Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 2003 §12a Abs2 TKG 2003 §8 TKG 2003 §9 Abs1 TKG 2003 § 12a gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 TKG 2003 § 12a gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011 TKG 20... mehr lesen...
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Norm: TKG 2003 TKG 2003 §12a Abs2 TKG 2003 §9 Abs2 TKG 2003 § 12a gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 TKG 2003 § 12a gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011 TKG 2003 §... mehr lesen...
1 Die Erstmitbeteiligte (iF auch: Antragstellerin) ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und Erbringerin öffentlicher Kommunikationsdienste. Die Zweitmitbeteiligte (iF auch: Ö) ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin von Hochspannungsmasten, darunter des verfahrensgegenständlichen Hochspannungsmastes Nr. 760150A an einem Standort in B. 2 Die Mitbeteiligten hatten am 21. Juni 2002 ein „Generalübereinkommen“ über di... mehr lesen...
Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 2003TKG 2003 §12a Abs2TKG 2003 §9 Abs2
Rechtssatz: Wie insbesondere § 9 Abs. 2 und § 12a Abs. 2 TKG 2003 deutlich machen, soll die behördliche Anordnung der Mitbenutzung die mangels Einigung der Parteien nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzen. Das TKG 2003 geht also vom Primat der privatautonomen Gestaltung aus (vgl. etwa VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247), der Regulierungs... mehr lesen...
1 Die Erstmitbeteiligte (im Folgenden auch: W) vertreibt Arzneimittel und Kosmetika diverser Marken, welche sie auf der Website „www.b.com“ bewirbt. 2 Die Zweitmitbeteiligte (im Folgenden auch: H) ist Inhaberin einer Bestätigung nach § 15 TKG 2003, betreibt ein Kommunikationsnetz und erbringt Kommunikationsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste. 3 Mit Schreiben vom 15. März 2019 forderte die W die H auf, deren Kunden keinen Zugang mehr zur unter der Domain... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3R E1320600020/08 Urheberrecht40/01 Verwaltungsverfahren91/01 Fernmeldewesen
Norm: AVG §56EURallgTKG 2003UrhG §81 Abs1a32015R2120 EU-NetzneutralitätsV Art3 Abs3 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020
Rechtssatz: Das TKG 2003 ent... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt vom 17. Juli 1997 wurde gegenüber der Post und Telekom Austria AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der Republik Österreich, Post und Telegrafenverwaltung, Post- und Telegrafendirektion für Oberösterreich und Salzburg, für den Zeitraum 1. April 1994 bis 30. April 1996 im Zusammenhang mit Bezügen an Dienstnehmer im Fernmeldebereich Kommunalsteuer in Höhe von S 22,080.078,-- (Bemessungsgrundlage S 736,002.600,--) festgesetzt sowi... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 2003;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie AW 2005/03/0025 B 3. Oktober 2005 RS 1 Stammrechtssatz Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Die Antragstellerin macht geltend, dass durch den angefochtenen Bescheid zusätzliche Kosten auf sie zukämen, mit denen sie nicht habe rechnen können; diese Kosten würden eine erhebliche Gefährdu... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verw... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verw... mehr lesen...
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde den entbündelten Netzzugang der mitbeteiligten Partei zu den Teilnehmeranschlussleitungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin zu den in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides angeführten Bedingungen "gemäß § 2 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung (Zusammenschaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 14/1998 iVm mit... mehr lesen...
Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 1997 §37 idF 2000/I/026;TKG 1997 §38 Abs2 idF 2000/I/026;TKG 1997 §40 idF 2000/I/026;TKG 1997 §41 Abs3 idF 2000/I/026;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §2 Abs1;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §2 Abs2;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §3;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §7;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130... mehr lesen...
Index: E3H E13206000E3L E13206000E3R E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 31990L0387 ONP-RL Einführung Anh2 Z4;31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;31998H0322 Telekommunikationsmarkt Teil2;32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art3;32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art4;32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Erwägungsgrund11;TKG 1997 §37 idF 2000/I/026;TKG 1997 §38 Abs2 idF 2000/I/026;TKG 19... mehr lesen...
I. 1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde unter Spruchpunkt A gemäß § 2 Abs. 4 der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, iVm §§ 37, 40 und 41 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes - TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 27/1999, den entbündelten Netzzugang der mitbeteiligten Parteien (auch als Internet Service Provider bzw. "ISP" bezeichnet) zu den Teilnehmeranschlussleitungen (TASLen, Teilnehmeranschlussleitung: TASL) des öffentlichen T... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3H E13206000E3L E13103020E3L E13206000E3Y E1320600010/07 Verwaltungsgerichtshof91/01 Fernmeldewesen
Norm: 31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte;EURallg;TKG 1997 §40 Abs2;TKG 1997 §41 Abs3;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 188/1999 (TKG), für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei im Wege des Transits über die Telekom Austria AG (TA) (sogenannte "indirekte Zusammenschaltung") die Bedingungen gemäß Spruchpunkt A. angeordnet. Spruchpunkt A. enthält die fü... mehr lesen...
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 i.V.m. § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 (TKG), auf Antrag der mitbeteiligten Partei für die Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin "ergänzend zu den zwischen den Verfahrensparteien bestehenden Zusammenschaltungsanordnungen vom 18.3.2002 sowie 16.5.2002 zu Z 20/01" weitere Zu... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3H E13206000E3L E13103020E3L E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;EURallg;TKG 1997 §41 Abs3;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/03/0270 E 27. Mai 2004
Rechtssatz: Die belan... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E13103020E3L E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;EURallg;TKG 1997 §41 Abs3;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0467 B 19. Dezember 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003 ... mehr lesen...
I. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2000, Z 33/99-87, wurde in Spruchpunkt I A die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Mitbeteiligten mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 unter den näher angeführten Bedingungen angeordnet. Die Höhe der verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte (Peak- und Off-Peak-Zeiten) wurden in ATS und Eurocent (pro Minute) exklusive Umsatzsteuer (... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3H E13206000E3L E13103020E3L E13206000E3Y E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte;EURallg;TKG 1997 §41 Abs3;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in s... mehr lesen...