Norm
EheG §74Rechtssatz
Der Beklagte, der selbst seine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht erfüllt hat, kann die dadurch hervorgerufene Reaktion der Klägerin nicht gemäß § 74 EheG als Verwirkungstatbestand geltend machen, weil auch dies infolge des Zusammenhanges mit seinem eigenen Verschulden sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0057384Dokumentnummer
JJR_19570626_OGH0002_0020OB00299_5700000_001