RS OGH 1977/4/19 3Ob7/77, 6Ob549/84, 2Ob554/88, 3Ob115/90 (3Ob116/90), 3Ob90/07t, 3Ob192/11y, 3Ob152

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Veröffentlicht am 19.04.1977
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Norm

EheG §74

Rechtssatz

Ob es der geschiedenen Ehefrau als schwere Verfehlung anzulasten ist, wenn sie verschiedene ihr auf Grund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, aber für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, hängt einerseits von der Art und Gewichtigkeit der bekanntgegebenen Umstände sowie von der Art ihrer Weitergabe und damit von dem Auswirkungen derselben auf die Interessenssphäre des geschiedenen Mannes ab. Die Mitteilung von ehrenrührigen Tatsachen ua zB strafgerichtlicher Verurteilung an eine gegnerische wahlwerbende Gruppe bei einer Betriebsratswahl, fälschlicher Behauptung der Erschleichung von Gewerbeberechtigungen, ist eine schwere Verfehlung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 3 Ob 7/77
  • 6 Ob 549/84
    Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 549/84
    nur: Ob es der geschiedenen Ehefrau als schwere Verfehlung anzulasten ist, wenn sie verschiedene ihr auf Grund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, aber für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, hängt einerseits von der Art und Gewichtigkeit der bekanntgegebenen Umstände sowie von der Art ihrer Weitergabe und damit von dem Auswirkungen derselben auf die Interessenssphäre des geschiedenen Mannes ab. (T1)
  • 2 Ob 554/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 554/88
    nur T1
  • 3 Ob 115/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 3 Ob 115/90
    nur T1; Veröff: JBl 1991,589
  • 3 Ob 90/07t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 90/07t
    Auch; nur T1; Beisatz: Schon ein einmaliger Verstoß gegen ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Unterhaltspflichtigen kann, wenn dadurch in Schädigungsabsicht das wirtschaftliche Fortkommen massiv gefährdet wird, nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterhaltsverwirkung auslösen. (T2)
  • 3 Ob 192/11y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 192/11y
    Ähnlich
  • 3 Ob 152/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 181/17v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0057374

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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