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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §135;Rechtssatz
Sah die belBeh davon ab, dem AbgPfl in Ansehung der Lohnsummensteuererklärung neben dem Verspätungszuschlag für das Jahr 1988 auch die Auferlegung des Verspätungszuschlages für das Jahr 1989 als erschwerend anzulasten, weil die Zustellung des Bescheides über die Verhängung des Verspätungszuschlages nicht nachweislich war, so wurde damit keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass ihm auch die Verspätung selbst nicht als erschwerend anzulasten wäre. Dass eine derartige Verspätung aber auch in Ansehung der Lohnsummensteuererklärung für das Jahr 1989 erfolgt war, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Aus diesen Erwägungen war die Ermessensübung der belBeh in Ansehung der Höhe des verhängten Verspätungszuschlages von 5 vH im Hinblick auf die dem AbgPfl zur Last liegende dreimalige Säumigkeit im Rahmen des dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Prüfungsrahmens für Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170266.X01Im RIS seit
20.11.2000