Norm: ABGB §94 Abs2EheG §68a Abs3EheG §74
Rechtssatz: Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis -also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2EheG §74
Rechtssatz: Der gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB erloschene Unterhaltsanspruch kann - ebenso wie der nach § 74 EheG vernichtete - nicht wieder aufleben; er ist endgültig zur Gänze erloschen. Entscheidungstexte 1 Ob 303/00s Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 303/00s 5 Ob 177/09d Entscheidungstext OGH 10.11.... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Im Führen einer Lebensgemeinschaft allein liegt kein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel. Entscheidungstexte 3 Ob 209/99b Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 209/99b 4 Ob 204/02g Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 204/02g 3 Ob 227/13y Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: EheG §49 A1aEheG §49 FEheG §74
Rechtssatz: Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG muss zwar gravierender sein als jene nach § 49 EheG, muss jedoch kein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn darstellen und nicht die Intensität eines Enterbungsgrundes beziehungsweise Erbunwürdigkeitsgrundes aufweisen. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so sch... mehr lesen...
Norm: EheG §68EheG §74
Rechtssatz: Die nachhaltige grundlose (böswillige) Verhinderung des elterlichen Besuchsrechtes ist ein Verwirkungstatbestand gemäß § 74 EheG. Entscheidungstexte 2 Ob 578/95 Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 578/95 Veröff: SZ 68/243 10 Ob 35/02y Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 Ob 35/02y Auch; Beis... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2 Satz2EheG §66EheG §74
Rechtssatz: Auch wenn der eine Ehegatte wegen fortgesetzter Verletzungen der ehelichen Treue für die Dauer der aufrechten Ehe keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte, schließt das Vorliegen dieses Rechtsmissbrauchstatbestandes nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht aus, dass den anderen Ehegatten wegen überwiegenden Verschuldens an der Scheidung dennoch die Unterhaltspflicht nach § 66 EheG trifft. Der nach Sc... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Ob es der geschiedenen Ehefrau als schwere Verfehlung anzulasten ist, wenn sie verschiedene ihr auf Grund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, aber für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, hängt einerseits von der Art und Gewichtigkeit der bekanntgegebenen Umstände sowie von der Art ihrer Weitergabe und damit von dem Auswirkungen derselben auf die Interessenssphär... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Bei der sittlichen Bewertung des Verhaltens einer geschiedenen Ehefrau unter dem Gesichtspunkt des § 74 EheG ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Entscheidungstexte 2 Ob 516/76 Entscheidungstext OGH 07.05.1976 2 Ob 516/76 2 Ob 578/95 Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 578/95 Veröff: S... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage, ob eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 74 EheG vorliegt, ist auch das Verhalten des ehemaligen Ehegatten zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 2 Ob 516/76 Entscheidungstext OGH 07.05.1976 2 Ob 516/76 3 Ob 152/16y Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y ... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Die widerrechtliche Wegnahme eines Geldbetrages von dreißigtausend Schilling ist in objektiver Hinsicht eine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG. Entscheidungstexte 3 Ob 221/73 Entscheidungstext OGH 20.12.1973 3 Ob 221/73 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0057446 ... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Auch die irrtümliche Rechtsansicht über das Recht auf Wegnahme und Zurückbehaltung des Geldes kann ein Verschulden im Sinne des § 74 EheG an der an sich schweren Verfehlung ausschließen (vgl Schwind in Klang 2.Auflage I/2 765). Entscheidungstexte 3 Ob 221/73 Entscheidungstext OGH 20.12.1973 3 Ob 221/73 7 Ob 181/17v ... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Es muß sich um einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel nach der Scheidung handeln, wenn die Bestimmung des § 74 EheG zum Tragen kommen soll. Entscheidungstexte 1 Ob 60/73 Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 60/73 2 Ob 554/88 Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 554/88 ... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Immer wiederkehrende Sittlichkeitsdelikte begründen einen unsittlichen Lebenswandel. Ansonsten hängt die Entscheidung weitgehend von den Umständen und der Schwere der Verfehlung ab. Entscheidungstexte 1 Ob 60/73 Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 60/73 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Eine Verurteilung wegen § 129 I b StG kann angesichts der Einfalt und Passivität der geschiedenen Ehegattin als Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG verneint werden. Entscheidungstexte 1 Ob 60/73 Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 60/73 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG angelasteten Verhalten. Wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: In einem Lebenswandel drückt sich eine Grundhaltung aus, die durch äußerliches, in der Regel fortgesetztes Verhalten manifestiert wird. Das Gebaren der Frau muss also entweder von einer gewissen Dauer sein und in ihrer Lebensführung Ausdruck gefunden haben oder in einer Handlung hervortreten, die wegen ihrer besonderen Art den Schluss zulässt, dass die Frau sich einem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel ergeben ha... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin ist durch intime Beziehungen zu einem verheirateten Mann nur dann verwirkt, wenn sie hiedurch sich selbst und ihren geschiedenen Mann geradezu in Verruf bringt. Entscheidungstexte 2 Ob 345/67 Entscheidungstext OGH 14.02.1968 2 Ob 345/67 Veröff: EvBl 1968/300 S 491 = EFSlg 10382/3 ... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer "schweren Verfehlung" genügt nicht, es muß auch subjektive Verantwortlichkeit - "schuldig machen" - vorliegen; an solcher mangelt es, wenn ein krankhafter Zustand, der die freie Willensbildung oder die moralische Widerstandskraft zu untergraben geeignet war, gegeben ist. Entscheidungstexte 6 Ob 116/67 Entschei... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Wenn es kraft inneren Zusammenhanges mit in der Ehe selbst erlittenem Ungemach zu einer schweren Eheverfehlung der Frau nach der Scheidung kommt, kann ein Entschuldigungsgrund vorliegen. Entscheidungstexte 6 Ob 116/67 Entscheidungstext OGH 11.01.1968 6 Ob 116/67 Veröff: EvBl 1968/299 S 491 European Case L... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C2ABGB §91 C6EheG §66 ffEheG §74EheG §75EO §35 Af
Rechtssatz: Da der Unterhalt monatlich im vorhinein zu bezahlen ist, ist er auch für den Monat, in dem die Lebensgemeinschaft begründet wurde, bzw die Hochzeit stattfand, noch zu leisten (Schwind S 245; Hoffmann-Stephan S 317; Gerold, EheG S 280; Volkmar, Großd. Eherecht S 281; v. Scanzoni, Das großd. EheG. S 263, 264; Entscheidung vom 23.01.1929; JBl 1929,304 = ZBl 1929,128; die ... mehr lesen...
