RS Vwgh 2006/1/25 2002/13/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0028

Rechtssatz

Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist (Hinweis E 24. April 2002, 2000/13/0208; E 28. November 2001, 96/13/0127). Als nahestehende Person kommt auch eine Kapitalgesellschaft in Betracht, an der ein Anteilsinhaber beteiligt ist (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, Tz. 42 zu § 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130027.X02

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten