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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, ausgesprochen, dass es im Hinblick auf § 41 Abs. 3 letzter Satz TKG 1997 und §§ 8 und 9 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, zulässig ist, die Berechnung des der Beschwerdeführerin im Rahmen der angeordneten Zusammenschaltung zustehenden Zusammenschaltungsentgeltes auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) vorzunehmen. Auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 (erster Satz) der Richtlinie 97/33/EG und der dazu von der Europäischen Kommission ergangenen Empfehlung vom 8. Jänner 1998 (98/195/EG) kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden, dass sich die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte - wie in § 9 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, normiert - auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) primär an den tatsächlichen Kosten des die Zusammenschaltung bereitstellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens orientiert und zwar - wie sich dies aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Passagen der genannten Empfehlung weiters ergibt - derart, dass DIE BEI EINEM
EFFIZIENTEN BETREIBER ANFALLENDEN KOSTEN AUF DER BASIS DER
WIEDERBESCHAFFUNGSKOSTEN HERANZUZIEHEN SIND. Dass die "tatsächlichen" Kosten in Art. 7 Abs. 2 der angeführten Richtlinie 97/33/EG in diesem Sinne zu verstehen sind, ergibt sich auch aus der Mitteilung der Kommission über Zusammenschaltungsentgelte in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (98/C 84/03; kundgemacht im Amtsblatt Nr. C 084 vom 19. März 1998, S 3-11, insb. Pkt. 3.3. zweiter und dritter Absatz) (weitere Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X02Im RIS seit
21.03.2003