Norm
EheG §74Rechtssatz
In einem Lebenswandel drückt sich eine Grundhaltung aus, die durch äußerliches, in der Regel fortgesetztes Verhalten manifestiert wird. Das Gebaren der Frau muss also entweder von einer gewissen Dauer sein und in ihrer Lebensführung Ausdruck gefunden haben oder in einer Handlung hervortreten, die wegen ihrer besonderen Art den Schluss zulässt, dass die Frau sich einem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel ergeben hat. Jedenfalls kann von einem "Lebenswandel" nur dann gesprochen werden, wenn aus dem bisherigen Verhalten der Hang zu gleichartigem Verhalten oder aus einer Einzelhandlung, zB einer Straftat, insbesondere einer erwerbsmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Straftat, ein Rückschluss auf eine ehrlose Gesinnung möglich ist. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches soll nur die Folge eines besonders gravierenden Verhaltens der Frau sein, durch das sie sich der Unterstützung des Mannes unwürdig gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0057410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020