TE OGH 2001/7/10 5Ob134/01v

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Christa B*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, gegen den Antragsgegner Franz B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft, 1060 Wien, wegen §§ 81 ff EheG, infolge der Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems a. d. Donau vom 30. Oktober 2000, GZ 2 R 30/00z-76, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Zwettl vom 31. Jänner. 2000, GZ 3 F 8/96g-60 bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Christa B*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, gegen den Antragsgegner Franz B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft, 1060 Wien, wegen Paragraphen 81, ff EheG, infolge der Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems a. d. Donau vom 30. Oktober 2000, GZ 2 R 30/00z-76, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Zwettl vom 31. Jänner. 2000, GZ 3 F 8/96g-60 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Die Kosten der von den Parteien jeweils erstatteten Revisionsrekursbeantwortungen werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Vorauszuschicken ist, dass es in dem von der Antragstellerin nach Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner angestrengten Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nur mehr um die Höhe der vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung und da vor allem um die Frage geht, ob eine dem Antragsgegner gehörige, von diesem mit Hypotheken für Betriebsmittelkredite der K*****gesmbH & Co KG belastete Liegenschaft EZ ***** in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist. Über das Vermögen der genannten Gesellschaft wurde am 20. 10. 1994 der Konkurs eröffnet, der Betrieb nach Austritt sämtlicher Dienstnehmer noch vor der mit 1. 12. 1994 anzusetzenden Auflösung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Streitteile eingestellt. Das Rekursgericht rechnete den Wert der Liegenschaft zur Gänze zu den ehelichen Ersparnissen der Streitteile und gelangte so zu einer Bestätigung der vom Erstgericht (auf etwas anderer Basis: nur teilweise Einbeziehung des Liegenschaftswerts in die Aufteilungsmasse, dafür Berücksichtigung noch anderer Vermögenswerte) festgesetzten Ausgleichszahlung von S 2,250.00,--. Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage, ob durch die Stilllegung eines Unternehmens im Rahmen eines Konkursverfahrens eine allenfalls zuvor bestandene Zuordnung einer Liegenschaft zum Unternehmen aufgehoben wird, höchstgerichtliche Judikatur fehle.

Die von beiden Parteien gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobenen Revisionsrekurse erweisen sich mangels Erfüllung der in § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes als unzulässig, was gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kurz wie folgt zu begründen ist:Die von beiden Parteien gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobenen Revisionsrekurse erweisen sich mangels Erfüllung der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes als unzulässig, was gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kurz wie folgt zu begründen ist:

1.) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:

Die Einbeziehung der mit Unternehmenskrediten belasteten Liegenschaft des Antragsgegners in die Aufteilungsmasse begründet das Rekursgericht im Wesentlichen damit, dass mit der Stilllegung des Unternehmens vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft die Widmung der Liegenschaft für Unternehmenszwecke beendet wurde und dass wegen der Weigerung des Antragsgegners, den zuständigen Bankangestellten von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden und einem Sachverständigen Einsicht in die Bücher seines nunmehrigen Unternehmens (der B*****gesmbH & Co KG) zu gewähren, einerseits die Umstände der Freilassung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft aus der hypothekarischen Haftung durch den ehemaligen Kreditgeber ungeklärt blieben, andererseits die Behauptung der Antragstellerin nicht entkräftet werden konnte, das jetzige Unternehmen des Antragsgegners sei nicht in der Lage, den nach einer Umschuldung noch bzw neu aushaftenden Kredit zu bedienen und gar nicht darauf angewiesen, von der hypothekarischen Belastung der Liegenschaft Gebrauch zu machen. Das Erstgericht hatte in diesem Zusammenhang eine gezielte Vermögensverschleierung des Antragsgegners vermutet.

Unter diesen besonderen Umständen eignet sich der vorliegende Fall nicht für die Fortentwicklung der Judikatur zur Behandlung von Liegenschaften, die der Besicherung von Unternehmenskrediten dienten, bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse; er wurde vielmehr schon auf der Basis der vorhandenen (vom Rekursgericht zitierten) Judikatur in vertretbarer, die Rechtssicherheit wahrenden Weise gelöst.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst einmal entspricht es der Judikatur, dass die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten fallen, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war (EFSlg 57.337; EFSlg 60.372; 6 Ob 506/95 = ecolex 1995, 718 mwN). Der Zweck der Regelung, dass Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG), liegt nämlich darin, den Bestand lebenskräftiger Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zu gefährden (vgl SZ 68/127 mwN). Dieser Zweck wäre bei einem bereits stillgelegten Unternehmen nicht erreichbar.Zunächst einmal entspricht es der Judikatur, dass die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten fallen, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war (EFSlg 57.337; EFSlg 60.372; 6 Ob 506/95 = ecolex 1995, 718 mwN). Der Zweck der Regelung, dass Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterliegen (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG), liegt nämlich darin, den Bestand lebenskräftiger Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zu gefährden vergleiche SZ 68/127 mwN). Dieser Zweck wäre bei einem bereits stillgelegten Unternehmen nicht erreichbar.

