Norm
EheG §74Rechtssatz
Hinsichtlich des gesetzlichen Unterhaltsanspruches, gleichgültig ob dieser durch Urteil oder im Wege eines Vergleiches festgesetzt wurde, hat die Bestimmung des § 74 EheG zur Anwendung zu kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017