubeziehende, von der Frau mit 3,000.000 S bezifferte Ersparnisse verfügt. Das Erstgericht wies die Liegenschaft dem Mann ins Alleineigentum zu und verpflichtete ihn zu einer Ausgleichszahlung von 950.000 S binnen vier Monaten, zur Übernahme der bücherlich sichergestellten Darlehen im Innenverhältnis und zur Tragung der Verbücherungskosten. Es traf noch folgende Feststellungen:

Die Zuwendungen der Mutter der Frau von 250.000 S und weiteren Zuwendungen der Eltern der Frau, die beiden Parteien geschenkt wurden, wurden für den Hausbau verwendet. Im Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft betrug der Verkehrswert der Liegenschaft samt dem Haus 4,260.000 S. Der Antragsteller verfügte bei Auflösung der Ehegemeinschaft über keine wesentlichen Ersparnisse. Seine Einkünfte wurden zur Errichtung des Wohnhauses, zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und zur Abdeckung des Unterhaltsbedarfes der fünfköpfigen Familie verwendet. Der Antragsteller hat zwar als "Bankdirektor" relativ gut verdient, war aber nicht der Lage, Ersparnisse in Form von Wertanlagen anzusammeln.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die laufenden Beiträge der beiden Ehepartner zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, nämlich die Berufstätigkeit der Mannes und die Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Frau, gleichwertig zu gewichten seien. Als weiterer Beitrag des Mannes seien das eingebrachte Grundstück mit insgesamt 777.141,30 S und seine aufgewendeten Ersparnisse zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin eingebrachten Ersparnisse sowie die ihr ausschließlich zurechenbaren Schenkungen ihrer Eltern bezifferte das Erstgericht insgesamt mit 481.375,35 S. Unter Berücksichtigung der verbliebenen Darlehensschulden betrage das aufzuteilende Vermögen 1,150.352,39 S. Von der der Frau zustehenden 50 %igen Quote sei noch die derzeit ungewisse Verpflichtung der Steuernachzahlung aus Billigkeitserwägungen im Betrag von 100.000 S zu berücksichtigen, woraus ein Betrag von 475.176,95 S resultiere, zu dem noch die Ersparnisse der Frau und die Zuwendungen an sie hinzuzurechnen seien, sodass sich ein Betrag von rund 950.000 S als Ausgleichszahlung ergebe.

Gegen diesen Beschluss erhoben beide Parteien Rekurse. Der Mann bekämpfte den Beschluss insoweit, als er zu einer 250.000 S übersteigenden Ausgleichszahlung verpflichtet wurde. Die Frau begehrt in ihrem Rekurs, den Mann zu einer höheren Ausgleichszahlung zu verpflichten. Hilfsweise stellten beide Parteien einen Aufhebungsantrag.

