Norm: ABGB §91 C6EheG §66EheG §74MRK Art8 IV3oMRK Art14
Rechtssatz: Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht. Entscheidungstexte 1 Ob 17/54 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs tritt nur ein, wenn durch das nach außen hervorgetretene ehrlose oder unsittliche Verhalten des Berechtigten die Interessen des geschiedenen Ehegatten betroffen worden sind. Sie ist jedoch endgültig und wird nicht dadurch beseitigt, daß der früher Berechtigte zu einem ordentlichen Lebenswandel zurückkehrt. Veröff: JR 1953,137 Schlagworte *D* ... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: Zum Begriff der schweren Verfehlungen im Sinne des § 74 EheG. Entscheidungstexte 2 Ob 457/49 Entscheidungstext OGH 19.10.1949 2 Ob 457/49 Veröff: SZ 22/160 5 Ob 375/61 Entscheidungstext OGH 18.01.1962 5 Ob 375/61 Veröff: EvBl 1962/185 S 213 6 Ob 5... mehr lesen...
Norm: EheG §74EheG §115 Abs3
Rechtssatz: Auf Unterhaltsforderungen auf Grund von Vergleichen, die zwischen Ehegatten anläßlich der Scheidung von Tisch und Bett vor Inkrafttreten des EheG abgeschlossen wurden, findet § 74 EheG nicht Anwendung. Entscheidungstexte 2 Ob 210/48 Entscheidungstext OGH 06.05.1949 2 Ob 210/48 Veröff: SZ 22/65 ... mehr lesen...
Norm: EheG §74
Rechtssatz: § 74 EheG setzt voraus, daß der Unterhaltsberechtigte einen anstößigen und den allgemeinen Moralbegriffen widersprechenden Lebenswandel führt; in der geschlechtlichen Beziehung der geschiedenen Ehefrau zu einem Manne an sich ist ein solcher Lebenswandel nicht zu erblicken. Entscheidungstexte 1 Ob 699/47 Entscheidungstext OGH 11.02.1948 1 Ob 699/47 Veröff: ... mehr lesen...