§ 74 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 74 EheG


Kommentar zum § 74 EheG von Dr. Reinhard Pitschmann

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Unterhaltsverwirkung wegen Ehebruch       In einem aktuellen Anlassfall hat eine Ehebrecherin ihren „gehörnten“ Ehegatten auf Unterhalt geklagt. Dieser Fall beschäftigte den Obersten Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof hat festgehalten, dass die gesetzlic... mehr lesen...

§ 74 EheG | 1. Version | 929 Aufrufe | 21.11.13

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