RS Vwgh 2000/6/26 98/17/0200

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 impl;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §104 Abs1;

Rechtssatz

Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde nach § 104 Abs 1 erster Satz Wr LAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Diese Bestimmung normiert anders als § 135 BAO (ab der Novellenfassung BGBl 1980/151) nur die im Ermessen der Abgabenbehörde stehende Auferlegung des Verspätungszuschlages im Fall von festgesetzten Abgaben. Kommt es nach der Selbstbemessung zu keiner Festsetzung der Abgaben, dann liegen nach dem Wortlaut des § 104 Abs 1 erster Satz Wr LAO die Voraussetzungen für die Erhebung eines Verspätungszuschlages nicht vor.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170200.X01

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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