TE OGH 2004/11/23 1Ob209/04y

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Catherine S*****, Schottland, Großbritannien, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, wider den Antragsgegner Josef S*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, als Abwesenheitskurator wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 23. Juni 2004, GZ 21 R 175/04s-42, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Catherine S*****, Schottland, Großbritannien, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, wider den Antragsgegner Josef S*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, als Abwesenheitskurator wegen Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 23. Juni 2004, GZ 21 R 175/04s-42, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Antragstellerin beantragte in erster Instanz den Ausspruch, dass dem Antragsgegner "das Alleineigentum" an einer bestimmten Liegenschaft gegen eine Ausgleichszahlung von 109.009,25 EUR "verbleibt". Das Erstgericht gab dem ersteren Begehren statt, wies jedoch den Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung zur Gänze ab. Die Antragstellerin wendete sich im Rekurs gegen die Abweisung dieses Antrags und strebte in zweiter Instanz noch den Zuspruch von 102.000 EUR an.

Der nacheheliche Aufteilungsanspruch als rein vermögensrechtlicher Anspruch ist selbst dann, wenn der Aufteilungsvorschlag eines Antragstellers lediglich eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat, kein bloßer Geldanspruch (1 Ob 362/99p). Im Anlassfall strebte die Antragstellerin nicht nur die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung an, sondern sie beantragte ferner den Ausspruch, dass eine vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Liegenschaft in dessen Alleineigentum "verbleiben" solle. Weder dem Spruch noch den Gründen der Rekursentscheidung ist ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz zu entnehmen. Hier ist jedoch eine Bewertungsvariante dahin, dass das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 und 3 AußStrG hätte aussprechen können, der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand übersteige nicht 20.000 EUR, nicht denkbar, begehrte doch die Antragstellerin noch im Rekursverfahren die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von 102.000 EUR. Wäre infolge einer allenfalls mangelnden Teilrechtskraftfähigkeit des Ausspruchs über die Liegenschaft (vgl zu diesem Problemkreis RIS-Justiz RS0007209) auch noch deren Wert für den Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz mitbestimmend, so überstiege dessen Wert sogar den Betrag von 102.000 EUR. Angesichts dessen war eine Rückstellung des Akts an das Rekursgericht zur Nachholung eines Bewertungsausspruchs entbehrlich, weil der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR jedenfalls übersteigt.Der nacheheliche Aufteilungsanspruch als rein vermögensrechtlicher Anspruch ist selbst dann, wenn der Aufteilungsvorschlag eines Antragstellers lediglich eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat, kein bloßer Geldanspruch (1 Ob 362/99p). Im Anlassfall strebte die Antragstellerin nicht nur die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung an, sondern sie beantragte ferner den Ausspruch, dass eine vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Liegenschaft in dessen Alleineigentum "verbleiben" solle. Weder dem Spruch noch den Gründen der Rekursentscheidung ist ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz zu entnehmen. Hier ist jedoch eine Bewertungsvariante dahin, dass das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3 AußStrG hätte aussprechen können, der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand übersteige nicht 20.000 EUR, nicht denkbar, begehrte doch die Antragstellerin noch im Rekursverfahren die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von 102.000 EUR. Wäre infolge einer allenfalls mangelnden Teilrechtskraftfähigkeit des Ausspruchs über die Liegenschaft vergleiche zu diesem Problemkreis RIS-Justiz RS0007209) auch noch deren Wert für den Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz mitbestimmend, so überstiege dessen Wert sogar den Betrag von 102.000 EUR. Angesichts dessen war eine Rückstellung des Akts an das Rekursgericht zur Nachholung eines Bewertungsausspruchs entbehrlich, weil der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR jedenfalls übersteigt.

2. Die Antragstellerin verkennt nicht, dass die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Ehewohnung entsprechend der vom Rekursgericht richtig referierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur bei Verwirklichung der Voraussetzungen nach § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilungsmasse fiele. Die am 15. 1. 1989 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 23. 11. 2000 rechtskräftig geschieden. Der Aufteilungsantrag wurde am 2. 7. 2001 eingebracht. Die Antragstellerin verließ die in Österreich gelegene Ehewohnung bereits 1997 und verzog mit den beiden ehelichen Kindern in ihre schottische Heimat. Sie und die ehelichen Kinder konnten daher an der Ehewohnung nicht jenen Bedarf haben, der gemäß § 82 Abs 2 EheG Voraussetzung für deren Einbeziehung in die Aufteilungsmasse bildete (siehe dazu RIS-Justiz RS0058370, RS0058398). Gerade deshalb beantragte sie, wie bereits das Rekursgericht festhielt, nicht die Zuweisung der Ehewohnung.2. Die Antragstellerin verkennt nicht, dass die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Ehewohnung entsprechend der vom Rekursgericht richtig referierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur bei Verwirklichung der Voraussetzungen nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilungsmasse fiele. Die am 15. 1. 1989 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 23. 11. 2000 rechtskräftig geschieden. Der Aufteilungsantrag wurde am 2. 7. 2001 eingebracht. Die Antragstellerin verließ die in Österreich gelegene Ehewohnung bereits 1997 und verzog mit den beiden ehelichen Kindern in ihre schottische Heimat. Sie und die ehelichen Kinder konnten daher an der Ehewohnung nicht jenen Bedarf haben, der gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG Voraussetzung für deren Einbeziehung in die Aufteilungsmasse bildete (siehe dazu RIS-Justiz RS0058370, RS0058398). Gerade deshalb beantragte sie, wie bereits das Rekursgericht festhielt, nicht die Zuweisung der Ehewohnung.

