RS OGH 2002/9/18 9Ob163/02i, 6Ob164/06w, 6Ob31/07p, 2Ob25/10f, 1Ob46/13s, 1Ob137/17d, 1Ob64/18w, 1Ob

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Norm

EheG §82 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgeschenken oder Arbeitsleistungen liegt regelmäßig eine eindeutige Widmung (hier: Hälfteeigentum für jeden Ehegatten) vor.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 163/02i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2002 9 Ob 163/02i
  • 6 Ob 164/06w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 164/06w
    Vgl auch
  • 6 Ob 31/07p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 31/07p
  • 2 Ob 25/10f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
    Auch; Beisatz: In diesem Fall kommt es ausschließlich darauf an, wer nach der konkreten Vertragsgestaltung Vertragspartner des Geschenkgebers ist. (T1); Veröff: SZ 2010/164
  • 1 Ob 46/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 46/13s
    nur: Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. (T2)
  • 1 Ob 137/17d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 137/17d
    Vgl; Beisatz: Eine eindeutig gewidmete (anteilige) Zuwendung ist wertmäßig im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG derart zu berücksichtigen, dass demjenigen Ehegatten, der damit bedacht war, der bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch fortwirkende Beitrag aus dem der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen rechnerisch vorweg zuzuweisen ist (so schon 1 Ob 247/14a). (T3)
    Beisatz: Unterliegt ein Vermögensgegenstand – hier die Liegenschaft mit der Ehewohnung – der Aufteilung, kann eine solche „Vorwegzuweisung“ auch unterbleiben, soweit die Beiträge beider Ehegatten aus nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen gleich hoch sind, soferne es insgesamt zu einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 kommt; ein solches Vorgehen führt rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis. (T4)
    Beisatz: Hier: Hälfteanteil an der Liegenschaft mit Ehewohnung; Geldgeschenke. (T5)
  • 1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
    Beis wie T1
  • 1 Ob 191/18x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 191/18x
  • 1 Ob 14/22y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 14/22y
    Vgl; Beisatz: Hier: Schenkungsweise Übertragung einer Liegenschaft während der aufrechten Ehe an den Mann von den Großeltern der Frau. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117148

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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