RS OGH 1995/12/21 2Ob578/95, 10Ob35/02y, 3Ob20/05w, 4Ob8/11x, 3Ob86/16t, 8Ob59/19p, 1Ob161/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1995
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Norm

EheG §68
EheG §74

Rechtssatz

Die nachhaltige grundlose (böswillige) Verhinderung des elterlichen Besuchsrechtes ist ein Verwirkungstatbestand gemäß § 74 EheG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 578/95
    Veröff: SZ 68/243
  • 10 Ob 35/02y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 Ob 35/02y
    Auch; Beisatz: Ob eine derart schwerwiegende Verfehlung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T1); Beisatz: Hier: Verwirkung eines Billigkeitsunterhaltsanspruches gemäß § 68 EheG. (T2)
  • 3 Ob 20/05w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 20/05w
    Auch; Beisatz: Umso mehr gilt dies für die Ermordung des Kindes des Unterhaltspflichtigen durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten. (T3)
  • 4 Ob 8/11x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
    Auch; Veröff: SZ 2011/48
  • 3 Ob 86/16t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 86/16t
    Beisatz: Hier: Jahrelanger, systematischer und „erfolgreicher“ Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB. (T4)
  • 8 Ob 59/19p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 59/19p
    Beisatz: Dazu zählt auch die konsequente und nachhaltige Unterbindung des Kontakts des Unterhaltspflichtigen zu seinen leiblichen Kindern, hier: Derartige Unterbindung des Kontakts, dass es dem Unterhaltspflichtigen nicht möglich ist, mit seinen Kindern zu telefonieren oder zu skypen. Außerdem traf die Unterhaltsberechtigte sämtliche Entscheidungen die Kinder betreffend alleine und erteilte dem Unterhaltspflichtigen keine Informationen über die Kinder. (T5)
  • 1 Ob 161/21i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 1 Ob 161/21i
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078152

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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