Norm
EheG §74Rechtssatz
Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer "schweren Verfehlung" genügt nicht, es muß auch subjektive Verantwortlichkeit - "schuldig machen" - vorliegen; an solcher mangelt es, wenn ein krankhafter Zustand, der die freie Willensbildung oder die moralische Widerstandskraft zu untergraben geeignet war, gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0057404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018