Das Rekursgericht gab beiden Rekursen Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes hinsichtlich der Ausgleichszahlung, soweit diese mit einem 250.000 S übersteigenden Betrag festgesetzt wurde, sowie die Kostenentscheidung auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Der Sachverständige habe den Verkehrswert der Liegenschaft nachvollziehbar und mängelfrei ausgemittelt. Es sei auch der von ihm vorgenommene Abschlag für fiktive Eigenleistungen gerechtfertigt, weil sich die Erwartungshaltung potentieller Käufer an der allgemeinen Marktsituation, die von entsprechenden Eigenleistungen gekennzeichnet sei, orientiere und nicht an den speziellen Umständen des Einzelfalles. Die Aufteilungsquote von 1:1 sei zu billigen. Zu Recht habe das Erstgericht die seinerzeitigen Grundstückserwerbskosten ohne Berücksichtigung der Wertsteigerung der Liegenschaft vorweg vom aufzuteilenden Vermögenswert abgezogen. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich aber, dass der Mann Ende 1998 Sparguthaben von zusammen 124.558,61 S und die Frau ein Sparguthaben von 7.114 S gehabt hätten. Diese Guthaben seien jeweils als eheliche Ersparnisse in die Aufteilung einzubeziehen. Es sei zwar unwahrscheinlich, dass der Mann, wie die Frau in ihrem Rekurs behaupte, zumindest 2,000.000 S angespart habe, doch sei es Aufgabe des Erstgerichtes, die wichtigsten "Eckdaten" des Familieneinkommens sowie der laufenden und wesentlichen außergewöhnlichen Ausgaben während aufrechter Ehe darzustellen, um eine nachprüfbare Tatsachengrundlage über die Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Mannes zur Anschaffung zusätzlicher Wertanlagen zu gewinnen. Auch hinsichtlich der Übertragung eines Bausparguthabens von den Eltern der Frau seien noch Feststellungen über dieses Guthaben und zur Frage, ob das Guthaben beiden Parteien oder nur der Frau geschenkt worden sei, nachzutragen. Das Erstgericht werde auch zu erörtern haben, was mit einem Sparbuch über 70.000 S geschehen sei, das aus den der Frau von der Mutter zur Verfügung gestellten Geldbeträgen von 250.000 S angelegt worden sei. Weiters werde der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft festzustellen sein, weil sich danach der für den PKW anzusetzende Wert richte. Entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes habe der Mann als Kommanditist grundsätzlich nicht mit Nachschüssen seiner Kapitalbeteiligung zu rechnen; es werde jedoch insoweit noch der Gesellschaftsvertrag mit den Parteien zu erörtern und zu klären sein, ob der Mann tatsächlich verpflichtet sei, den Negativsaldo abzudecken. Diese Frage sei von Bedeutung, weil dem Kommanditanteil bloßer Wertanlagecharakter zukomme und er nicht als Anteil an einem Unternehmen, der gemäß § 82 Abs 1 Z 4 EheG nicht in die Aufteilung einzubeziehen sei, zu qualifizieren sei. Auf die drohende Steuernachzahlung, die aus den zunächst mit der Verlustbeteiligung verbundenen Steuervorteilen resultiere, sei im Aufteilungsverfahren Bedacht zu nehmen. Da aber derzeit noch nicht absehbar sei, ob und in welchem Umfang die Aktiva der Aufteilungsmasse durch die Steuernachteile geschmälert werden, sei die Vorgangsweise des Erstgerichtes, 100.000 S abzuziehen, nicht richtig. Das Erstgericht werde in den Steuerakt Einsicht zu nehmen und festzustellen haben, ob inzwischen über die Berufung des Mannes entschieden worden sei. Sollte das Berufungsverfahren noch nicht beendet sein, bestehe die Möglichkeit der Verfahrensunterbrechung, weil die steuerliche Vorfrage, der wesentliche Bedeutung im Sinne des § 190 Abs 1 ZPO zukomme, vom Gericht nicht beantwortet werden könne.Das Rekursgericht gab beiden Rekursen Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes hinsichtlich der Ausgleichszahlung, soweit diese mit einem 250.000 S übersteigenden Betrag festgesetzt wurde, sowie die Kostenentscheidung auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Der Sachverständige habe den Verkehrswert der Liegenschaft nachvollziehbar und mängelfrei ausgemittelt. Es sei auch der von ihm vorgenommene Abschlag für fiktive Eigenleistungen gerechtfertigt, weil sich die Erwartungshaltung potentieller Käufer an der allgemeinen Marktsituation, die von entsprechenden Eigenleistungen gekennzeichnet sei, orientiere und nicht an den speziellen Umständen des Einzelfalles. Die Aufteilungsquote von 1:1 sei zu billigen. Zu Recht habe das Erstgericht die seinerzeitigen Grundstückserwerbskosten ohne Berücksichtigung der Wertsteigerung der Liegenschaft vorweg vom aufzuteilenden Vermögenswert abgezogen. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich aber, dass der Mann Ende 1998 Sparguthaben von zusammen 124.558,61 S und die Frau ein Sparguthaben von 7.114 S gehabt hätten. Diese Guthaben seien jeweils als eheliche Ersparnisse in die Aufteilung einzubeziehen. Es sei zwar unwahrscheinlich, dass der Mann, wie die Frau in ihrem Rekurs behaupte, zumindest 2,000.000 S angespart habe, doch sei es Aufgabe des Erstgerichtes, die wichtigsten "Eckdaten" des Familieneinkommens sowie der laufenden und wesentlichen außergewöhnlichen Ausgaben während aufrechter Ehe darzustellen, um eine nachprüfbare Tatsachengrundlage über die Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Mannes zur Anschaffung zusätzlicher Wertanlagen zu gewinnen. Auch hinsichtlich der Übertragung eines Bausparguthabens von den Eltern der Frau seien noch Feststellungen über dieses Guthaben und zur Frage, ob das Guthaben beiden Parteien oder nur der Frau geschenkt worden sei, nachzutragen. Das Erstgericht werde auch zu erörtern haben, was mit einem Sparbuch über 70.000 S geschehen sei, das aus den der Frau von der Mutter zur Verfügung gestellten Geldbeträgen von 250.000 S angelegt worden sei. Weiters werde der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft festzustellen sein, weil sich danach der für den PKW anzusetzende Wert richte. Entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes habe der Mann als Kommanditist grundsätzlich nicht mit Nachschüssen seiner Kapitalbeteiligung zu rechnen; es werde jedoch insoweit noch der Gesellschaftsvertrag mit den Parteien zu erörtern und zu klären sein, ob der Mann tatsächlich verpflichtet sei, den Negativsaldo abzudecken. Diese Frage sei von Bedeutung, weil dem Kommanditanteil bloßer Wertanlagecharakter zukomme und er nicht als Anteil an einem Unternehmen, der gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG nicht in die Aufteilung einzubeziehen sei, zu qualifizieren sei. Auf die drohende Steuernachzahlung, die aus den zunächst mit der Verlustbeteiligung verbundenen Steuervorteilen resultiere, sei im Aufteilungsverfahren Bedacht zu nehmen. Da aber derzeit noch nicht absehbar sei, ob und in welchem Umfang die Aktiva der Aufteilungsmasse durch die Steuernachteile geschmälert werden, sei die Vorgangsweise des Erstgerichtes, 100.000 S abzuziehen, nicht richtig. Das Erstgericht werde in den Steuerakt Einsicht zu nehmen und festzustellen haben, ob inzwischen über die Berufung des Mannes entschieden worden sei. Sollte das Berufungsverfahren noch nicht beendet sein, bestehe die Möglichkeit der Verfahrensunterbrechung, weil die steuerliche Vorfrage, der wesentliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO zukomme, vom Gericht nicht beantwortet werden könne.

