RS Vwgh 2000/9/27 96/14/0174

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;

Rechtssatz

Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen; der Verspätungszuschlag ist dem Vertretenen gegenüber festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140174.X03

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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