RS Vwgh 2000/5/11 98/16/0163

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §135;
GetränkesteuerG Wr 1992;
LAO Wr 1962 §104;

Rechtssatz

Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert rechtsmittelfähig (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 135, Rz 18). Der Abgabenpflichtige legte gegen den Anspruch an Getränkesteuer selbst keine Klage und keinen Rechtsbehelf ein. Da der Abgabenanspruch nur in jenen Fällen durch das das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 berührt ist, in denen gegen diesen Anspruch eine Klage erhoben oder ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, so folgt auch aus der grundsätzlichen Akzessorietät des Verspätungszuschlages nicht, dass sich der Abgabenpflichtige im Verfahren zur Festsetzung eines solchen Nebenanspruches auf dieses Urteil berufen kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998160163.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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