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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135;Rechtssatz
Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996140174.X02Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009