RS Vwgh 1999/5/17 98/17/0266

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Slbg 1963 §104 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Sah die belBeh davon ab, dem AbgPfl in Ansehung der Lohnsummensteuererklärung neben dem Verspätungszuschlag für das Jahr 1988 auch die Auferlegung des Verspätungszuschlages für das Jahr 1989 als erschwerend anzulasten, weil die Zustellung des Bescheides über die Verhängung des Verspätungszuschlages nicht nachweislich war, so wurde damit keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass ihm auch die Verspätung selbst nicht als erschwerend anzulasten wäre. Dass eine derartige Verspätung aber auch in Ansehung der Lohnsummensteuererklärung für das Jahr 1989 erfolgt war, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Aus diesen Erwägungen war die Ermessensübung der belBeh in Ansehung der Höhe des verhängten Verspätungszuschlages von 5 vH im Hinblick auf die dem AbgPfl zur Last liegende dreimalige Säumigkeit im Rahmen des dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Prüfungsrahmens für Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170266.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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