TE OGH 2006/3/30 8Ob47/06d

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Eva S*****, vertreten durch Klement Schreiner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Helmut S*****, vertreten durch Bartl & Partner, Rechtsanwalts KEG in Graz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2006, GZ 2 R 390/05w-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der beiderseitigen Eheverfehlungen kann nur in ihrem Gesamtzusammenhang erfolgen, wobei es nicht nur auf den Grad der "Verwerflichkeit" der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wieweit diese einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (RIS-Justiz RS0057223 mwN; EFSlg 43.679, EFSlg 46.234, EFSlg 43.680, RIS-Justiz RS0057303). Grundsätzlich ist dabei ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, also jener eines Streitteiles fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057821 mwN, zuletzt OGH 3 Ob 146/03x). Auch dies ist nicht allein nach der Schwere der Verfehlungen, sondern danach zu beurteilen, in welchem Umfang diese Verfehlungen und zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057858 mwN). Diese Prüfung hängt also regelmäßig von der Gesamtbeurteilung des Einzelfalles ab und stellt damit zumeist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0110837). Nur bei einer "krassen Fehlbeurteilung" wäre dies vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen (OGH 8 Ob 38/04b mwN).Die Beurteilung der beiderseitigen Eheverfehlungen kann nur in ihrem Gesamtzusammenhang erfolgen, wobei es nicht nur auf den Grad der "Verwerflichkeit" der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wieweit diese einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (RIS-Justiz RS0057223 mwN; EFSlg 43.679, EFSlg 46.234, EFSlg 43.680, RIS-Justiz RS0057303). Grundsätzlich ist dabei ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, also jener eines Streitteiles fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057821 mwN, zuletzt OGH 3 Ob 146/03x). Auch dies ist nicht allein nach der Schwere der Verfehlungen, sondern danach zu beurteilen, in welchem Umfang diese Verfehlungen und zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057858 mwN). Diese Prüfung hängt also regelmäßig von der Gesamtbeurteilung des Einzelfalles ab und stellt damit zumeist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0110837). Nur bei einer "krassen Fehlbeurteilung" wäre dies vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen (OGH 8 Ob 38/04b mwN).

Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanzen haben unter ausführlicher Würdigung der wesentlichen Umstände, die konkret zur Zerrütung beigetragen haben dargestellt, wie sie zur Annahme des Alleinverschuldens des Beklagten und Widerklägers gekommen sind. Sie sind dabei umfassend auf die - auch absprachewidrige - mangelnde Bereitschaft des Klägers zur ausreichenden Unterstützung der Klägerin insbesondere bei der Kinderbetreuung und im Haushalt eingegangen. Zum Hinweis des Beklagten auf seine auch von den Vorinstanzen nicht in Abrede gestellten wissenschaftlichen Leistungen ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, dass jeder Ehegatte verpflichtet ist, sich seine berufliche Arbeit so einzuteilen, dass er auch entsprechende Zeit für den anderen Gatten und für die Familie aufbringen kann (RIS-Justiz RS0056053 mwN insbesondere OGH 7 Ob 4/00i; zum häufigen Alleinlassen des Ehegatten auch RIS-Justiz RS0056144 mwN).

Anmerkung

E806518Ob47.06d

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.229 = EFSlg 114.230 = EFSlg 114.240XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00047.06D.0330.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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