Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben am 25. 2. 2005 geheiratet. Die Ehe verlief von Anfang an nicht harmonisch. Die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden: Klägerin) forderte, nachdem sie früher als geplant schwanger wurde, vom Beklagten und Widerkläger (im Folgenden: Beklagter) die Eheschließung und begegnete sein Zögern mit der Drohung mit Abtreibung. Sie legte großen Wert auf sozialen Stand und adelige Herkunft, geriet aufgrund ihrer egozentrischen Art leicht in Konflikt ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann K*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, gegen die Antragsgegnerin Ingrid K*****, vertreten durch Mag. Clemens Krabatsch, Rechtsanwalt in Wels, w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden Klägerin) begehrte die Scheidung der am 28. 5. 1977 geschlossenen Ehe der Parteien, der zwei bereits erwachsene Kinder entstammen, aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten und Widerklägers (im Folgenden Beklagter). Dieser habe längere Zeit hindurch mit B***** S***** ein ehewidriges Verhältnis unterhalten und sei am 5. 8. 2005 aus der Ehewohnung ausgezogen. Weiters habe der Beklagte seit geraumer Zeit seine ehelich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Oppositionskläger (in der Folge immer: Kläger) begehrte in dem zu AZ 6 C 136/04t des Erstgerichts geführten und mit Klage vom 7. Oktober 2004 eingeleiteten Verfahren die Scheidung seiner Ehe mit der Oppositionsbeklagten (in der Folge immer: Beklagte) aus deren Alleinverschulden. Mit am 29. Juni 2005 eingelangter Widerklage begehrte die Beklagte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers (AZ 6 C 74/05a des Erstgerichts). Im Verfahren AZ 6 C 136/04t... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Gerhard P*****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Antragsgegnerin Sabine P*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind seit 10. 9. 1983 miteinander verheiratet. Der Ehe entstammen die am 1. 9. 1986 bzw am 7. 5. 1990 geborenen Töchter Claudia und Agnes. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagter) ist Winzer und führte bis 1998 auch einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) widmete sich im Einvernehmen mit dem Beklagten dem Haushalt und der Kindererziehung, half nebenbei aber auch im W... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr. Herwig Trnka, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Reinhold S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Strobic... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Marion Z*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Pa... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Ingrid H*****, vertreten durc... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Alfred P*****, vertreten durch Mag. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Aufteilungssache der Antragstellerin Sylvia N*****, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Alfred N*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung d... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler sowie Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Mariola S*****, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte u... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Mohammad Wahid A*****, vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Rayhana Q*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Mars... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert S*****, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Ibolya Z***** (geschiedene... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Eva S*****, vertreten durch Klement Schreiner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte und w... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe gemäß § 60 Abs 2 Satz 2 EheG ist, da das überwiegende Verschulden grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht (Stabentheiner in Rummel3 § 60 EheG Rz 2 mwN) nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt. Es muss also ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden ... mehr lesen...
Begründung: Vorweg ist zu bemerken, dass die unheilbare Zerrüttung der Ehe im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig ist. Rechtliche Beurteilung Die Revisionswerberin sieht sekundäre Verfahrensmängel darin, dass das Berufungsgericht eine Reihe von Feststellungen unterlassen habe, aus denen eindeutig auf das überwiegende Verschulden des Klägers zu schließen wäre. Dabei übersieht sie jedoch, dass sich sowohl das Erstgericht (S 8 in ON 15) als auch das Beruf... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass ausgehend von den zahlreichen Eheverfehlungen des Beklagten die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden werde, hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (EFSlg 51.642; EFSlg 66.435; EFSlg 66.440; EFSlg 97.214; EFSlg 97.218 uva). Die Beurteilung des Verschuldensgrades stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls da... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 31. 1. 2003 aus gleichteiligem Verschulden beider Teile geschieden. Das Urteil wurde den Rechtsvertretern beider Parteien am 4. 2. 2003 zugestellt. Beide erhoben am 4. 3. 2003 ausschließlich gegen den Verschuldensausspruch Berufung. Am 5. 1. 2004 beantragte die Antragstellerin beim Erstgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch die Beigebung eines Rechtsanwalts) für das Aufteilungsverfahren. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen am 5. 8. 1998 die Ehe, nachdem sie sich davor schon viele Jahre gekannt hatten. Die beklagte und widerklagende Partei (in der Folge Beklagte) ist Mutter der am 16. 12. 1990 geborenen Tatjana S*****. Die Tochter der Streitteile Mercedes kam am 16. 2. 1999 zur Welt. Die Parteien planten, das Haus der klagenden und widerbeklagten Partei (in der Folge: Kläger) umzubauen und dorthin im Herbst 2000 zu übersiedeln. Am 6. 9. 2000 wurde im Bür... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Keine der in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen bedarf einer Beantwortung: Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten gründet sich nicht ausschließlich auf verfristete Eheverfehlungen, insbesondere die von den Vorinstanzen festgestellten wiederholten gewalttätigen Übergriffe des Beklagten, die schon 1992 und somit vor der Eheschließung begannen und erst - mit Ausnahme eines weiteren V... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es entspricht nun zwar der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass die Frage, ob eine Ehe als unheilbar zerrüttet zu beurteilen ist, dem Gebiet der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist; diese Beurteilung kann aber nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0043423 mwN insb OGH 7 Ob 164/0... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht gibt die Rechtslage zutreffend wieder, wonach im Falle einer Verschuldensscheidung (§ 49 EheG) die Annahme irgendeines Verschuldens des beklagten Teiles für den Scheidungsausspruch präjudiziell ist. Im Falle von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens der Streitteile nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist (9... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung dieser Rechtssache nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ab: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung dieser Rechtssache nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragrap... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grund von Außerstreitstellungen und den von der zweiten Instanz nach Beweiswiederholung getroffenen und vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden, wesentlichen Feststellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Parteien schlossen am 16. August 1991 - nach einer zweijährigen Lebensgemeinschaft - die (für die Klägerin 2. und für den Beklagten 1.) Ehe, der ein am 6. Februar 1992 geborener Sohn entstammt. Die eheliche Gemeinschaft ist seit dem 17... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revisionswerberin übersieht im Zusammenhang mit den Drohungen des Beklagten und Widerklägers den Umstand, dass diese lange zurückliegen und bereits Gegenstand anderer, von der Klägerin wieder zurückgezogener Scheidungsklagen waren und daher gemäß § 59 Abs 2 EheG nur zur Unterstützung nicht verfristeter Scheidungsgründe herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0039659). Die Revisionswerberin übersieht im Zusammenhang mit... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Alida V*****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Hans Karl S*****, vertreten durch Dr. And... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel, Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Josef... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Kuras, Dr. Neumayr und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Edeltraud Renate B*****, vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in Stainz, wider die beklagte und wid... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen 1. der klagenden Partei Wilhelm H*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Barbara H***** , vertreten durch Schatz & Partner Rechtsanwälte OEG in Ba... mehr lesen...