Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0028Rechtssatz
Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist (Hinweis E 24. April 2002, 2000/13/0208; E 28. November 2001, 96/13/0127). Als nahestehende Person kommt auch eine Kapitalgesellschaft in Betracht, an der ein Anteilsinhaber beteiligt ist (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, Tz. 42 zu § 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130027.X02Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009