Zusammengefasst seien noch folgende Bereiche ergänzungsbedürftig: a)

Die Höhe und Widmung des von den Eltern der Frau kommenden Bausparguthabens; b) der Verbleib von 70.000 S, die nach den Angaben der Frau aus Zuwendungen ihrer Eltern stammten und zunächst auf ein Sparbuch gelegt worden seien; c) die beiden Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auf deren Sparbüchern verbliebenen Guthaben; d) Feststellung der wichtigsten Eckdaten über die Einnahmen- und Ausgabensituation während aufrechter Ehe; e) Erörterung des Gesellschaftsvertrages; f) Beischaffung des Steueraktes des Mannes, allenfalls Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Berufung und g) Feststellung des Zeitpunkts der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Steuernachzahlungen, insbesondere wenn darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, nicht vorliege und fraglich sei, ob bei der Wertermittlung des Hauses Abzüge wegen fiktiver Eigenleistungen gerechtfertigt seien.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Beschluss von beiden Parteien erhobenen Revisionsrekurse sind zulässig, aber im Ergebnis unberechtigt.

Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:

Der Mann bekämpft die Zuerkennung einer 250.000 S übersteigenden Ausgleichszahlung. Die Aufteilungssache sei bereits in seinem Sinn entscheidungsreif. Dem Rekurs der Frau wäre schon deshalb nicht Folge zu geben gewesen, weil er den Umfang der Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht erkennen lasse. Es sei nicht nur der seinerzeitige Anschaffungspreis des Grundstückes, sondern auch dessen aus der allgemeinen Preissteigerung von Grundstücken und dem Geldwertverlust resultierende Wertsteigerung auf 1,900.000 S vom insgesamt vorhandenen Vermögenswert abzuziehen und ausschließlich die werterhöhenden Investitionen durch Errichtung des Wohnhauses zu berücksichtigen. Die von der Frau eingebrachten Ersparnisse sowie Zuwendungen ihrer Mutter seien zum erheblichen Teil für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen verwendet worden, die einvernehmlich nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens seien. Das Schicksal der der Frau zugekommenen Bausparguthaben sei nicht mehr nachvollziehbar. Überdies seien die betreffenden Zuwendungen an die Frau durch die Zurverfügungstellung von Bauholz seitens der Eltern des Mannes ausgeglichen. Aufgrund der Bindungswirkung des Steuerbescheides sei schon jetzt die Steuerschuld des Mannes zu berücksichtigen.

Hiezu ist auszuführen: Soweit sich die Rechtsmittelausführungen auf die seitens der Frau, deren Eltern und deren Mutter zur Verfügung gestellten Beträge und deren Verwendung beziehen, gehen sie nicht von den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aus und berücksichtigen nicht, dass das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichtes teilweise als aktenwidrig beurteilte und dem Erstgericht noch weitere, genauere Erhebungen auftrug. Dies betrifft auch die Behauptung der Frau, dass der Mann eigene Ersparnisse angelegt habe. Insbesondere in diesem Zusammenhang wurde eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse und der Auslagen des Ehepaares angeordnet. Soweit das Rekursgericht den Sachverhalt noch für ergänzungsbedürftig hält, unterliegt dies, wenn die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden ist, nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0099380; Kodek in Rechberger ZPO2 § 519 Rz 5). Eine unrichtige Rechtsansicht des Rekursgerichtes vermag der Antragsteller insoweit nicht aufzuzeigen.Hiezu ist auszuführen: Soweit sich die Rechtsmittelausführungen auf die seitens der Frau, deren Eltern und deren Mutter zur Verfügung gestellten Beträge und deren Verwendung beziehen, gehen sie nicht von den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aus und berücksichtigen nicht, dass das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichtes teilweise als aktenwidrig beurteilte und dem Erstgericht noch weitere, genauere Erhebungen auftrug. Dies betrifft auch die Behauptung der Frau, dass der Mann eigene Ersparnisse angelegt habe. Insbesondere in diesem Zusammenhang wurde eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse und der Auslagen des Ehepaares angeordnet. Soweit das Rekursgericht den Sachverhalt noch für ergänzungsbedürftig hält, unterliegt dies, wenn die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden ist, nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0099380; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 519, Rz 5). Eine unrichtige Rechtsansicht des Rekursgerichtes vermag der Antragsteller insoweit nicht aufzuzeigen.

Da die Frau ihren Ausgleichsanspruch mit insgesamt 2,924.371,05 S (hilfsweise mit 2,892.880,05 S) bezifferte, konnte ihre Anfechtungserklärung im Rekurs im Zusammenhang mit den Rekursanträgen und dem gesamten Rekursvorbringen nur darin verstanden werden, dass sie den Beschluss des Erstgerichtes insoweit in der Hauptsache bekämpfte, als ihr weniger als 2,924.371,05 S als Ausgleichszahlung zuerkannt wurden. Darin, dass das Rekursgericht den Rekurs der Frau als zulässig ausgeführt angesehen und ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens behandelt hat, kann eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht erblickt werden.

