TE OGH 2003/8/7 8Ob33/03s

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Kuras, Dr. Neumayr und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Edeltraud Renate B*****, vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in Stainz, wider die beklagte und widerklagende Partei Kurt Otto Helmut B*****, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2003, GZ 1 R 355/02m-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens kommt es darauf, durch wessen Verhalten die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden ist, dann nicht entscheidend an, wenn dieses nur eine Folge der Eheverfehlungen des anderen Teils ist (RIS-Justiz RS0057202). Das Maß der Schuld hängt nicht nur davon ab, ob ein Verstoß gegen eine wesentliche oder geringere Pflicht vorliegt, sondern insbesondere von den Umständen, unter denen es zu den Verfehlungen gekommen ist (RIS-Justiz RS0057464). Es kann somit durchaus sein, dass spätere schwere Eheverfehlungen des einen Gatten sich nur als Folge der bereits durch Verschulden des anderen Teiles eingetretenen Entfremdung darstellen und die früheren Eheverfehlungen, ungeachtet ihres geringeren Schuldgehaltes für die Entwicklung der Ehe bedeutsamer waren, als nachfolgende, an sich schwerwiegendere Eheverfehlungen (6 Ob 586/82).

Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und wie diese zu gewichten sind, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0044188). Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist aber eine in diesem Sinne korrekturbedürftige grob unrichtige Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht zu erkennen, hat sich doch das den Alkoholismus der Ehefrau auslösende demütigende Verhalten des Ehemannes nach den Feststellungen nicht in einer Handlung erschöpft, sondern wurde bis zuletzt fortgesetzt.Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und wie diese zu gewichten sind, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0044188). Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist aber eine in diesem Sinne korrekturbedürftige grob unrichtige Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht zu erkennen, hat sich doch das den Alkoholismus der Ehefrau auslösende demütigende Verhalten des Ehemannes nach den Feststellungen nicht in einer Handlung erschöpft, sondern wurde bis zuletzt fortgesetzt.

Textnummer

E70409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00033.03S.0807.000

Im RIS seit

06.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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