RS Vwgh 2006/5/31 2002/13/0168

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt eine Beweiswürdigung nicht beanstandet, die Entnahmen eines Gesellschafters einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt hat, weil sie nicht auf einen zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund zurückgeführt werden konnten (Hinweis E 31. März 1998, 96/13/0121, 0122, mwN). Es hat sich dabei um Fälle gehandelt, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer (neben seinem Geschäftsführerbezug) Entnahmen getätigt hat, ohne dass diesen Entnahmen klare, einem Fremdvergleich standhaltende Vereinbarungen zu Grunde gelegen wären, sodass die Rückzahlbarkeit der von den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden und unbedenklich von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden konnte. Der Gerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang auch schon ausgesprochen, dass die bloße Verbuchung der Zuwendungen an den Gesellschafter eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen kann, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervorgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130168.X03

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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