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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31990L0387 ONP-RL Einführung Art3 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 9. Mai 2000, Zl. Z 29/99-30, betreffend Erlassung einer Entbündelungsanordnung (mitbeteiligte Parteien: 1. F und
2. S, beide in Wien, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schubertring 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde unter Spruchpunkt A gemäß § 2 Abs. 4 der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, iVm §§ 37, 40 und 41 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes - TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 27/1999, den entbündelten Netzzugang der mitbeteiligten Parteien (auch als Internet Service Provider bzw. "ISP" bezeichnet) zu den Teilnehmeranschlussleitungen (TASLen, Teilnehmeranschlussleitung: TASL) des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin (auch als: "T" bezeichnet) an. Der "Hauptteil" der Anordnung enthält die für diese Leistung geltenden "Allgemeinen Anordnungsbestimmungen". Technische und betriebliche Detailregelungen, Leistungsbeschreibungen, Entgelte, Hinweise für die organisatorische Abwicklung und sonstige Detailregelungen sind als "Anhänge" beigefügt, die einen integrierenden Bestandteil dieser Anordnung darstellen. Die Anhänge heißen wie folgt:
"Anhang 1 - Abkürzungen und Definitionen", "Anhang 2 - Entbündelte Nutzung der TASL (ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik)", "Anhang 3 - (nicht festgelegt)", "Anhang 4 - Bestellung, Bereitstellung und Kündigung der TASL", "Anhang 5:
(nicht festgelegt)", "Anhang 6 - Physischer Zugang zu einem Hauptverteiler", "Anhang 7 - Entstörung", "Anhang 8 - Entgelte" und "Anhang 9 - Übertragungssysteme und Netzverträglichkeit".
Unter Spruchpunkt B wurden gemäß § 83 Abs. 2 und 3 TKG Informationspflichten der beschwerdeführenden Partei sowie der mitbeteiligten Parteien festgelegt.
Spruchpunkt A lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Einleitung
Die T AG ('Antragsgegnerin', nachfolgend kurz 'T') ist konzessionierter Erbringer des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes. Die F und die S ('Antragstellerinnen' bzw. 'Internet-Service-Provider', nachfolgend kurz 'ISP') haben bei der Regulierungsbehörde die Erbringung der Telekommunikationsdienste 'Internet-Zugänge' bzw. 'Internet-Dienste' angezeigt. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Zugang von ISP zu den Teilnehmeranschlussleitungen (nachfolgend: 'TASLen') im öffentlichen vermittelten Telekommunikationsnetz der T gemäß dem geltenden Telekommunikationsgesetz (BGBl I Nr. 100/1997 idF BGBl I Nr. 188/1999, in der Folge kurz 'TKG') - insb. dessen § 37 -
und der geltenden Zusammenschaltungsverordnung (BGBl II Nr. 14/1998, in der Folge kurz 'ZVO').
...
3. Anordnungsgegenstand
3.1. Nutzung von TASLen der T durch ISP
(a) Allgemeines
T bietet ISP den Zugang zu ihren TASLen grundsätzlich ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik, jedoch gegebenenfalls mit zwischen HVt (Hauptverteiler) und TAE (Telekommunikationsanschlusseinheit) geschalteter sonstiger passiver Technik in den in Anhang 2 beschriebenen Ausführungs- bzw. Nutzungsvarianten an.
Die ISP iSv Anhang 2 überlassene TASL ist ausschließlich auf die eigene Nutzung durch ISP beschränkt. Jede Form der Überlassung der bloßen TASL an dritte Netzbetreiber und Diensteanbieter, sofern es sich hierbei nicht um mit ISP verbundene Unternehmen handelt, ist unzulässig.
(b) Nutzungsvereinbarung im Einzelfall
Die Nutzung der TASLen der T durch ISP erfolgt im Einzelfall auf der Grundlage von im Rahmen dieser Anordnung abgeschlossenen Einzelüberlassungsvereinbarungen, für die die in Anhang 4 spezifizierten Bedingungen gelten.
(c) Die Pflicht zur Zurverfügungsstellung der TASL im Einzelfall T hat den Zugang zur TASL im Sinne des Anhangs 2 anzubieten.
