RS Vwgh 2006/4/26 2004/14/0066

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §95 Abs4;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 22/2006, S 630 bis S 633;

Rechtssatz

Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge nach § 95 Abs 4 EStG 1988 abzuziehen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 95 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140066.X03

Im RIS seit

16.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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