RS OGH 1969/10/29 6Ob264/69, 2Ob516/76, 1Ob728/85, 3Ob152/16y, 9Ob7/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1969
beobachten
merken

Norm

EheG §74

Rechtssatz

In einem Lebenswandel drückt sich eine Grundhaltung aus, die durch äußerliches, in der Regel fortgesetztes Verhalten manifestiert wird. Das Gebaren der Frau muss also entweder von einer gewissen Dauer sein und in ihrer Lebensführung Ausdruck gefunden haben oder in einer Handlung hervortreten, die wegen ihrer besonderen Art den Schluss zulässt, dass die Frau sich einem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel ergeben hat. Jedenfalls kann von einem "Lebenswandel" nur dann gesprochen werden, wenn aus dem bisherigen Verhalten der Hang zu gleichartigem Verhalten oder aus einer Einzelhandlung, zB einer Straftat, insbesondere einer erwerbsmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Straftat, ein Rückschluss auf eine ehrlose Gesinnung möglich ist. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches soll nur die Folge eines besonders gravierenden Verhaltens der Frau sein, durch das sie sich der Unterstützung des Mannes unwürdig gemacht hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 264/69
    Entscheidungstext OGH 29.10.1969 6 Ob 264/69
    Veröff: EvBl 1970/126 S 209
  • 2 Ob 516/76
    Entscheidungstext OGH 07.05.1976 2 Ob 516/76
    nur: In einem Lebenswandel drückt sich eine Grundhaltung aus, die durch äußerliches, in der Regel fortgesetztes Verhalten manifestiert wird. Das Gebaren der Frau muß also entweder von einer gewissen Dauer sein und in ihrer Lebensführung Ausdruck gefunden haben oder in einer Handlung hervortreten, die wegen ihrer besonderen Art den Schluß zuläßt, daß die Frau sich einem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel ergeben hat. (T1)
  • 1 Ob 728/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 728/85
    nur T1
  • 3 Ob 152/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
    Vgl; nur: Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches soll nur die Folge eines besonders gravierenden Verhaltens der Frau sein, durch das sie sich der Unterstützung des Mannes unwürdig gemacht hat. (T2)
  • 9 Ob 7/20z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 9 Ob 7/20z
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0057410

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten