RS Vwgh 1999/2/22 94/17/0387

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO;
LAO Stmk 1963;
LustbarkeitsabgabeG Stmk;
VwRallg;

Rechtssatz

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen den Abgabenbehörden und den Abgabepflichtigen sind in den Abgabenverfahrensvorschriften, so auch in der Stmk LAO, grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach stRsp des VwGH kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung über etwaige Vereinbarungen betreffend Abgabenansprüche (hier: im Stmk Lustbarkeitsabgabegesetz, Stmk LGBl 1950/37 idgF) selbst das Bestehen einer solchen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und hebeberechtigter Gemeinde als Abgabengläubigerin die Abgabeneinhebung nicht hindern (Hinweis E 12. August 1997, 93/17/0126; E 8. März 1991, 90/17/0328; E 25. September 1992, 90/17/0415).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170387.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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