Norm
EheG §37Rechtssatz
1) Im Aufhebungsprozeß nach § 37 EheG kann eine Schuldigerklärung nur hinsichtlich des Beklagten stattfinden;
2) ausschließlich das Ergebnis des Aufhebungsprozesses, nicht das Verhalten während der Ehe, bildet die Grundlage des Unterhaltsanspruches des Ehegatten nach Eheaufhebung;
3) keine schwere Eheverfehlung nach § 74 EheG; wenn die Ehefrau nach Eheaufhebung, den Gatten verflucht und ihm den Tod wünscht, wenn dies als Reaktion aufzufassen ist auf die Bestimmung der Frau, in die Eheaufhebung einzuwilligen gegen Zusicherung eines rechtlich unverbindlichen Unterhaltsversprechens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056223Dokumentnummer
JJR_19650331_OGH0002_0010OB00052_6500000_001