Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135;Rechtssatz
Entschuldbar ist eine Verspätung iSd § 135 BAO dann, wenn dem Abgabepflichtigen überhaupt kein Verschulden zugerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn er die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen weder vorsätzlich noch - wenn auch nur leicht - fahrlässig versäumt hat. Irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar, somit nicht als fahrlässig anzusehen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (Hinweis E 27. 9.2000, 96/14/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140086.X01Im RIS seit
09.02.2001