Mit Kaufvertrag vom 31. August 1998 erwarben die Bausparer Jürgen und Sally F. bestimmte Anteile an der Liegenschaft EZ 52 Grundbuch Schwechat, mit welchen Wohnungseigentum der Wohnung top Nr. 12 verbunden war. Mit einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 24./25. November 1998 zählte die beschwerdeführende Bausparkasse den Bausparern ein Bauspardarlehen in Höhe von S 1,209.000,-- zu. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 24. Februar 1999 wurde - neben der Einverleibung... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG;BAO;GEG §6;GEG §7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0096 E 11. Juni 1987 RS 1 Stammrechtssatz Für das in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstücksweise geregelte Verfahren sind nach stRsp des VwGH weder das AVG noch die BAO anzuwenden, es sind mangels besonderer gesetzlicher Regelungen die allgemeine... mehr lesen...
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. April 1994 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die Abgabenerklärungen betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 (idF nur: Abgabenerklärungen) bis zum 1. August 1994 einzureichen. Zur Begründung: führte es aus, wegen der Umsatz- und Gewinnentwicklung sei die Veranlagung vordringlich durchzuführen. Unter Bezugnahme auf die verfahrensleitende Verfügung vom 27. April 1994 ersuchte der Beschwerdeführer mit ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §119;BAO §135;
Rechtssatz: Handlungen der Abgabenbehörde, die in irgend einer Form der Realisierung eines Abgabenanspruches dienen, führen nicht dazu, dass ein Abgabepflichtiger seiner Offenlegungspflicht, Wahrheitspflicht und Anzeigepflicht und damit auch seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen, enthoben wäre. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;
Rechtssatz: Entschuldbar ist eine Verspätung iSd § 135 BAO dann, wenn dem Abgabepflichtigen überhaupt kein Verschulden zugerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn er die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen weder vorsätzlich noch - wenn auch nur leicht - fahrlässig versäumt hat. Irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen s... mehr lesen...
Anlässlich einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen im April 1996 wurde festgestellt, dass im Zuge der Konkursabwicklung über das Vermögen der X-GmbH (Gemeinschuldnerin) das gesamte Inventar vom Beschwerdeführer veräußert worden war. Die darüber von ihm im Namen der Gemeinschuldnerin gelegte Rechnung vom 30. Juni 1995 weise ein Entgelt von S 5,400.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (S 1,080.000,--) aus. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei nicht an das Finanzamt abgeführt wo... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;
Rechtssatz: Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. European Case ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;BAO §217;
Rechtssatz: Die Verhängung eines Säumniszuschlages gem § 217 BAO ist bei Festsetzung des Verspätungszuschlages nach § 135 BAO nicht zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1996140174.X04 Im RIS seit 15.01.2001 Zuletzt ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;
Rechtssatz: Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen; der Verspätungszuschlag ist dem Vertretenen gegenüber festzusetzen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1996140174.X03 Im RIS seit 15.01.2001 Zuletzt aktualisiert am 27... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/14/0094 E 29. November 1994 RS 5 Stammrechtssatz Entschuldbar iSd § 135 Abs 1 BAO ist eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 15. Juli 1997 schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin gemäß § 104 WAO wegen verspäteter Einreichung der Ortstaxenerklärung für das Jahr 1996 ausgehend vom Erklärungsbetrag von S 3,370.108,35 einen Verspätungszuschlag von S 168.505,-- vor. Dies mit der Begründung: , da die Abgabenerklärung nicht termingerecht eingereicht worden sei und keine entschuldbare Verspätung vorliege, erfolge die Auferlegung des Verspätungszuschlages nach § 104 WAO. In de... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135 impl;B-VG Art130 Abs2;LAO Wr 1962 §104 Abs1;
Rechtssatz: Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde nach § 104 Abs 1 erster Satz Wr LAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) au... mehr lesen...
Am 9. Juli 1997 wurde von Beschwerdeführerin im Wege einer Telekopie eine Getränkesteuererklärung für das Jahr 1996 eingereicht. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Juli 1997 wurde wegen der verspäteten Einreichung dieser Erklärung ein Verspätungszuschlag im Ausmaß von 5 % des auf das Jahr 1996 entfallenden Getränkesteuerbetrages von S 2,406.738,58, somit in Höhe von S 120.337,--, vorgeschrieben. In einem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 1997 wurde ausge... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung WienL37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien19/05 Menschenrechte32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;GetränkesteuerG Wr 1992 §5 Abs2;LAO Wr 1962 §104;LAO Wr 1962 §203;MRK Art6;
Rechtssatz: Wird von der Abgabenbehörde mit einem - neben der Drohung mit einem Verwaltungsstrafverfahren kumulativ in Betracht kommenden - Verspätungszuschlag vorgegangen, der in sein... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien19/05 Menschenrechte32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;LAO Wr 1962;MRK Art6;
Rechtssatz: Das Abgabenwesen ist nach herrschender Auffassung nicht unter die im Art 6 MRK angeführten Angelegenheiten zu zählen (Hinweis VfSlg 7612/1975, 8512/1979). Schlagworte Abgabenwesen Abgabenrechtliche Grundsätze European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: E6JL34009 Abgabenordnung WienL37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: 61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;BAO §135;GetränkesteuerG Wr 1992;LAO Wr 1962 §104;
Rechtssatz: Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert rechtsmittelfähig (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 135, Rz 18). Der Abgabenpflic... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 1. August 1994 (im Magistrat der Stadt Wien eingegangen am 2. August 1994) beantragte die Beschwerdeführerin die Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe für das Medienwerk "B" für den Zeitraum Jänner bis Juni 1988. Mit dem gleichen Schriftsatz wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Anzeigenabgabe für diesen Zeitraum und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (allfällige) Versäumung der Frist zur Ei... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung WienL37059 Anzeigenabgabe Wien001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3;AnzeigenabgabeG Wr 1983 §7;BAO;B-VG Art11 Abs2;LAO Wr 1962 §154;LAO Wr 1962 §155;LAO Wr 1962 §156;VwRallg;
Rechtssatz: Die BAO ist keine Vorschrift gem Art 11 Abs 2 B-VG, von welcher die Länder bei Erlassu... mehr lesen...