Im Fall knapper Ressourcen stellt T den Zugang zur TASL nach dem Grundsatz 'first come, first served' zur Verfügung; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung des Zugangs zur TASL gem. Anhang 4. T wird von ihrer Verpflichtung, den Zugang zur TASL im Sinne des Anhangs 2 anzubieten, frei, soweit sie gegenüber ISP ehestmöglich (iSd Anhang 4 Punkt 2.2) nach der entsprechenden Nachfrage nachweist, dass eine Zurverfügungstellung der TASL im Sinne des Anhangs 2 im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist (§ 37 Abs. 1 TKG).
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3.3. Physischer Zugang zum Hauptverteiler (HVt)
Der physische Zugang durch ISP zu den betroffenen TASLen der
T an einem bestimmten HVt hat je nach Lage der Umstände in Form der physischen Kollokation (Mitnutzung der von T genutzten Räumlichkeiten) oder im Wege des Kollokationsersatzes (Errichtung von 'Outdoor Containern' bzw. 'Outdoor Cabinets') zu erfolgen. Der Zugang zum HVt kann auch durch passive Verlängerung der TASLen zu einem in angemessener Entfernung vom HVt liegenden PoP (Point of Presence) von ISP erfolgen. T ist verpflichtet, ISP die von ihm nachgefragte Form des physischen Zugangs zum HVt unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen und zu den in Anhang 6 näher beschriebenen Bedingungen zu gewähren.
T hat den physischen Zugang zum HVt auf Wunsch in Form der physischen Kollokation anzubieten. T kann (und muss) den physischen Zugang zum HVt in Form der Kollokationsersatzlösung anbieten, soweit sie gegenüber ISP unverzüglich nach der entsprechenden Nachfrage nachweist, dass die Verpflichtung zur physischen Kollokation im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist, oder soweit ISP dies primär wünscht.
Die Verpflichtung, den physischen Zugang zum HVt in Form der physischen Kollokation anzubieten, ist in diesem Sinne zB dann nicht gegeben,
-
wenn keine ausreichende Raumkapazität (siehe dazu Anhang 6) vorhanden ist, um die Nachfrage von ISP zu befriedigen, oder
-
wenn die betreffende Liegenschaft nicht im Eigentum der T oder eines Unternehmens steht, das selbst im Mehrheitseigentum der
T oder einem Mutter- oder Tochterunternehmen der T steht, und die
T vom Eigentümer der betreffenden Liegenschaft keine Zustimmung zur Bereitstellung der nachgefragten Räumlichkeiten an ISP erhält. Die T ist auf Ersuchen von ISP verpflichtet, sich um die Zustimmung in angemessener Weise zu bemühen. Die T erhält hierfür einen dem entstandenen Aufwand entsprechenden Kostenersatz von ISP (Anhang 8).
Im Falle knapper Ressourcen erfolgt die Einräumung der Möglichkeit zur physischen Kollokation nach dem Grundsatz 'first come, first served'; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung des Zugangs gem. Anhang 6.
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4. Bestellung, Bereitstellung und Kündigung von in dieser Anordnung geregelten Leistungen
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4.4. Bestellung, Bereitstellung und Kündigung des physischen Zugangs zum Hauptverteiler
Die Bestellung des physischen Zugangs (Kollokation) bzw. einer Kollokationsersatzvariante durch ISP zu einem bestimmten HVt und dessen Bereitstellung durch T erfolgen gemäß dem in Anhang 6 vorgesehenen Verfahren. Die Bereitstellung des physischen Zugangs wird mit der Abnahme durch ISP abgeschlossen. Die Abnahme des physischen Zugangs erfolgt gemäß dem in Anhang 6 vorgesehenen Verfahren. T ist verpflichtet, die von ISP jeweils bestellte Kollokationsvariante fristgerecht und auftragsgemäß auszuführen.
Unter den in Anhang 6 festgelegten Voraussetzungen sind die Anordnungsparteien berechtigt, die bestellten oder bereitgestellten physischen Zugangsvarianten zu stornieren bzw. zu kündigen.
