RS Vwgh 2000/9/27 96/14/0174

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;

Rechtssatz

Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140174.X02

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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