RS Vwgh 2004/2/25 2002/03/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3H E13206000
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Zusammenschaltungsentgelte auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten (forward looking long run average incremental costs, FL-LRAIC) festgelegt und sich dabei auf eine Mittelwertberechnung aus den Ergebnissen eines Top-Down-Ansatzes und eines Bottom-Up-Ansatzes gestützt ("Hybridmodell"). Ausführungen dazu, dass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt, soweit sie sich gegen diese Berechnungsmethode wendet; auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0190, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030273.X01

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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