Da die Liegenschaft samt dem von den Streitteilen darauf errichteten Einfamilienhaus als Ehewohnung gedient hat, ist sie zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch das Grundstück allein vom Mann stammte und dieser in der Folge einen Teil davon der Frau schenkte. Dieser Umstand ist allerdings im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung zu berücksichtigen (7 Ob 728/88 = EFSlg 60.361 mwN). Das Aufteilungsverfahren ist gemäß § 81 EheG auch auf die durch Ehepakte geregelten Sachen anzuwenden. Im Sinn des § 83 EheG, nach dem besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist, hat allerdings bei Liegenschaftsschenkungen im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrages weitestgehend außer Ansatz zu bleiben (vgl RIS-Justiz RS0057260; 1 Ob 197/99y = JBl 2000, 666 mwN). Die nicht auf Investitionen oder Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung einer Liegenschaft wird nur dann nicht als eheliche Errungenschaft angesehen, wenn die Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist (1 Ob 591/91; 7 Ob 267/98k). Steht aber eine beiden Ehegatten zu Wohnzwecken dienende Liegenschaft aufgrund einer Schenkung während aufrechter Ehe im Miteigentum der Ehegatten, kann im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG eine Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag (Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz) nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist danach zu unterscheiden, ob die Wertsteigerung des gemeinsamen Gutes aus der Sache selbst (zB Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen entstanden ist, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind - in diesem Fall ist die Aufteilung des Mehrwerts nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen - oder ob die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten hat, in welchem Fall es dann, wenn beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, sachgerecht ist, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht noch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt (vgl 4 Ob 281/00b = JBl 2001, 309). Diesen zu § 1266 ABGB entwickelten Grundsätzen ist auch die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß §§ 81 ff EheG zu unterwerfen, soweit es um die Wertsteigerung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft geht. Darüber hinaus darf immer dann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Wertentwicklungen über längere Zeiträume hinweg zu beurteilen sind, die Geldentwertung nicht unberücksichtigt bleiben, weil nur so ein billiger Ausgleich der Interessen der Beteiligten sichergestellt ist (4 Ob 208/01v mwN). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wird das Erstgericht daher bei seiner neuerlichen Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung zu beachten haben, dass die zwischen der Schenkung und dem Bewertungsstichtag eingetretene Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft, sei es aufgrund von Investitionen (Hausbau), sei aufgrund von Änderungen der Marktverhältnisse in die Aufteilungsmasse fällt, während allein auf den Kaufkraftverlust des Geldes zurückzuführende (nominelle) Wertveränderungen unberücksichtigt bleiben (4 Ob 208/01v). Hinsichtlich des Teilfaktors des Kaufkraftverlustes des Geldes sind die Ausführungen des Mannes in seinem Revisionsrekurs daher berechtigt. Es wird somit im fortgesetzten Verfahren auch zu ermitteln sein, in welchem Ausmaß die Wertsteigerung rein auf den Kaufkraftverlust zurückzuführen ist, wobei nach den konkreten Verhältnissen zu beurteilen sein wird, welcher Geldwertindikator der Wertermittlung zugrundezulegen ist (4 Ob 208/01v).Da die Liegenschaft samt dem von den Streitteilen darauf errichteten Einfamilienhaus als Ehewohnung gedient hat, ist sie zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch das Grundstück allein vom Mann stammte und dieser in der Folge einen Teil davon der Frau schenkte. Dieser Umstand ist allerdings im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung zu berücksichtigen (7 Ob 728/88 = EFSlg 60.361 mwN). Das Aufteilungsverfahren ist gemäß Paragraph 81, EheG auch auf die durch Ehepakte geregelten Sachen anzuwenden. Im Sinn des Paragraph 83, EheG, nach dem besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist, hat allerdings bei Liegenschaftsschenkungen im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrages weitestgehend außer Ansatz zu bleiben vergleiche RIS-Justiz RS0057260; 1 Ob 197/99y = JBl 2000, 666 mwN). Die nicht auf Investitionen oder Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung einer Liegenschaft wird nur dann nicht als eheliche Errungenschaft angesehen, wenn die Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist (1 Ob 591/91; 7 Ob 267/98k). Steht aber eine beiden Ehegatten zu Wohnzwecken dienende Liegenschaft aufgrund einer Schenkung während aufrechter Ehe im Miteigentum der Ehegatten, kann im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach Paragraphen 81, ff EheG eine Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag (Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz) nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist danach zu unterscheiden, ob die Wertsteigerung des gemeinsamen Gutes aus der Sache selbst (zB Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen entstanden ist, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind - in diesem Fall ist die Aufteilung des Mehrwerts nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen - oder ob die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten hat, in welchem Fall es dann, wenn beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, sachgerecht ist, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht noch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt vergleiche 4 Ob 281/00b = JBl 2001, 309). Diesen zu Paragraph 1266, ABGB entwickelten Grundsätzen ist auch die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß Paragraphen 81, ff EheG zu unterwerfen, soweit es um die Wertsteigerung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft geht. Darüber hinaus darf immer dann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Wertentwicklungen über längere Zeiträume hinweg zu beurteilen sind, die Geldentwertung nicht unberücksichtigt bleiben, weil nur so ein billiger Ausgleich der Interessen der Beteiligten sichergestellt ist (4 Ob 208/01v mwN). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wird das Erstgericht daher bei seiner neuerlichen Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung zu beachten haben, dass die zwischen der Schenkung und dem Bewertungsstichtag eingetretene Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft, sei es aufgrund von Investitionen (Hausbau), sei aufgrund von Änderungen der Marktverhältnisse in die Aufteilungsmasse fällt, während allein auf den Kaufkraftverlust des Geldes zurückzuführende (nominelle) Wertveränderungen unberücksichtigt bleiben (4 Ob 208/01v). Hinsichtlich des Teilfaktors des Kaufkraftverlustes des Geldes sind die Ausführungen des Mannes in seinem Revisionsrekurs daher berechtigt. Es wird somit im fortgesetzten Verfahren auch zu ermitteln sein, in welchem Ausmaß die Wertsteigerung rein auf den Kaufkraftverlust zurückzuführen ist, wobei nach den konkreten Verhältnissen zu beurteilen sein wird, welcher Geldwertindikator der Wertermittlung zugrundezulegen ist (4 Ob 208/01v).

