RS OGH 1983/2/23 1Ob521/83, 5Ob644/83, 2Ob554/88, 6Ob108/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

ABGB §94 Abs2 Satz2
EheG §66
EheG §74

Rechtssatz

Auch wenn der eine Ehegatte wegen fortgesetzter Verletzungen der ehelichen Treue für die Dauer der aufrechten Ehe keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte, schließt das Vorliegen dieses Rechtsmissbrauchstatbestandes nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht aus, dass den anderen Ehegatten wegen überwiegenden Verschuldens an der Scheidung dennoch die Unterhaltspflicht nach § 66 EheG trifft. Der nach Scheidung der Ehe gebührende Unterhalt wird nur mehr unter den Voraussetzungen des § 74 EheG verwirkt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 521/83
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 521/83
  • 5 Ob 644/83
    Entscheidungstext OGH 05.07.1983 5 Ob 644/83
    nur: Auch wenn der eine Ehegatte für die Dauer der aufrechten Ehe keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte, schließt das Vorliegen dieses Rechtsmissbrauchstatbestandes nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht aus, dass den anderen Ehegatten wegen überwiegenden Verschuldens an der Scheidung dennoch die Unterhaltspflicht nach § 66 EheG trifft. Der nach Scheidung der Ehe gebührende Unterhalt wird nur mehr unter den Voraussetzungen des § 74 EheG verwirkt. (T1)
  • 2 Ob 554/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 554/88
    nur T1
  • 6 Ob 108/08p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 108/08p
    Vgl; Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis -also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T2); Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009780

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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