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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135;Rechtssatz
Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen; der Verspätungszuschlag ist dem Vertretenen gegenüber festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996140174.X03Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009