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8. Entgelte/Zahlungsmodalitäten
8.1. Höhe der Entgelte
Die von ISP für die Nutzung der TASLen der T, für die Inanspruchnahme der physischen Kollokation, für die Beantwortung von Voranfragen und sonstige nach dieser Anordnung zu zahlenden Entgelte sind in Anhang 8 geregelt. Soweit in dieser Anordnung nicht anders bestimmt, gelten die in Anhang 8 festgelegten Entgelte für sämtliche auf Grund dieser Anordnung zu erbringenden Leistungen.
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10. Vertragsdauer, Kündigung
10.1. Laufzeit - ordentliche Kündigung - Öffnungsklausel
Diese Anordnung tritt mit Zustellung an beide Parteien in Kraft und gilt bis zum 30.09.2000.
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Anhang 2 - Entbündelte Nutzung der TASL (ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik)
1. Allgemeines zum Einsatz von Übertragungssystemen im Netz der T
Es gilt allgemein der Grundsatz, dass die für T (und verbundene Unternehmen) intern geltenden Richtlinien für die Anschaltung von Übertragungssystemen bzw. die Erbringung von Diensten auf TASLen auch für die Erbringung von Dienstleistungen durch ISP auf den von der T überlassenen TASLen gelten.
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3. Ausführungsvarianten für den Zugang zur TASL ohne übertragungstechnische Leistungen
3.1. Ausführungs- bzw. Nutzungsvarianten Kupferdoppelader 2/4- Draht
Die T überlässt im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nachfolgende Varianten von Kupferdoppeladern mit einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von 99,5 % im Jahresdurchschnitt:
* Kupferdoppelader 2 Draht für eine Nutzbitrate von 144 kbit/s
* Kupferdoppelader 2 Draht für höherbitratige Nutzung
* Kupferdoppelader 4 Draht für höherbitratige Nutzung
...
Anhang 4 - Bestellung, Bereitstellung und Kündigung der TASL
1. Voranfrage
1.1. Allgemeines
ISP ist berechtigt, unabhängig von der Bestellung des Zugangs zu konkreten TASLen gemäß den nachstehenden Bestimmungen Voranfragen an T zu richten betreffend die Verfügbarkeiten und Eigenschaften von TASLen zu konkret zu bezeichnenden Teilnehmern oder Gruppen von Teilnehmern (zB von Teilnehmern an bestimmten zusammenhängenden Adressen oder von Teilnehmern eines bestimmten Hauses).
1.2. Inhalt der Anfrage
Im Rahmen einer Voranfrage kann abgefragt werden:
Variante A: Die Realisierbarkeit eines konkreten Vorhabens hinsichtlich der TASL zu einem bestimmten Teilnehmer:
(a) Ob sich die TASL für eine hochbitratige Nutzung gem.
Anhang 2 Punkt 3.2 lit b eignet;
(b) Konkret benannte technische Parameter (zB
Leiterdurchmesser; Leitungslänge)
Variante B: Die Realisierbarkeit eines allgemeinen Vorhabens:
(a) Die Anzahl vorhandener (oder durch Rangierung im
Kabelverzweiger, Hausverteiler und/oder Stockwerksverteiler durchschaltbarer) a/b-Adern zu einem bestimmten Teilnehmer bzw. zu einer bestimmten Adresse (siehe Pkt. 1.), gleichgültig ob in Verwendung oder nicht in Verwendung;
(b) Die Anzahl der davon nicht genutzten bzw. Dritten überlassenen, aber von diesen nicht in einem Endkundenverhältnis genutzten (siehe Punkt 4.1) Leitungen;
(c) Ob sich die Leitungen für eine hochbitratige Nutzung gem.
Anhang 2 Punkt 3.2 lit b eignen;
(d) Konkret benannte technische Parameter (zB
Leiterdurchmesser).
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2. Angebotsaufforderung/Bestellung des Zugangs zur TASL
2.1. Bestellung
ISP bestellt den Zugang zu(r) TASL(en) eines bestimmten Teilnehmers per Telefax bei dem ihm von der T benannten zuständigen Ansprechpartner. Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten:
...
