Norm
EheG §74Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin ist durch intime Beziehungen zu einem verheirateten Mann nur dann verwirkt, wenn sie hiedurch sich selbst und ihren geschiedenen Mann geradezu in Verruf bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0057443Dokumentnummer
JJR_19680214_OGH0002_0020OB00345_6700000_001