Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben am 15. 5. 1998 geheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder, die am 23. 5. 1999 geborene Nadine und der am 5. 3. 2001 geborene Marcus. Es handelte sich beiderseits um die erste Ehe. Die Parteien sind österreichische Staatsbürger. Der Kläger begehrte mit der am 29. 5. 2001 eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten. Er warf ihr vor, äußerst streitsüchtig und grundlos eifersüchtig gewesen zu sein, s... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalles und knn in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0044188). Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057821, RS0057858). Dies ist nach den Feststellungen nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei de... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Kunigunde Sophie P*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Gerhard P*****,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Frage der Auslegung einzelner Klagsbehauptungen auf ihre Tauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828). Eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist nicht zu erkennen, ist es doch gerade im Ehescheidungsverfahren nicht... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek in der Rechtssache des Antragstellers Manfred A*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Franziska A*****, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben 1994 geheiratet. Der Ehe entstammt ein am 1. 10. 1992 geborenes Kind. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten. Er wirft ihr vor, ihn aus nichtigen Anlässen hysterisch und mit deftigen Worten beschimpft zu haben. Sie habe auch zu Unrecht einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts für den gemeinsamen Sohn eingebracht und dabei wahrheitswidrig behauptet, der Kläger vernachlässige seine Unterhaltsp... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Während die Wertung, ob die wesentliche Grundlage für die Fortführung der Ehe bei einem Teil subjektiv zu bestehen aufgehört hat, dem irrevisiblen Tatsachenkomplex zuzurechnen ist (8 Ob 2119/96t = SZ 70/19), stellt die Frage, ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, eine auf Grund der Feststellungen zu entscheidende Recht... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 16. 8. 1991 geheiratet. Ihre Ehe, der eine 1995 geborene Tochter entstammt, ist unheilbar zerrüttet. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten. Diese sei seit über zwei Jahren lieb- und interesselos, habe ihn aus dem gemeinsamen Schlafzimmer gesperrt, versorge den Haushalt nicht, mache dem Kläger die Tochter abspenstig, habe ihn geschlagen, sei aus der Wohnung ausgezogen und habe ihn gegenüber der Gend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen am 24. 2. 1968 die für beide Teile erste Ehe, der zwei inzwischen volljährige Kinder entstammen. Zum Ehescheidungsverfahren kam es wegen eines Vorfalls, dessentwegen der Beklagte und Widerkläger (in der Folge nur noch Beklagter) strafgerichtlich rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung verurteilt wurde. Im Zuge dieses Streits beschimpfte er die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge nur noch Klägerin) mit den Worten "Sau" oder "... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach Eheverfehlungen nach der Zerrüttung der Ehe keine Rolle mehr spielten. Die häusliche Gemeinschaft der Streitteile sei auf Geheiß der Klägerin aufgelöst worden; die Auflösung der Ehegemeinschaft sei ein weitgehender und endgültiger Schritt gewesen, der das Auseinanderleben der Streitteile nach außen habe dokumentieren sollen. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das überwiegende Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057821; RS0057858). Nur ein erheblich schweres Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zu Ausdruck kommen, ohne dass der Gesetzgeber dem Richter die Pflicht auferlegt hat, hinsichtlich des ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsfrage, ob und ab wann eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, ist aufgrund der subtilen Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu lösen. Dies weist schon darauf hin, dass unterschiedliche Auffassungen über diesen Zeitpunkt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründen (5 Ob 132/00y ua). Berücksichtigt man, dass die Klägerin dem Beklagten Ende 1994/Anfang 1995 bereits das zweite Mal ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 30. 3. 1999 hat das Erstgericht die am 20. 4. 1985 geschlossene Ehe der Streitteile aus dem Verschulden beider Parteien geschieden. Über Berufung beider Seiten gegen den Verschuldensausspruch bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil; die ordentliche Revision wurde mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen. In ihrer außerordentlichen Revision vertritt die Klägerin den Standpunkt, die Unterinstanzen hätten ihr in Abweichung von de... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Ein... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dadurch, dass der Kläger mit aus dem Zusammenhang gerissenen Einzelfeststellungen versucht, die der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte unheilbare Zerrüttung der Ehe mit Mai 1997 in Zweifel zu ziehen, zeigt er keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Dass die Beklagte seinem Auszug in das Wohnmobil zugestimmt hätte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Dass die Beklagte erklärt hat, dass der Klä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien haben am 10. 11. 1979 vor dem Standesamt Seeboden die Ehe geschlossen, der die Kinder F*****, geboren am 2. 6. 1980, und P*****, geboren am 24. 7. 1982, entstammen. Der Kläger begehrt mit der am 3. 11. 1994 beim Erstgericht eingelangten Klage die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten. Diese habe die Ehe aus ihrem Alleinverschulden unheilbar zerrüttet, weil sie im Juni 1994 einseitig die häusliche Gemeinschaft aufgelöst habe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Ausspruch, dass die Schuld eines Ehegatten überwiegt (§ 60 Abs 2 EheG), ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn das Verschulden dieses Ehegatten erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Das Verschulden des anderen muss fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg 46.261, 48.832, 51.658, 60.286 ua; RIS-Justiz RS0057821, RS0057858). Ob dies der Fall ist, hängt vom Gesamtverhalten der Ehegatten w... mehr lesen...