Die zutreffend mit dem Hinweis auf § 167 Abs 3 HGB begründete Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Kommanditbeteiligung des Mannes sofern im Gesellschaftsvertrag keine besondere Vereinbarung getroffen worden sein sollte, nicht dazu führen kann, den Negativsaldo des Gesellschaftskontos von 785.000 S nach bereits geleisteter Kapitaleinlage als eheliche Schulden iSd §§ 81 oder 83 EheG in Anschlag zu bringen, wird vom Mann nicht mehr in Zweifel gezogen. Ob er zur Steuernachzahlung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und den daraus resultierenden Verlustzuweisungen verpflichtet ist, steht noch nicht bindend fest, weil er gegen den betreffenden Bescheid Berufung erhoben hat. Im Übrigen ist die Frage, ob der Mann zur Steuernachzahlung verpflichtet ist, nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wie noch ausgeführt werden wird.Die zutreffend mit dem Hinweis auf Paragraph 167, Absatz 3, HGB begründete Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Kommanditbeteiligung des Mannes sofern im Gesellschaftsvertrag keine besondere Vereinbarung getroffen worden sein sollte, nicht dazu führen kann, den Negativsaldo des Gesellschaftskontos von 785.000 S nach bereits geleisteter Kapitaleinlage als eheliche Schulden iSd Paragraphen 81, oder 83 EheG in Anschlag zu bringen, wird vom Mann nicht mehr in Zweifel gezogen. Ob er zur Steuernachzahlung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und den daraus resultierenden Verlustzuweisungen verpflichtet ist, steht noch nicht bindend fest, weil er gegen den betreffenden Bescheid Berufung erhoben hat. Im Übrigen ist die Frage, ob der Mann zur Steuernachzahlung verpflichtet ist, nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wie noch ausgeführt werden wird.

Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:

