Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG muss zwar gravierender sein als jene nach § 49 EheG, muss jedoch kein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn darstellen und nicht die Intensität eines Enterbungsgrundes beziehungsweise Erbunwürdigkeitsgrundes aufweisen. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078153Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022