Norm
EheG §82 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119516Im RIS seit
11.12.2004Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018