Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Hermine F*****, dzt. ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Josef F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Dr. Oskar Wanka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2003, GZ 45 R 734/03d-69, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin übersieht im Zusammenhang mit den Drohungen des Beklagten und Widerklägers den Umstand, dass diese lange zurückliegen und bereits Gegenstand anderer, von der Klägerin wieder zurückgezogener Scheidungsklagen waren und daher gemäß § 59 Abs 2 EheG nur zur Unterstützung nicht verfristeter Scheidungsgründe herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0039659).Die Revisionswerberin übersieht im Zusammenhang mit den Drohungen des Beklagten und Widerklägers den Umstand, dass diese lange zurückliegen und bereits Gegenstand anderer, von der Klägerin wieder zurückgezogener Scheidungsklagen waren und daher gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG nur zur Unterstützung nicht verfristeter Scheidungsgründe herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0039659).
Wenngleich das festgestellte, maßgebliche Gesamtverhalten der Streitteile eher auf ein Überwiegen des Verschuldens des Beklagten hindeutet, rechtfertigt dies allein noch nicht den Ausspruch nach § 60 Abs 2 2. Satz EheG. Da der Gesetzgeber dem Richter nicht die Pflicht auferlegt hat, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057325), bedarf es der weiteren Voraussetzung, dass das eigene Verschulden desjenigen, der die Feststellung des Überwiegens des Verschuldens des anderen Ehepartners begehrt, fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057821 [T1]). Dies hat das Berufungsgericht mit vertretbarer und somit nicht revisibler Rechtsauffassung verneint.Wenngleich das festgestellte, maßgebliche Gesamtverhalten der Streitteile eher auf ein Überwiegen des Verschuldens des Beklagten hindeutet, rechtfertigt dies allein noch nicht den Ausspruch nach Paragraph 60, Absatz 2, 2. Satz EheG. Da der Gesetzgeber dem Richter nicht die Pflicht auferlegt hat, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057325), bedarf es der weiteren Voraussetzung, dass das eigene Verschulden desjenigen, der die Feststellung des Überwiegens des Verschuldens des anderen Ehepartners begehrt, fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057821 [T1]). Dies hat das Berufungsgericht mit vertretbarer und somit nicht revisibler Rechtsauffassung verneint.
Anmerkung
E72537 9Ob16.04zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00016.04Z.0225.000Dokumentnummer
JJT_20040225_OGH0002_0090OB00016_04Z0000_000