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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C GmbH, vertreten durch B G Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 16. August 2005, Zl. Z 9/04-71, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: T AG), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Die Antragstellerin macht geltend, dass durch den angefochtenen Bescheid zusätzliche Kosten auf sie zukämen, mit denen sie nicht habe rechnen können; diese Kosten würden eine erhebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin darstellen. Diesem Vorbringen fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation. Auch die Behauptung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liege im öffentlichen Interesse, da es durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides zu einem nachhaltigen Eingriff in den Telekommunikationsmarkt kommen würde, der gerade die sozial Schwachen der Gesellschaft treffen würde, vermag einen die Antragstellerin treffenden Nachteil nicht zu konkretisieren.
Da die beschwerdeführende Partei damit dem sie treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat, war dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben. Wien, am 3. Oktober 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005030026.A00Im RIS seit
09.11.2005