Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
Unterhaltsverwirkung wegen Ehebruch In einem aktuellen Anlassfall hat eine Ehebrecherin ihren „gehörnten“ Ehegatten auf Unterhalt geklagt. Dieser Fall beschäftigte den Obersten Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof hat festgehalten, dass die gesetzlic...
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1 Kommentar zu § 74 EheG
Kommentar zum § 74 EheG von Dr. Reinhard Pitschmann
Unterhaltsverwirkung wegen Ehebruch In einem aktuellen Anlassfall hat eine Ehebrecherin ihren „gehörnten“ Ehegatten auf Unterhalt geklagt. Dieser Fall beschäftigte den Obersten Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof hat festgehalten, dass die gesetzlic... mehr lesen...