RS Vwgh 2000/9/27 96/14/0174

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0094 E 29. November 1994 RS 5

Stammrechtssatz

Entschuldbar iSd § 135 Abs 1 BAO ist eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (Hinweis: E 5.11.1981, 2974/80; E 29.4.1992, 88/17/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140174.X01

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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