Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3;Rechtssatz
Die BAO ist keine Vorschrift gem Art 11 Abs 2 B-VG, von welcher die Länder bei Erlassung ihrer Landesabgabenordnungen iSd Art 11 Abs 2 B-VG abweichen. Eine Regelung betreffend materiell-rechtlichen Fristen fällt nicht in die Kompetenz nach Art 11 Abs 2 B-VG, weil sich dieser im hier interessierenden Bereich nur auf das Verwaltungsverfahren erstreckt. Für den Bereich des Abgabenwesens hat aber der Bundesgesetzgeber von seiner Bedarfsgesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997170075.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009