Diese wendet sich gegen den von den Vorinstanzen festgestellten Verkehrswert der Liegenschaft, der ihrer Meinung nach mit mindestens 5,114.400 S festzusetzen sei, gegen die Aufteilung der ehelichen Errungenschaft (bloß) im Verhältnis 1:1 und gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass mögliche Steuernachzahlungen im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Mannes bei Festsetzung der Ausgleichszahlung als Schulden aus der Ehe zu berücksichtigen seien. Zur Frage der Liegenschaftsbewertung ist auszuführen, dass die Wahl der Ermittlungsmethode - wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - danach zu erfolgen hat, welche Methode den besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht wird. Der Sachverständige hat die Auswahl des maßgebenden Verfahrens zu treffen und dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu berücksichtigen. Welche Ermittlungsmethode zielführend ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden (RIS-Justiz RS0066223). Im Übrigen stellt die Höhe des Verkehrswertes eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0043536), es sei denn, sie beruht auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (SZ 71/4; 10 Ob 264/99t). Dafür bestehen hier aber keinerlei Anhaltspunkte. Die Parteien hatten nichts dagegen einzuwenden, dass der Sachverständige die Wertermittlung nach dem Verkehrswert vorgenommen hat. Der Sachverständige hat auch Vergleichsobjekte herangezogen, um ein realistisches Schätzungsergebnis zu erzielen. Es handelt sich um keine mit der Erfahrung unvereinbare Tatsache, das für den Verkehrswert auch die Region entscheidend ist, in der sich die Liegenschaft befindet und dass in Gebieten, wo Wohnhäuser üblicherweise mit erheblichen Eigenleistungen gebaut werden, die zu erzielenden Erlöse für bereits fertig errichtete Häuser niedriger anzusetzen sind (vgl Kranewitter, Liegenschaftsbewertung2 62), werden doch potentielle Käufer abgehalten, wenn sie ein gleichwertiges Haus in teilweiser Eigenregie wesentlich billiger errichten könnten. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen des Sachverständigen, mit denen er den Abzug für fiktive Eigenleistungen begründete, zu verstehen (im Übrigen gab die Frau selbst an, sich am Hausbau unter anderem dadurch beteiligt zu haben, dass sie für die Arbeiter kochte, was bei Errichtung eines Hauses ausschließlich durch Professionisten höchst ungewöhnlich erschiene). Auch die Abzüge für "ungünstige Finanzierung" derart hochpreisiger, bereits fertiggestellter Objekte und für die individuelle Bauweise erscheint in diesem Einzelfall durchaus angemessen (vgl Kranewitter aaO, 62 - Abschlag wegen übergroßer Raumhöhe; 70, 74 - Abschlag wegen verlorenem Bauaufwand; 71, 74 - Abschlag bei teuren Liegenschaften bis 20 %). Auch in der Gewichtung der wechselseitigen Beiträge der Partner im Verhältnis 1:1 kann nach den bisherigen Feststellungen keine Benachteiligung der Frau erblickt werden. Dieser Aufteilungsschlüssel entspricht durchaus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Fällen, in denen der Mann berufstätig ist, die Frau den Haushalt führt und die Kinderbetreuung besorgt und etwa gleichwertiger Konsumverzicht im weitesten Sinn vorliegt (7 Ob 267/98k mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0057651).Diese wendet sich gegen den von den Vorinstanzen festgestellten Verkehrswert der Liegenschaft, der ihrer Meinung nach mit mindestens 5,114.400 S festzusetzen sei, gegen die Aufteilung der ehelichen Errungenschaft (bloß) im Verhältnis 1:1 und gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass mögliche Steuernachzahlungen im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Mannes bei Festsetzung der Ausgleichszahlung als Schulden aus der Ehe zu berücksichtigen seien. Zur Frage der Liegenschaftsbewertung ist auszuführen, dass die Wahl der Ermittlungsmethode - wofür gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LBG insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - danach zu erfolgen hat, welche Methode den besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht wird. Der Sachverständige hat die Auswahl des maßgebenden Verfahrens zu treffen und dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu berücksichtigen. Welche Ermittlungsmethode zielführend ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden (RIS-Justiz RS0066223). Im Übrigen stellt die Höhe des Verkehrswertes eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0043536), es sei denn, sie beruht auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (SZ 71/4; 10 Ob 264/99t). Dafür bestehen hier aber keinerlei Anhaltspunkte. Die Parteien hatten nichts dagegen einzuwenden, dass der Sachverständige die Wertermittlung nach dem Verkehrswert vorgenommen hat. Der Sachverständige hat auch Vergleichsobjekte herangezogen, um ein realistisches Schätzungsergebnis zu erzielen. Es handelt sich um keine mit der Erfahrung unvereinbare Tatsache, das für den Verkehrswert auch die Region entscheidend ist, in der sich die Liegenschaft befindet und dass in Gebieten, wo Wohnhäuser üblicherweise mit erheblichen Eigenleistungen gebaut werden, die zu erzielenden Erlöse für bereits fertig errichtete Häuser niedriger anzusetzen sind vergleiche Kranewitter, Liegenschaftsbewertung2 62), werden doch potentielle Käufer abgehalten, wenn sie ein gleichwertiges Haus in teilweiser Eigenregie wesentlich billiger errichten könnten. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen des Sachverständigen, mit denen er den Abzug für fiktive Eigenleistungen begründete, zu verstehen (im Übrigen gab die Frau selbst an, sich am Hausbau unter anderem dadurch beteiligt zu haben, dass sie für die Arbeiter kochte, was bei Errichtung eines Hauses ausschließlich durch Professionisten höchst ungewöhnlich erschiene). Auch die Abzüge für "ungünstige Finanzierung" derart hochpreisiger, bereits fertiggestellter Objekte und für die individuelle Bauweise erscheint in diesem Einzelfall durchaus angemessen vergleiche Kranewitter aaO, 62 - Abschlag wegen übergroßer Raumhöhe; 70, 74 - Abschlag wegen verlorenem Bauaufwand; 71, 74 - Abschlag bei teuren Liegenschaften bis 20 %). Auch in der Gewichtung der wechselseitigen Beiträge der Partner im Verhältnis 1:1 kann nach den bisherigen Feststellungen keine Benachteiligung der Frau erblickt werden. Dieser Aufteilungsschlüssel entspricht durchaus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Fällen, in denen der Mann berufstätig ist, die Frau den Haushalt führt und die Kinderbetreuung besorgt und etwa gleichwertiger Konsumverzicht im weitesten Sinn vorliegt (7 Ob 267/98k mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0057651).

Ob es dem Mann gelungen ist, eigene Ersparnisse anzulegen und welche finanzielle Mittel seitens der Frau und deren Familie nun tatsächlich in den Bau des gemeinsamen Hauses und die Tilgung der damit zusammenhängenden Schulden flossen, wird das Erstgericht nach den der Rechtslage entsprechenden und daher vom Obersten Gerichtshof nicht weiter zu prüfenden Aufträgen des Rekursgerichtes noch zu klären haben. Wie bereits ausgeführt wurde, kann auch im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Ergänzung des Verfahrens und des Sachverhaltes, um bei richtiger rechtlicher Beurteilung entscheidungswesentliche Umstände klarzustellen, nicht entgegengetreten werden (RIS-Justiz RS0099380).

Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass allfällige Steuerschulden infolge der letztlich nicht anerkannten Verlustzuweisungen im Zusammenhang mit der Kommanditanlage des Mannes im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen seien, wird von der Frau jedoch zu Recht bekämpft. Die Vorinstanzen sind zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Unternehmensbeteiligung des Mannes Wertanlagencharakter zukam, war doch damit keinerlei Mitwirkung an der Unternehmensführung und auch kein maßgebender Einfluss auf das Unternehmen verbunden (SZ 55/163; EFSlg 54.561, 54.563). Nach dem eigenen Vorbringen des Mannes erforderte die Kommanditbeteiligung Einzahlungen von insgesamt 360.000 S, die ausschließlich durch Kredite finanziert wurden, für die die Frau als Bürgin mithaftete und die bereits während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zur Gänze zurückbezahlt wurden. Es wäre zwar denkbar, dass die Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung aufzuteilender ehelicher Ersparnisse dadurch ermöglicht wird, dass Steuern zunächst nicht dem Gesetz entsprechend bezahlt werden. Kommt es dadurch zu Steuerschulden, sind diese Schulden mit Kreditverbindlichkeiten vergleichbar, die im Zusammenhang mit dem aufzuteilenden Ehevermögen gemäß § 81 Abs 1 EheG in Anschlag zu bringen sind oder auf die, je nach Sachverhalt, nach § 83 Abs 1 EheG wie auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, nach Billigkeit Bedacht zu nehmen ist (3 Ob 541/88 = EvBl 1989/166; 7 Ob 602/86). Im vorliegenden Fall wurde aber die zunächst eingetretene Steuerersparnis und das dadurch erhöhte Nettoeinkommen des Mannes dadurch wettgemacht, dass etwa das Ausmaß der Steuerersparnis erreichende Kredite, die zur Finanzierung der Beteiligung an der Gesellschaft dienten, in der Folge abgedeckt werden mussten, sodass letzten Endes der Steuervorteil durch die Kreditrückzahlung "neutralisiert" wurde. Die Parteien profitierten daher von der zunächst eingetretenen Steuerersparnis nicht, musste doch der Kredit durch entsprechenden Konsumverzicht rückgeführt werden. Hat der Mann nun Steuer nachzuzahlen, so hat er Geld "verspekuliert", ohne dass daraus der ehemals gemeinsamen Haushaltsführung ein Vorteil entstanden wäre und eine Vermehrung des aufzuteilenden Vermögens, sei es auch in Form einer rascheren Rückführung der mit dem Hausbau zusammenhängenden Kredite, eingetreten wäre. Wenn die Anschaffung des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung der aufzuteilenden Ersparnisse dadurch ermöglicht oder zumindest erleichert wurde, dass Steuern nicht dem Gesetz entsprechend bezahlt wurden und es deshalb zur Entstehung von Steuerschulden kam, so sind diese zwar gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 EheG in Anschlag zu bringen (3 Ob 541/88). Allein das durch die (allenfalls vorläufige) Steuerersparnis bewirkte erhöhte Einkommen des Mannes, das im vorliegenden Fall auch nicht zu einem höheren Lebensstandard der Eheleute führte, begründete aber keine ehelichen Ersparnisse, weil damit solche nicht angehäuft wurden. Allfällige Steuerschulden des Mannes sind hier bei der Bemessung der Ausgleichszahlung weder im Sinn des § 81 Abs 1 EheG noch des § 83 Abs 1 letzter Halbsatz EheG zu berücksichtigen, weil sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in keinem inneren Zusammenhang stehen und auch nicht mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammen hängen. Dieselben Erwägungen gelten auch für allenfalls aus dem Gesellschaftsvertrag resultierende Pflichten des Mannes, auf sein negatives Kapitalkonto Nachschüsse zu leisten. Es erübrigen sich daher jene Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes, die sich auf die Erörterung des Gesellschaftsvertrages, auf die Einsicht in den Steuerakt und auf die allfällige Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung des Mannes im Verwaltungsverfahren beziehen. Es wird vielmehr im fortgesetzten Verfahren davon auszugehen sein, dass die Frage, ob der Mann Steuer nachzuzahlen und an die Kommanditgesellschaft Nachschüsse zu leisten hat, für das Aufteilungsverfahren ohne Einfluss ist.Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass allfällige Steuerschulden infolge der letztlich nicht anerkannten Verlustzuweisungen im Zusammenhang mit der Kommanditanlage des Mannes im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen seien, wird von der Frau jedoch zu Recht bekämpft. Die Vorinstanzen sind zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Unternehmensbeteiligung des Mannes Wertanlagencharakter zukam, war doch damit keinerlei Mitwirkung an der Unternehmensführung und auch kein maßgebender Einfluss auf das Unternehmen verbunden (SZ 55/163; EFSlg 54.561, 54.563). Nach dem eigenen Vorbringen des Mannes erforderte die Kommanditbeteiligung Einzahlungen von insgesamt 360.000 S, die ausschließlich durch Kredite finanziert wurden, für die die Frau als Bürgin mithaftete und die bereits während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zur Gänze zurückbezahlt wurden. Es wäre zwar denkbar, dass die Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung aufzuteilender ehelicher Ersparnisse dadurch ermöglicht wird, dass Steuern zunächst nicht dem Gesetz entsprechend bezahlt werden. Kommt es dadurch zu Steuerschulden, sind diese Schulden mit Kreditverbindlichkeiten vergleichbar, die im Zusammenhang mit dem aufzuteilenden Ehevermögen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG in Anschlag zu bringen sind oder auf die, je nach Sachverhalt, nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG wie auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, nach Billigkeit Bedacht zu nehmen ist (3 Ob 541/88 = EvBl 1989/166; 7 Ob 602/86). Im vorliegenden Fall wurde aber die zunächst eingetretene Steuerersparnis und das dadurch erhöhte Nettoeinkommen des Mannes dadurch wettgemacht, dass etwa das Ausmaß der Steuerersparnis erreichende Kredite, die zur Finanzierung der Beteiligung an der Gesellschaft dienten, in der Folge abgedeckt werden mussten, sodass letzten Endes der Steuervorteil durch die Kreditrückzahlung "neutralisiert" wurde. Die Parteien profitierten daher von der zunächst eingetretenen Steuerersparnis nicht, musste doch der Kredit durch entsprechenden Konsumverzicht rückgeführt werden. Hat der Mann nun Steuer nachzuzahlen, so hat er Geld "verspekuliert", ohne dass daraus der ehemals gemeinsamen Haushaltsführung ein Vorteil entstanden wäre und eine Vermehrung des aufzuteilenden Vermögens, sei es auch in Form einer rascheren Rückführung der mit dem Hausbau zusammenhängenden Kredite, eingetreten wäre. Wenn die Anschaffung des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung der aufzuteilenden Ersparnisse dadurch ermöglicht oder zumindest erleichert wurde, dass Steuern nicht dem Gesetz entsprechend bezahlt wurden und es deshalb zur Entstehung von Steuerschulden kam, so sind diese zwar gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 EheG in Anschlag zu bringen (3 Ob 541/88). Allein das durch die (allenfalls vorläufige) Steuerersparnis bewirkte erhöhte Einkommen des Mannes, das im vorliegenden Fall auch nicht zu einem höheren Lebensstandard der Eheleute führte, begründete aber keine ehelichen Ersparnisse, weil damit solche nicht angehäuft wurden. Allfällige Steuerschulden des Mannes sind hier bei der Bemessung der Ausgleichszahlung weder im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, EheG noch des Paragraph 83, Absatz eins, letzter Halbsatz EheG zu berücksichtigen, weil sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in keinem inneren Zusammenhang stehen und auch nicht mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammen hängen. Dieselben Erwägungen gelten auch für allenfalls aus dem Gesellschaftsvertrag resultierende Pflichten des Mannes, auf sein negatives Kapitalkonto Nachschüsse zu leisten. Es erübrigen sich daher jene Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes, die sich auf die Erörterung des Gesellschaftsvertrages, auf die Einsicht in den Steuerakt und auf die allfällige Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung des Mannes im Verwaltungsverfahren beziehen. Es wird vielmehr im fortgesetzten Verfahren davon auszugehen sein, dass die Frage, ob der Mann Steuer nachzuzahlen und an die Kommanditgesellschaft Nachschüsse zu leisten hat, für das Aufteilungsverfahren ohne Einfluss ist.

