TE OGH 2002/9/30 1Ob141/02w

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herbert H*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei C***** HandelsgesellschaftmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Reich - Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 61.504,42 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. April 2002, GZ 4 R 229/01b-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen .

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beteiligung des Gesellschafters einer OHG oder einer KG kommt in seinem Kapitalanteil zum Ausdruck. Das HGB sagt nicht, was unter dem Kapitalanteil eines Gesellschafters zu verstehen ist, es setzt diesen Begriff vielmehr voraus. Dem Kapitalanteil kommt für die Fragen der Gewinnverteilung (§§ 120, 167 HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (§§ 122, 169 HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (§ 155 HGB) Bedeutung zu; die gesetzliche Regelung ist nur in all diesen Belangen dispositiver Natur. Nach hA versteht man unter dem Kapitalanteil eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung des Gesellschafters ausdrückt; der Kapitalanteil ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Bei der KG wird der dem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht. Am Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil (§ 167 Abs 2 und 3 HGB). Demnach vermehren die dem Kommanditisten zustehenden Gewinne seinen Kapitalanteil nur dann, wenn der Betrag der bedungenen Einlage noch nicht erreicht wurde; andernfalls wird, wenn keine andere gesellschaftsvertragliche Regelung getroffen wurde, der Gewinn dem Kapitalanteil nicht zugeschrieben, sondern kann ausbezahlt verlangt werden (§ 169 HGB). Das Stehenlassen von Gewinnen bewirkt daher beim Kommanditisten grundsätzlich keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (HS 118/86). Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto I bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto II, Verrechnungskonto, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird (Torggler/Kucsko in Straube HGB², Rz 13 zu § 120; Wünsch, Die Gesellschafterkonten einer Personalgesellschaft in juristischer Sicht, GesRZ 1974, 34 ff). Die Einführung des Systems fester Kapitalanteile und getrennter Kapitalkonten wird vielfach dahin gewertet, daß ein Guthaben auf dem Kapitalkonto II eine gewöhnliche Geldforderung gegen die Gesellschaft darstelle. Der Trennung zwischen Kapitalkonto I und Kapitalkonto II entspräche dann die Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital. Dieser Unterscheidung kommt auch beträchtliche Bedeutung zu. Der Gesellschafter hat dann nämlich entgegen der Bestimmung des § 122 Abs 1 HGB zumindest grundsätzlich das Recht, jederzeit die Auszahlung eines Guthabens auf dem Kapitalkonto II zu verlangen; im Konkurs der Gesellschaft kann er seine Forderung als Konkursforderung geltend machen (Torggler/Kucsko aaO. Rz 4a zu § 167). Es kann aber auch (stillschweigend) vereinbart sein, daß der nach den allgemeinen Grundsätzen als Gewinn zu behandelnde Vermögensüberschuss überhaupt nicht als Gewinn behandelt werden, sondern dauernd im Vermögen der Gesellschaft bleiben soll; er verliert dann den Rechtscharakter als Gewinn mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere dass die Auszahlung nicht einseitig gefordert werden kann; der Vertragswille kann aber auch dahin gehen, daß der bei der Gesellschaft zurückbehaltene Gewinn oder Gewinnanteil seinen Rechtscharakter behalten soll und der Gewinn nur vorerst nicht und etwa erst, wenn das Bedürfnis für eine Rücklage weggefallen ist, ausbezahlt werden soll. Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge . Die rechtliche Tragweite der Trennung des einheitlichen Kapitalkontos kann im Zweifelsfall nur auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder schlüssig getroffenen Vereinbarungen beurteilt werden. Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter kann insbesondere auch durch ständige Übung über die Verbuchung bestimmter Beträge und die Zweckbestimmung bestimmter Konten begründet werden (Wünsch, GesRZ 1974, 37; Torggler/Kucsko Rz 14 zu § 120). Im allgemeinen wird aber schon die Trennung der Kapitalkonten die Annahme nahelegen, daß damit auch andere rechtliche Wirkungen verbunden sein sollen. Im Einzelfall würde allerdings etwa die Buchung von Verlusten auf dem Kapitalkonto II darauf hindeuten, daß diesem doch die Funktion eines echten Einlagekontos zukommt, weil mit dem Begriff des Darlehens eine Verlustbeteiligung nicht vereinbar, sondern die Rückzahlungspflicht wesentlich ist (Wünsch aaO 35; Torggler/Kucsko aaO.). Ein weiteres Merkmal der Einlage besteht darin, daß sie im Regelfall erst im Rahmen der Auseinandersetzung, also nicht früher und nicht unabhängig vom Gesellschaftsverhältnis, zurückzuzahlen ist (zu allem ausführlich mit weiteren Nachweisen SZ 55/163).Die Beteiligung des Gesellschafters einer OHG oder einer KG kommt in seinem Kapitalanteil zum Ausdruck. Das HGB sagt nicht, was unter dem Kapitalanteil eines Gesellschafters zu verstehen ist, es setzt diesen Begriff vielmehr voraus. Dem Kapitalanteil kommt für die Fragen der Gewinnverteilung (§§ 120, 167 HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (§§ 122, 169 HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (§ 155 HGB) Bedeutung zu; die gesetzliche Regelung ist nur in all diesen Belangen dispositiver Natur. Nach hA versteht man unter dem Kapitalanteil eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung des Gesellschafters ausdrückt; der Kapitalanteil ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Bei der KG wird der dem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht. Am Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil (§ 167 Abs 2 und 3 HGB). Demnach vermehren die dem Kommanditisten zustehenden Gewinne seinen Kapitalanteil nur dann, wenn der Betrag der bedungenen Einlage noch nicht erreicht wurde; andernfalls wird, wenn keine andere gesellschaftsvertragliche Regelung getroffen wurde, der Gewinn dem Kapitalanteil nicht zugeschrieben, sondern kann ausbezahlt verlangt werden (§ 169 HGB). Das Stehenlassen von Gewinnen bewirkt daher beim Kommanditisten grundsätzlich keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (HS 118/86). Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto I bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto II, Verrechnungskonto, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird (Torggler/Kucsko in Straube HGB², Rz 13 zu § 120; Wünsch, Die Gesellschafterkonten einer Personalgesellschaft in juristischer Sicht, GesRZ 1974, 34 ff). Die Einführung des Systems fester Kapitalanteile und getrennter Kapitalkonten wird vielfach dahin gewertet, daß ein Guthaben auf dem Kapitalkonto römisch II eine gewöhnliche Geldforderung gegen die Gesellschaft darstelle. Der Trennung zwischen Kapitalkonto I und Kapitalkonto römisch II entspräche dann die Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital. Dieser Unterscheidung kommt auch beträchtliche Bedeutung zu. Der Gesellschafter hat dann nämlich entgegen der Bestimmung des § 122 Abs 1 HGB zumindest grundsätzlich das Recht, jederzeit die Auszahlung eines Guthabens auf dem Kapitalkonto römisch II zu verlangen; im Konkurs der Gesellschaft kann er seine Forderung als Konkursforderung geltend machen (Torggler/Kucsko aaO. Rz 4a zu § 167). Es kann aber auch (stillschweigend) vereinbart sein, daß der nach den allgemeinen Grundsätzen als Gewinn zu behandelnde Vermögensüberschuss überhaupt nicht als Gewinn behandelt werden, sondern dauernd im Vermögen der Gesellschaft bleiben soll; er verliert dann den Rechtscharakter als Gewinn mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere dass die Auszahlung nicht einseitig gefordert werden kann; der Vertragswille kann aber auch dahin gehen, daß der bei der Gesellschaft zurückbehaltene Gewinn oder Gewinnanteil seinen Rechtscharakter behalten soll und der Gewinn nur vorerst nicht und etwa erst, wenn das Bedürfnis für eine Rücklage weggefallen ist, ausbezahlt werden soll. Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge . Die rechtliche Tragweite der Trennung des einheitlichen Kapitalkontos kann im Zweifelsfall nur auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder schlüssig getroffenen Vereinbarungen beurteilt werden. Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter kann insbesondere auch durch ständige Übung über die Verbuchung bestimmter Beträge und die Zweckbestimmung bestimmter Konten begründet werden (Wünsch, GesRZ 1974, 37; Torggler/Kucsko Rz 14 zu § 120). Im allgemeinen wird aber schon die Trennung der Kapitalkonten die Annahme nahelegen, daß damit auch andere rechtliche Wirkungen verbunden sein sollen. Im Einzelfall würde allerdings etwa die Buchung von Verlusten auf dem Kapitalkonto römisch II darauf hindeuten, daß diesem doch die Funktion eines echten Einlagekontos zukommt, weil mit dem Begriff des Darlehens eine Verlustbeteiligung nicht vereinbar, sondern die Rückzahlungspflicht wesentlich ist (Wünsch aaO 35; Torggler/Kucsko aaO.). Ein weiteres Merkmal der Einlage besteht darin, daß sie im Regelfall erst im Rahmen der Auseinandersetzung, also nicht früher und nicht unabhängig vom Gesellschaftsverhältnis, zurückzuzahlen ist (zu allem ausführlich mit weiteren Nachweisen SZ 55/163).

Wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben und auch der Revisionswerber gar nicht bestreitet (S 3 oben der Revision), wurden die Guthaben des Verrechnungskontos des Klägers und des zweiten Kommanditisten in der Abschluss- und in der Einbringungsbilanz der in die Komplementärgesellschaft mbH eingebrachten KG als Eigenkapital gewidmet. Diese Einbringungsbilanz wurde von den Gesellschaftern, somit auch vom Kläger, ebenso wie der auf der Grundlage dieser Bilanz abgeschlossene Sacheinlagevertrag und die Jahresbilanz der GmbH ausdrücklich genehmigt. Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Kläger oder dem zweiten ehemaligen Kommanditisten wurden nicht ausgewiesen.

Gemäß § 82 Abs 1 GmbHG können die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (236 BlgHH 17. Sess 88). Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist; § 30 dGmbHG begnügt sich hingegen mit dem Schutz des dem Stammkapital entsprechenden Vermögens (Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar, § 82 Rz 1). Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (nur im Geltungsbereich des § 30 dGmbHG: zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche) Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der GmbH (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag finden (SZ 69/149; RIS-Justiz RS0105532 ).

Es muss hier nicht weiter untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen es den ehemaligen Kommanditisten und Gesellschaftern der GmbH möglich gewesen wäre, die behaupteten Ansprüche des Klägers zu realisieren, weil durch die ausdrückliche Widmung der Guthaben der ehemaligen Verrechungskonten als Eigenkapital der GmbH diese jedenfalls vorbehaltlos in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen sind und nach rechtsgeschäftlicher Abtretung der Geschäftsanteile an Dritte dem Kläger darauf nun keinerlei Ingerenz mehr zukommt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ( § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ( Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E67164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00141.02W.0930.000

Im RIS seit

30.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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