TE OGH 2007/8/14 1Ob145/07s

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Veröffentlicht am 14.08.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr. Herwig Trnka, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Reinhold S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 15. Mai 2007, GZ 2 R 57/07t-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Urteil des Erstgerichts, mit dem die Scheidung der Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG ausgesprochen wurde, ist mangels Anfechtung insoweit in Rechtskraft erwachsen.1. Das Urteil des Erstgerichts, mit dem die Scheidung der Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 49, EheG ausgesprochen wurde, ist mangels Anfechtung insoweit in Rechtskraft erwachsen.

Damit steht unverrückbar fest, dass dem Beklagten eine schwere Eheverfehlung vorzuwerfen ist, durch die eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe herbeigeführt wurde. Er kann daher auch im weiteren Verfahren über die Verschuldensfrage weder bestreiten, eine solche Eheverfehlung begangen zu haben, noch geltend machen, das Recht der Klägerin, wegen dieses Verhaltens die Scheidung zu begehren, sei gemäß § 57 Abs 1 EheG verfristet. Es ist daher auch nicht von Bedeutung, ob die Vorinstanzen die Frage der Fortlaufhemmung nach § 57 Abs 1 Satz 3 EheG richtig beurteilt haben.Damit steht unverrückbar fest, dass dem Beklagten eine schwere Eheverfehlung vorzuwerfen ist, durch die eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe herbeigeführt wurde. Er kann daher auch im weiteren Verfahren über die Verschuldensfrage weder bestreiten, eine solche Eheverfehlung begangen zu haben, noch geltend machen, das Recht der Klägerin, wegen dieses Verhaltens die Scheidung zu begehren, sei gemäß Paragraph 57, Absatz eins, EheG verfristet. Es ist daher auch nicht von Bedeutung, ob die Vorinstanzen die Frage der Fortlaufhemmung nach Paragraph 57, Absatz eins, Satz 3 EheG richtig beurteilt haben.

2. Geht man nun davon aus, dass eine (erhebliche) Eheverfehlung des Revisionswerbers feststeht, käme eine Abänderung des Verschuldensausspruchs im Sinne eines Ausspruchs beiderseitigen Verschuldens nur in Betracht, wenn die klagende Ehegattin iSd § 60 Abs 3 Satz 1 EheG ein Verhalten gesetzt hätte, das den Kläger berechtigte, auf Scheidung wegen Verschuldens zu klagen. Eine derartige Eheverfehlung der Klägerin wurde weder festgestellt noch vom Revisionswerber ausreichend behauptet. Dieser erklärt lediglich, es sei offensichtlich, dass die Klägerin keinen Ehewillen mehr gehabt habe, wobei hiefür keine Gründe bekannt gegeben worden seien; es hätte daher von einer „allgemeinen Zerrüttung der Streitteile" ausgegangen werden müssen. Damit wird aber im Revisionsverfahren ein Verhalten der Klägerin, das als schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG zu qualifizieren wäre, nicht dargetan.2. Geht man nun davon aus, dass eine (erhebliche) Eheverfehlung des Revisionswerbers feststeht, käme eine Abänderung des Verschuldensausspruchs im Sinne eines Ausspruchs beiderseitigen Verschuldens nur in Betracht, wenn die klagende Ehegattin iSd Paragraph 60, Absatz 3, Satz 1 EheG ein Verhalten gesetzt hätte, das den Kläger berechtigte, auf Scheidung wegen Verschuldens zu klagen. Eine derartige Eheverfehlung der Klägerin wurde weder festgestellt noch vom Revisionswerber ausreichend behauptet. Dieser erklärt lediglich, es sei offensichtlich, dass die Klägerin keinen Ehewillen mehr gehabt habe, wobei hiefür keine Gründe bekannt gegeben worden seien; es hätte daher von einer „allgemeinen Zerrüttung der Streitteile" ausgegangen werden müssen. Damit wird aber im Revisionsverfahren ein Verhalten der Klägerin, das als schwere Eheverfehlung iSd Paragraph 49, EheG zu qualifizieren wäre, nicht dargetan.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E85001 1Ob145.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00145.07S.0814.000

Dokumentnummer

JJT_20070814_OGH0002_0010OB00145_07S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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