RS OGH 2008/6/5 6Ob108/08p, 1Ob253/12f, 1Ob48/14m, 3Ob152/16y, 9Ob50/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2008
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Norm

ABGB §94 Abs2
EheG §68a Abs3
EheG §74

Rechtssatz

Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis -also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 108/08p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 108/08p
    Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T1)
  • 1 Ob 253/12f
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 253/12f
    Vgl auch; Beisatz: Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (siehe RS0128684). (T2);
    Bem: Zum Verhältnis der Bestimmungen der §§ 68a EheG und 74 EheG. (T3); Veröff: SZ 2013/27
  • 1 Ob 48/14m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 48/14m
    Auch
  • 3 Ob 152/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. (T4)
  • 9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123713

Im RIS seit

05.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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