Norm: EheG §37EheG §69EheG §74
Rechtssatz: 1) Im Aufhebungsprozeß nach § 37 EheG kann eine Schuldigerklärung nur hinsichtlich des Beklagten stattfinden; 2) ausschließlich das Ergebnis des Aufhebungsprozesses, nicht das Verhalten während der Ehe, bildet die Grundlage des Unterhaltsanspruches des Ehegatten nach Eheaufhebung; 3) keine schwere Eheverfehlung nach § 74 EheG; wenn die Ehefrau nach Eheaufhebung, den Gatten verflucht und ihm den Tod... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Der Begriff der schweren Verfehlung des § 49 EheG ist nicht mit demjenigen der §§ 74 und 65 EheG ident. Entscheidungstexte 1 Ob 469/61 Entscheidungstext OGH 29.11.1961 1 Ob 469/61 Veröff: EvBl 1962/136 S 157 3 Ob 245/05h Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 245/05h Auch; Beisatz: Ein Verhalte... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Keine schwerwiegende Verfehlung, wenn in einem vereinzelten Fall die Lebensgefährtin des unterhaltspflichtigen geschiedenen Gatten beleidigt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 216/61 Entscheidungstext OGH 28.04.1961 1 Ob 216/61 Veröff: EvBl 1961/338 S 439 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: § 74 EheG findet auch auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen Anwendung, deren Höhe durch Vergleich bestimmt wurde. Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 74 EheG führen, wenn die Anzeige nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein die Interessen des Verpflichteten zu bee... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Der Beklagte, der selbst seine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht erfüllt hat, kann die dadurch hervorgerufene Reaktion der Klägerin nicht gemäß § 74 EheG als Verwirkungstatbestand geltend machen, weil auch dies infolge des Zusammenhanges mit seinem eigenen Verschulden sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...
Norm: EheG §49 Satz2 EEheG §74
Rechtssatz: Reaktionshandlungen, die das Maß des Zulässigen überschreiten, sind unter Umständen dann zu entschuldigen, wenn es sich um eine Psychopathin und Hysterikerin handelt. Entscheidungstexte 3 Ob 602/56 Entscheidungstext OGH 12.12.1956 3 Ob 602/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: EheG §49 A1cEheG §74
Rechtssatz: Bei Lösung der Frage, ob Beleidigungen eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 74 EheG darstellen, ist auch auf die Begleitumstände Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 602/56 Entscheidungstext OGH 12.12.1956 3 Ob 602/56 1 Ob 54/63 Entscheidungstext OGH 08.05.1963 1 Ob 54/63 ... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Nach landläufigen Moralbegriffen führt eine Frau, die gleichzeitig mehrere intime Verhältnisse unterhält, einen unsittlichen Lebenswandel. Entscheidungstexte 2 Ob 370/55 Entscheidungstext OGH 22.06.1955 2 Ob 370/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057427 Do... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Hinsichtlich des gesetzlichen Unterhaltsanspruches, gleichgültig ob dieser durch Urteil oder im Wege eines Vergleiches festgesetzt wurde, hat die Bestimmung des § 74 EheG zur Anwendung zu kommen. Entscheidungstexte 1 Ob 185/55 Entscheidungstext OGH 27.04.1955 1 Ob 185/55 3 Ob 86/16t Entscheidungstext OGH 24.08.... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: § 74 EheG stellt nicht auf die Gesinnung, sondern auf das tatsächliche Verhalten der Frau ab. Entscheidungstexte 3 Ob 512/54 Entscheidungstext OGH 27.10.1954 3 Ob 512/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057396 Dokumentnummer JJR_19541027_OGH0002_0030... mehr lesen...