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner am 7. März 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde mit Bescheid (des Vorstandes für den Geschäftsbereich I) der Agrarmarkt Austria vom 17. Juli 1995 mit Punkt 2 des Bescheidspruches ein Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung der Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge abgewiesen und mit Punkt 3 des Bescheidspruches dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des Parteiengehörs in... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht55 Wirtschaftslenkung
Norm: BAO §243;BAO;MOG 1985 §105 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/17/0088 B 28. Jänner 2000
Rechtssatz: Es steht nichts entgegen, den Verweis auf die BAO in § 105 Abs 1 MOG auch als Verweis auf § 243 BAO betreffend die Möglichkeit der Berufung gegen erstinstanzliche Abgabenbescheide zu verstehen; sachlich ... mehr lesen...
Mit einer am 3. März 1994 bei der erstinstanzlichen Abgabenbehörde eingelangten Eingabe erstattete die Beschwerdeführerin eine "Lohnsummensteuer-Erklärung 1993". Ausgehend von den Bruttobezügen der Lohnempfänger unter Abzug von Absetzungen errechnete die Beschwerdeführerin die für das jeweilige Monat zu entrichtende Steuer. Die Summe der für sämtliche Monate des Jahres 1993 zu entrichtenden Lohnsummensteuer errechnete die Beschwerdeführerin mit S 136.318,--. Dieser Berechnung stellte ... mehr lesen...
Mit einer am 3. März 1994 bei der erstinstanzlichen Abgabenbehörde eingelangten Eingabe erstattete die Beschwerdeführerin eine "Lohnsummensteuer-Erklärung 1993". Ausgehend von den Bruttobezügen der Lohnempfänger unter Abzug von Absetzungen errechnete die Beschwerdeführerin die für das jeweilige Monat zu entrichtende Steuer. Die Summe der für sämtliche Monate des Jahres 1993 zu entrichtenden Lohnsummensteuer errechnete die Beschwerdeführerin mit S 38.558,--. Dieser Berechnung stellte s... mehr lesen...
Index: L34005 Abgabenordnung Salzburg10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;B-VG Art130 Abs2;LAO Slbg 1963 §104 Abs1;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Sah die belBeh davon ab, dem AbgPfl in Ansehung der Lohnsummensteuererklärung neben dem Verspätungszuschlag für das Jahr 1988 auch die Auferlegung des Verspätungszuschlages für das Jahr... mehr lesen...
Index: L34005 Abgabenordnung Salzburg10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;B-VG Art130 Abs2;LAO Slbg 1963 §104 Abs1;VwGG §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/05/17 98/17/0265 2 Stammrechtssatz Der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages ist darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm g... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages ist darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll (Hinweis E 29.4.1992, 88/17/0094). Sollte die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages bloß dann ermöglicht werden, wenn die Prüfung der Erklärung gestört wird, so wäre einem solchen Anliegen durch eine entsprechende Formulierung des § 104 Abs 1 Slbg LAO Rec... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 29. Mai 1992 beantragte der Beschwerdeführer als Betreiber von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten und somit Abgabepflichtiger nach den Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde die Befreiung von der Lustbarkeitsabgabe für die Monate Oktober 1991 und November 1991 sowie die Befreiung von der Lustbarkeitssteuer bzw. eine Herabsetzung auf höchstens S 1.000,-- monatlich seit Anfang Dezember 1991. Begründet wurde dieser Antrag zum ei... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung SteiermarkL37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;LAO Stmk 1963;LustbarkeitsabgabeG Stmk;VwRallg;
Rechtssatz: Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen den Abgabenbehörden und den Abgabepflichtigen sind in den Abgabenverfahrensvorschriften, so auch in der Stmk LAO, grundsätzlich ni... mehr lesen...
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 25. August 1993, Zl. IIIa-211/10, wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug Anzeigenabgabe für den Monat Jänner 1992 gemäß § 1, 3, 4 und 6 des Vorarlberger Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 30/1990 (in der Folge: Vlbg. AnzAbgG) in ziffernmäßig bestimmter Höhe vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. Jänner 1994,... mehr lesen...
Index: L34008 Abgabenordnung VorarlbergL37058 Anzeigenabgabe Vorarlberg10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs1 litc;AbgVG Vlbg 1984 §58 idF 1992/003;AbgVG Vlbg 1984 §90;AnzeigenabgabeG Vlbg 1990 §1 Abs1;BAO §135;BAO §217;BAO §303 Abs1 litc;B-VG Art140 Abs1;B-VG Art140 Abs7;
Rechtssatz: Aus § 58 und § 90 Vlbg AbgVG 1984 ergibt sich, daß die... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Abweisung der Berufung die von der Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (1986 S 963.000,--, 1987 S 1,023.750,-- und 1988 S 1,310.875,--) bestätigt. Die aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen resultierten aus der L GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer war. Sie ergaben sich daraus, daß... mehr lesen...