Nun trifft es zu, dass die Sperre eines Betriebes im Zuge des Konkurses seines Inhabers grundsätzlich nichts an der Zubehöreigenschaft von Sachen ändert, die dem Unternehmen gewidmet sind. Die Widmung bleibt vielmehr auch in der Phase der Verwertung des Unternehmens zu beachten (RIS-Justiz RS0003713; zuletzt 3 Ob 105/91 = JBl 1992, 515 mit Anm Holzner und 8 Ob 5/99i mwN). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon entschieden, dass die Belastung der Liegenschaft eines Ehegatten mit Unternehmenskrediten nur dann den Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 3 EheG verwirklicht (die Liegenschaft also zum Unternehmenszubehör macht und sie bis zur Höhe der aushaftenden Kredite der Vermögensaufteilung geschiedener Ehegatten entzieht), wenn die Liegenschaft infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens tatsächlich zur Kredittilgung herangezogen werden muss (SZ 68/127). Wird die zur Besicherung von Unternehmenskrediten verwendete Liegenschaft nicht verwertet, weil das Unternehmen auch bei Preisgabe dieser Sicherheit fortbestehen kann oder weil seine dauernde Stilllegung (Liquidation) ohne Rückgriff auf die hypothekarische Sicherheit erfolgen kann, ist demnach die Liegenschaft in die nach §§ 81 ff EheG unter den geschiedenen Ehegatten aufzuteilenden Vermögenswerte einzubeziehen.Nun trifft es zu, dass die Sperre eines Betriebes im Zuge des Konkurses seines Inhabers grundsätzlich nichts an der Zubehöreigenschaft von Sachen ändert, die dem Unternehmen gewidmet sind. Die Widmung bleibt vielmehr auch in der Phase der Verwertung des Unternehmens zu beachten (RIS-Justiz RS0003713; zuletzt 3 Ob 105/91 = JBl 1992, 515 mit Anmerkung Holzner und 8 Ob 5/99i mwN). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon entschieden, dass die Belastung der Liegenschaft eines Ehegatten mit Unternehmenskrediten nur dann den Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG verwirklicht (die Liegenschaft also zum Unternehmenszubehör macht und sie bis zur Höhe der aushaftenden Kredite der Vermögensaufteilung geschiedener Ehegatten entzieht), wenn die Liegenschaft infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens tatsächlich zur Kredittilgung herangezogen werden muss (SZ 68/127). Wird die zur Besicherung von Unternehmenskrediten verwendete Liegenschaft nicht verwertet, weil das Unternehmen auch bei Preisgabe dieser Sicherheit fortbestehen kann oder weil seine dauernde Stilllegung (Liquidation) ohne Rückgriff auf die hypothekarische Sicherheit erfolgen kann, ist demnach die Liegenschaft in die nach Paragraphen 81, ff EheG unter den geschiedenen Ehegatten aufzuteilenden Vermögenswerte einzubeziehen.

Im gegenständlichen Fall ist im Zuge des Konkurses der K*****gesmbH & Co KG, deren Unternehmen stillgelegt und von der B*****gesmbH offenbar weder fortgeführt noch wieder aufgenommen wurde (ON 76, 17), zu keiner Verwertung der mit Krediten des ehemaligen Unternehmens belasteten Liegenschaft gekommen. Das legt den auch vom Rekursgericht gezogenen Schluss nahe, dass schon in dem für die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse maßgebenden Zeitpunkt der Aufhebung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Streitteile (am 1. 12. 1994) das Schicksal des gemeinsamen Unternehmens nicht von der Verwertung der vom Antragsgegner als Pfand für Unternehmenskredite zur Verfügung gestellten Liegenschaft abhing und dass schon die Stilllegung des Unternehmens im November 1994 die Zubehöreigenschaft der Liegenschaft endgültig aufhob, weil dem keine Bemühungen zur gemeinsamen Verwertung aller Vermögenswerte des Unternehmens entgegenstanden. Der Umstand, dass die formelle Beschlussfassung über die vom Masseverwalter nach dem Austritt sämtlicher Dienstnehmer schon im November 1994 betriebene Stilllegung des gemeinschuldnerischen Unternehmens erst in der Gerichtstagsatzung am 16. 12. 1994 erfolgte (woraus der Revisionsrekurswerber auf eine noch am 1. 12. 1994 aufrechte Widmung der Liegenschaft für Unternehmenszwecke schließt), ändert daran nichts Wesentliches, weil die prognostische Beurteilung, eine für Unternehmenskredite haftende Liegenschaft werde mangels anderer Finanzierungsmöglichkeiten für die Befriedigung des Kreditgebers verwertet werden müssen, immer mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist und die Annahme, diese Notwendigkeit stelle sich nicht, gerade im gegenständlichen Fall durch die weitere Entwicklung bestätigt wurde.

