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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004Rechtssatz
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Zusammenschaltungsentgelte auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten (forward looking long run average incremental costs, FL-LRAIC) festgelegt und sich dabei auf eine Mittelwertberechnung aus den Ergebnissen eines Top-Down-Ansatzes und eines Bottom-Up-Ansatzes gestützt ("Hybridmodell"). Ausführungen dazu, dass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt, soweit sie sich gegen diese Berechnungsmethode wendet; auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0190, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030273.X01Im RIS seit
29.03.2004