Norm
EheG §74Rechtssatz
Ob es der geschiedenen Ehefrau als schwere Verfehlung anzulasten ist, wenn sie verschiedene ihr auf Grund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, aber für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, hängt einerseits von der Art und Gewichtigkeit der bekanntgegebenen Umstände sowie von der Art ihrer Weitergabe und damit von dem Auswirkungen derselben auf die Interessenssphäre des geschiedenen Mannes ab. Die Mitteilung von ehrenrührigen Tatsachen ua zB strafgerichtlicher Verurteilung an eine gegnerische wahlwerbende Gruppe bei einer Betriebsratswahl, fälschlicher Behauptung der Erschleichung von Gewerbeberechtigungen, ist eine schwere Verfehlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0057374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018