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E6JNorm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;Rechtssatz
Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert rechtsmittelfähig (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 135, Rz 18). Der Abgabenpflichtige legte gegen den Anspruch an Getränkesteuer selbst keine Klage und keinen Rechtsbehelf ein. Da der Abgabenanspruch nur in jenen Fällen durch das das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 berührt ist, in denen gegen diesen Anspruch eine Klage erhoben oder ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, so folgt auch aus der grundsätzlichen Akzessorietät des Verspätungszuschlages nicht, dass sich der Abgabenpflichtige im Verfahren zur Festsetzung eines solchen Nebenanspruches auf dieses Urteil berufen kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998160163.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013