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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Das TKG 2003 enthält - ebenso wie die TSM-VO - keine ausdrückliche Regelung betreffend die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids zur Vorwegklärung der Berechtigung zur Erlassung einer die "Sperre" einer Website beinhaltenden Verkehrsmanagementmaßnahme nach der TSM-VO. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - insbesondere betreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung über gegebenenfalls kollidierende Verpflichtungen des Anbieters von Internetzugangsdiensten hinsichtlich der Vermittlung des Zugangs zu einer Website - ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids daher nur dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheids entweder im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse einer Partei, als dessen Erlassung für diese ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Voraussetzung ist diesfalls, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. An dieser Klarstellungswirkung fehlt es im Revisionsfall: Die TKK hat über die Frage der Zulässigkeit der Sperre der Website auf Basis ihrer Beurteilung der Vorfrage (Bestehen eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs) zu entscheiden. Kommt sie zur Auffassung, ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe nicht, ist eine Sperre der Website schon deshalb unzulässig. Dieser Entscheidung der Vorfrage im behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt aber keine Bindungswirkung in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in dem der Bestand eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs als Hauptfrage zu beantworten ist, zu. Mangels Bindung fehlt es daher an der "Klarstellungswirkung" des Feststellungsbescheids, weshalb seine Zulässigkeit verneint werden muss.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J07Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020