Zuzugeben ist, dass im Dunklen geblieben ist, wie es dem Antragsteller überhaupt möglich war, den Zwangsausgleich der K*****gesmbH & Co KG zu finanzieren, ohne die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu verkaufen (was lediglich mit dem Hälfteanteil jener Liegenschaft geschehen ist, auf dem das der Antragstellerin als vormalige Ehewohnung verbliebene Haus steht), wie er die Umschuldung bewerkstelligte, die dazu führte, dass die Liegenschaft jetzt (in weitaus geringerem Umfang als früher) der Besicherung eines Unternehmenskredites der B*****gesmbH dient, und inwieweit diese Gesellschaft Ressourcen des alten Unternehmens nützt. Dies geht jedoch auf die bereits dargestellte Weigerung des Antragsgegners zurück, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, und kann daher nicht zum Nachteil der Antragstellerin gehen. Es war daher nach der Sachlage vertretbar und durch die Judikatur gedeckt, den Wert der ehemals für Unternehmenszwecke genützten Liegenschaft zur Gänze in die gemäß §§ 81 ff EheG aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse einzubeziehen.Zuzugeben ist, dass im Dunklen geblieben ist, wie es dem Antragsteller überhaupt möglich war, den Zwangsausgleich der K*****gesmbH & Co KG zu finanzieren, ohne die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu verkaufen (was lediglich mit dem Hälfteanteil jener Liegenschaft geschehen ist, auf dem das der Antragstellerin als vormalige Ehewohnung verbliebene Haus steht), wie er die Umschuldung bewerkstelligte, die dazu führte, dass die Liegenschaft jetzt (in weitaus geringerem Umfang als früher) der Besicherung eines Unternehmenskredites der B*****gesmbH dient, und inwieweit diese Gesellschaft Ressourcen des alten Unternehmens nützt. Dies geht jedoch auf die bereits dargestellte Weigerung des Antragsgegners zurück, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, und kann daher nicht zum Nachteil der Antragstellerin gehen. Es war daher nach der Sachlage vertretbar und durch die Judikatur gedeckt, den Wert der ehemals für Unternehmenszwecke genützten Liegenschaft zur Gänze in die gemäß Paragraphen 81, ff EheG aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse einzubeziehen.

2.) Zum Rekurs der Antragstellerin:

Sie hat gegen die Zuerkennung einer (aus ihrer Sicht zu geringen) Ausgleichzahlung von S 2,250.000,-- durch das Erstgericht keinen rechtzeitigen Rekurs erhoben und ist auch mit einem Berichtigungsantrag erfolglos geblieben. Mit dem jetzt vorgebrachten Argument, das Rekursgericht hätte sich mit ihrem in der mündlichen Rekursverhandlung erstatteten Vorbringen auseinandersetzen müssen, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sie ein weit über dem vom Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegendes Kaufangebot gemacht worden, könnte sei daher keine Erhöhung der Ausgleichszahlung erreichen. Es fehlen somit auch bei ihr die in § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.Sie hat gegen die Zuerkennung einer (aus ihrer Sicht zu geringen) Ausgleichzahlung von S 2,250.000,-- durch das Erstgericht keinen rechtzeitigen Rekurs erhoben und ist auch mit einem Berichtigungsantrag erfolglos geblieben. Mit dem jetzt vorgebrachten Argument, das Rekursgericht hätte sich mit ihrem in der mündlichen Rekursverhandlung erstatteten Vorbringen auseinandersetzen müssen, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sie ein weit über dem vom Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegendes Kaufangebot gemacht worden, könnte sei daher keine Erhöhung der Ausgleichszahlung erreichen. Es fehlen somit auch bei ihr die in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 234, AußStrG.

Anmerkung

E62732 05A01341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00134.01V.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20010710_OGH0002_0050OB00134_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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