RS Vwgh 2005/10/3 AW 2005/03/0026

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Veröffentlicht am 03.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2005/03/0025 B 3. Oktober 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Die Antragstellerin macht geltend, dass durch den angefochtenen Bescheid zusätzliche Kosten auf sie zukämen, mit denen sie nicht habe rechnen können; diese Kosten würden eine erhebliche Gefährdung der Antragstellerin darstellen. Diesem Vorbringen fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation. Auch die Behauptung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liege im öffentlichen Interesse, da es durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides zu einem nachhaltigen Eingriff in den Telekommunikationsmarkt kommen würde, der gerade die sozial Schwachen der Gesellschaft treffen würde, vermag einen die Antragstellerin treffenden Nachteil nicht zu konkretisieren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005030026.A01

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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