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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0028Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0024 E 30. Mai 2001 RS 4Stammrechtssatz
Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinn des § 8 Abs 2 KStG 1988 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (Hinweis E 26.9.2000, 98/13/0157). Verdeckte Ausschüttungen können das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern. Entweder es liegen überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder zu geringe (fehlende) Einnahmen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130027.X01Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009