Die Antragstellerin verficht allerdings die Ansicht, ihr müsse eine Ausgleichszahlung zugebilligt werden, weil sie die Ehewohnung infolge einer wirtschaftlichen Notlage verlassen und in diese Wohnung noch vor der Eheschließung erhebliche Mittel investiert habe. Dabei verkennt sie folgende Rechtslage:

Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, so behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung; sie fallen daher nach Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse. Diese Regel wird nur insoweit durchbrochen, als Sachen - wie etwa die Ehewohnung - betroffen sind, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten besonders wichtig sind. Die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung bloß nach diesem Gesichtspunkt setzt jedoch voraus, dass die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung beantragt wird (1 Ob 517/88; siehe ferner RIS-Justiz RS0057386). Mangels Erfüllung solcher Voraussetzungen ist die Frage, wer den Umbau der (späteren) Ehewohnung finanzierte, für deren Nichteinbeziehung in die Aufteilungsmasse ohne Bedeutung (7 Ob 25/99y). Der Beitrag eines Partners zur Vermögensbildung des anderen während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft findet somit im Aufteilungsverfahren keine Berücksichtigung (10 Ob 71/98h). Bereits aus dem Wortlaut des § 82 Abs 2 EheG, aber auch aus dem Zweck dieser Norm (siehe dazu RIS-Justiz RS0058370) folgt im Übrigen unmissverständlich, dass eine Einbeziehung der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Ehewohnung in die Aufteilungsmasse nicht in Betracht kommt, wenn die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder der Streitteile auf die Weiterbenützung der Ehewohnung nach der Ehescheidung - rein hypothetisch - bloß dann angewiesen gewesen wären, wenn deren Umzug nach Schottland Jahre vor der Ehescheidung nicht erfolgt wäre. Im erörterten Kontext ist letztlich nur noch festzuhalten, dass durch die Ausklammerung der Ehewohnung aus dem der nachehelichen Aufteilung unterliegenden ehelichen Gebrauchsvermögen allfällige andere privatrechtliche Ansprüche der Antragstellerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten auf Rückerstattung von Mitteln, die sie ihm während der vorehelichen Lebensgemeinschaft zum Zweck der Vermögensbildung zur Verfügung stellte, nicht präjudiziert werden. Nach der soeben erläuterten Rechtslage besteht somit - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - keine Rechtsgrundlage, die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Ehewohnung in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Was den Verbrauch der - bis 1990 aus dem Arbeitsverdienst beider Teile gespeisten - gesamten Spareinlage durch den Antragsgegner betrifft, wird im Revisionsrekurs nichts gegen die auf § 91 Abs 1 EheG gestützte Ansicht des Rekursgerichts ins Treffen geführt. Auch insoweit wird daher von der Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, so behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung; sie fallen daher nach Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse. Diese Regel wird nur insoweit durchbrochen, als Sachen - wie etwa die Ehewohnung - betroffen sind, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten besonders wichtig sind. Die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung bloß nach diesem Gesichtspunkt setzt jedoch voraus, dass die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung beantragt wird (1 Ob 517/88; siehe ferner RIS-Justiz RS0057386). Mangels Erfüllung solcher Voraussetzungen ist die Frage, wer den Umbau der (späteren) Ehewohnung finanzierte, für deren Nichteinbeziehung in die Aufteilungsmasse ohne Bedeutung (7 Ob 25/99y). Der Beitrag eines Partners zur Vermögensbildung des anderen während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft findet somit im Aufteilungsverfahren keine Berücksichtigung (10 Ob 71/98h). Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 82, Absatz 2, EheG, aber auch aus dem Zweck dieser Norm (siehe dazu RIS-Justiz RS0058370) folgt im Übrigen unmissverständlich, dass eine Einbeziehung der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Ehewohnung in die Aufteilungsmasse nicht in Betracht kommt, wenn die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder der Streitteile auf die Weiterbenützung der Ehewohnung nach der Ehescheidung - rein hypothetisch - bloß dann angewiesen gewesen wären, wenn deren Umzug nach Schottland Jahre vor der Ehescheidung nicht erfolgt wäre. Im erörterten Kontext ist letztlich nur noch festzuhalten, dass durch die Ausklammerung der Ehewohnung aus dem der nachehelichen Aufteilung unterliegenden ehelichen Gebrauchsvermögen allfällige andere privatrechtliche Ansprüche der Antragstellerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten auf Rückerstattung von Mitteln, die sie ihm während der vorehelichen Lebensgemeinschaft zum Zweck der Vermögensbildung zur Verfügung stellte, nicht präjudiziert werden. Nach der soeben erläuterten Rechtslage besteht somit - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - keine Rechtsgrundlage, die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Ehewohnung in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Was den Verbrauch der - bis 1990 aus dem Arbeitsverdienst beider Teile gespeisten - gesamten Spareinlage durch den Antragsgegner betrifft, wird im Revisionsrekurs nichts gegen die auf Paragraph 91, Absatz eins, EheG gestützte Ansicht des Rekursgerichts ins Treffen geführt. Auch insoweit wird daher von der Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Anmerkung

E75343 1Ob209.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00209.04Y.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20041123_OGH0002_0010OB00209_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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