Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Der gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB erloschene Unterhaltsanspruch kann - ebenso wie der nach § 74 EheG vernichtete - nicht wieder aufleben; er ist endgültig zur Gänze erloschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114621Im RIS seit
01.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017