Begründung: Der Klägerin wurde mit einstweiliger Verfügung ein vorläufiger monatlicher Unterhalt von S 10.800 ab 1. 7. 1995 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens zuerkannt. Mit Urteil des Landesgerichtes Krems vom 31. 10. 1996 wurde die Ehe der Streitteile über Klage des hier Beklagten und Widerklage der hier klagenden Partei aus dem Verschulden des nunmehrigen Beklagten geschieden. Dagegen erhob nur der nunmehrige Beklagte Berufung, mit der er den Versch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben am 27. 6. 1996 miteinander die Ehe geschlossen, die für den Kläger die zweite, für die Beklagte die dritte war. Der Ehe entstammen keine Kinder; der Kläger hat allerdings die am 23. 3. 1995 geborene Tochter der Beklagten Jennifer adoptiert. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Diese habe sich ihm gegenüber völlig lieb- und interesselos verhalten und sich nur ihrer Mutter Margit D***** zugewendet,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 26. 6. 1974 geschlossenen Ehe der Streitparteien entstammen vier, in den Jahren 1974 bis 1980 geborene Kinder, wobei es in diesem Zeitraum auch noch zu einer Fehlgeburt der beklagten Ehegattin kam. Die Beklagte fand die Ehe von Anfang an nicht als besonders glücklich, da sie sich vom Kläger, der seinen Beruf als Neuropathologe zu seinem Lebensinhalt machte, vernachlässigt und mit den Kindern alleingelassen fühlte. Er verbrachte wochentags keine Zeit m... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da auch im Ehescheidungsverfahren die Dispositionsmaxime gilt, ist der Sachverhalt nicht von Amts wegen aufzuklären (4 Ob 611/88). Neuerungen sind im Berufungsverfahren unzulässig (RIS-Justiz RS0041987). Die Feststellungen, dass Ursache der Abkühlung des Verhältnisses zwischen den Streitteilen die mangelnden gemeinsamen Aktivitäten, der Umstand, dass sich der Kläger selbst genügte, sich mit seinen Tauben beschäftigte un... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Ausspruch, dass die Schuld eines Ehegatten überwiegt (§ 60 Abs 2 EheG), ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn das Verschulden dieses Ehegatten erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Das Verschulden des anderen muss fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg 46.261, 48.832, 51.658, 60.286 uva; RIS-Justiz RS0057821). Ob dies der Fall ist, hängt vom Gesamtverhalten der Ehegatten während der... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 12. 1. 1998 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Beide Streitteile begehrten die Scheidung durch Klage bzw Widerklage. Beide Klagen waren auf § 49 EheG gestützt und strebten die Scheidung der Ehe aus dem jeweiligen Alleinverschulden des anderen Ehegatten an. Gegen das Urteil des Erstgerichtes erhob der Antragsgegner Berufung mit den Anträgen, seiner Berufung Folge zu geben... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Anders als die dem irrevisiblen Tatsachenbereich zuzuordnenden Frage, ob ein Ehegatte seine Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, stellt die Beurteilung, die Ehe sei objektiv unheilbar zerrüttet, ebenso eine Rechtsfrage dar, wie die Ermittlung des Zeitpunkts des Eintritts der Zerrüttung (EvBl 1975/1; EFSlg 57.132; RZ 1990/78; 4 Ob 1621/95; 1 Ob 177/97d u. a.). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haftet da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben am 14. 1. 1972 geheiratet. Der beidseits ersten Ehe entstammt ein am 20. 5. 1972 geborener Sohn. Der Kläger begehrte die Scheidung dieser Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten und brachte vor, die Beklagte habe ihn am 29. 8. 1995 grundlos und ohne entsprechende Verständigung verlassen; er wisse nicht einmal, wo sie sich aufhalte. Davor habe sie schon den Haushalt grob vernachlässigt und ihn ab Herbst 1994 überwiegend allein gela... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben am 20. 10. 1981 die Ehe geschlossen, die für beide Seiten die zweite war. Der Ehe entstammen keine Kinder. Aus erster Ehe stammen zwei Kinder des Klägers und ein Sohn der Beklagten. (Die Nennung der Parteistellung im Verfahren über die Widerklage unterbleibt in der Folge zur Vereinfachung.) Die Ehe verlief anfangs harmonisch. Zu Beginn verbrachten die Streitteile ihre Freizeit zusammen. Der Kläger begleitete die Beklagte zu Konzerten.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Unterlassung der Einvernahme der Zeugin Silvia B***** wurde bereits vom Berufungsgericht als Verfahrensmangel erster Instanz verneint. Nach ständiger Rechtsprechung kann er daher nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Arb 11.265; RdW 1998, 77 ua). Ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist eine Folge der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles, so daß darin grundsätzlich keine Rechtsfrage ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien haben am 23 .2. 1973 vor dem Standesamt Feldkirch die Ehe geschlossen, aus der der am 10. 7. 1989 geborene Sohn Jeremy entstammt. Die Klägerin ist seit 1995 österreichische Staatsangehörige, während sie zuvor Britin war. Der Beklagte ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Der Beklagte verhalte sich ihr gegenüber seit längerer Zeit schikanös, beschimpfe sie auch vor ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben am 18.2.1989 vor dem Standesamt Irdning die Ehe, der zwei Kinder, geboren am 15.6.1989 und am 7.8.1992, entstammen, geschlossen. Die Klägerin begehrt die Scheidung dieser Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten mit dem Vorbringen, es könne mit ihm eine normale eheliche Gemeinschaft wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums nicht mehr geführt werden. Er habe sie geschlagen und beschimpft und vor anderen Personen als dumm hingest... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit der Kläger in seiner Revision die Abweisung seines Antrages, das Alleinverschulden der Beklagten (iS der §§ 49, 60 EheG) auszusprechen, bekämpft, ist sein Rechtsmittel unzulässig, weil er die Abweisung dieses Antrages durch das Erstgericht (inhaltlich gleichzeitig die Abweisung des Begehrens um Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten) in seiner Berufung, mit der er nur den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs ... mehr lesen...