RS Vwgh 2006/4/26 2004/14/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 22/2006, S 630 bis S 633;

Rechtssatz

Dass ein Schuldner nicht mehr gewillt ist, eine Schuld zu bedienen, führt als solches nicht zum Wegfall der Verbindlichkeit. Das gilt auch dann, wenn das Schuldverhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter besteht. Ein solcher Vorgang führt daher auch nicht zu einer verdeckten Ausschüttung. Grundsätzlich Gleiches gilt für den Umstand, dass der Schuldner nachträglich in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Bei Beurteilung seiner Bonität ist nämlich immer vom Zeitpunkt der Darlehensgewährung auszugehen; verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners erst in einem späteren Zeitpunkt, kann dies für sich allein nicht zu einer verdeckten Ausschüttung führen. Eine solche könnte nur darin gelegen sein, dass die Gesellschaft, um den Gesellschafter zu begünstigen, auf eine Kündigungs- bzw Eintreibungsmöglichkeit verzichtet (vgl Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, Anhang zu § 8, Seite 26 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140066.X02

Im RIS seit

16.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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