Andererseits wird das Erstgericht (im Sinne obiger Ausführungen zum Rechtsmittel des Mannes) zusätzlich zu den vom Rekursgericht aufgetragenen übrigen Ergänzungen auch noch den allein auf den Kaufkraftverlust entfallenden Teil der "Wertsteigerung" der Liegenschaft zu ermitteln und bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung die aufgezeigten Grundsätze über die Aufteilung des Liegenschaftswertes zu berücksichtigen haben. Es wird zu beachten sein, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Wertermittlung des aufzuteilenden Vermögens grundsätzlich der Zeitpunkt der Auseinandersetzung, also der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist (SZ 55/163; 1 Ob 2245/96w; 2 Ob 290/98f ua), wobei allerdings Wertveränderungen im positiven wie auch negativen Sinn, die nur dem einen oder dem anderen Teil zuzuordnen sind, außer Betracht zu bleiben haben (EFSlg 57.299; SZ 56/193). Da noch nicht endgültig entschieden werden kann, kommt eine Kostenentscheidung nach Billigkeit (§ 234 AußStrG) nicht in Frage. Die Entscheidung über die Kosten war daher der Endentscheidung vorzubehalten (4 Ob 208/01v mwN).Andererseits wird das Erstgericht (im Sinne obiger Ausführungen zum Rechtsmittel des Mannes) zusätzlich zu den vom Rekursgericht aufgetragenen übrigen Ergänzungen auch noch den allein auf den Kaufkraftverlust entfallenden Teil der "Wertsteigerung" der Liegenschaft zu ermitteln und bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung die aufgezeigten Grundsätze über die Aufteilung des Liegenschaftswertes zu berücksichtigen haben. Es wird zu beachten sein, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Wertermittlung des aufzuteilenden Vermögens grundsätzlich der Zeitpunkt der Auseinandersetzung, also der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist (SZ 55/163; 1 Ob 2245/96w; 2 Ob 290/98f ua), wobei allerdings Wertveränderungen im positiven wie auch negativen Sinn, die nur dem einen oder dem anderen Teil zuzuordnen sind, außer Betracht zu bleiben haben (EFSlg 57.299; SZ 56/193). Da noch nicht endgültig entschieden werden kann, kommt eine Kostenentscheidung nach Billigkeit (Paragraph 234, AußStrG) nicht in Frage. Die Entscheidung über die Kosten war daher der Endentscheidung vorzubehalten (4 Ob 208/01v mwN).

Anmerkung

E66156 6Ob245.01z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00245.01Z.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20020620_OGH0002_0060OB00245_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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