2.2. Antwort der T
...
T ist verpflichtet, wenn sie ISP die Überlassung einer für den Einsatz hochbitratiger Systeme (Anhang 2 Punkt 3.2 lit b) nachgefragten TASL mit der Begründung verweigert, dass der Einsatz des Systems auf Grund von in diesem Kabelbündel in Einsatz befindlichen HDB3-Systemen nicht möglich ist, ISP anzubieten, das veraltete System gegen Ersatz der zusätzlich durch den Austausch entstehenden Kosten (Ersatz des tatsächlichen Aufwands; nicht jedoch Ersatz der Kosten der Modems) aus dem Verkehr zu nehmen und damit den Einsatz moderner hochbitratiger Systeme durch ISP zu ermöglichen.
T ist verpflichtet, wenn sie ISP die Überlassung von TASLen mit der Begründung verweigert, dass sie über keine freien TASL-Kapazitäten mehr verfügt, zu prüfen, ob sie in Frage kommende TASLen einem Dritten überlassen hat und ob sie hinsichtlich dieser TASLen von einem Dritten eine Anzeige erhalten hat, dass die TASLen mangels aufrechtem Endkundenverhältnis aktuell nicht genutzt werden. Sollte dies der Fall sein, ist T verpflichtet, diese TASLen als Alternativangebot unter Geltendmachung ihres Kündigungsrechts gem. Punkt 4.2 ISP anzubieten.
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Anhang 6 - Physischer Zugang zu einem Hauptverteiler
1. Vorverfahren
1.1. Die Herstellung eines physischen Zugangs seitens ISP zu einem HVt der T beginnt mit einer Nachfrage seitens ISP zur Verwendung von Anschlussleitungen betreffend Teilnehmer in bestimmten abgegrenzten regionalen Gebieten, in denen ISP Zugang zu TASLen erwirken möchte. T übergibt ISP innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Nachfrage folgende Informationen (oder bestätigt die weitere Richtigkeit bereits zuvor übergebener derartiger Informationen):
* Angabe der Adressen (geographische Lage) der HVt und der den auf den HVtn aufgeführten TASLen jeweils zugeordneten Ortsnetzkennzahlen bzw. Kopfnummernbereiche;
* Eindeutige adressmäßige Abgrenzung der in dem benannten Gebiet durch die einzelnen HVtn jeweils erschlossenen Bereiche (Anschlussbereiche);
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2. Physische Kollokation
2.1. Grundsätze
Die physische Kollokation erfolgt in der Form der entgeltlichen Zuverfügungstellung einer Standardkollokationsfläche oder eines Standardkollokationsraumes an ISP in den durch T benützen Räumlichkeiten bzw. Gebäuden, in denen auch der HVt untergebracht ist. Die Bereitstellung der vorhandenen Räumlichkeiten erfolgt nach dem Einlangen der Bestellung (first come - first served).
Primär, aber nach Maßgabe der vorhandenen räumlichen Situation, erfolgt die physische Kollokation in Form der 'geschlossenen Kollokation'. T ist nicht verpflichtet, die physische Kollokation in Form der 'offenen Kollokation' anzubieten.
Die beiden Realisierungsvarianten der geschlossenen Kollokation (Kollokationsfläche in einem Kollokationsraum für mehrere Netzbetreiber oder Diensteanbieter oder separater Kollokationsraum) gelten für Zwecke dieser Anordnung als miteinander gleichwertig.
In jenen Fällen, in denen die von der T benutzten Räumlichkeiten von dieser gemietet sind, kann gegen die physische Kollokation durch T im Falle eines Untermietverbotes der Einwand der Nichterlangung der Zustimmung eines konzernexternen Vermieters ... gemacht werden. In einem solchen Fall hat T alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um das Einverständnis des Vermieters zur physischen Kollokation zu erlangen.
2.2. Vorgehen bei Ressourcenknappheit
Bei der Zurverfügungstellung von Standardkollokationsräumen oder Standardkollokationsflächen geht T nach dem Prinzip 'first come - first served' (entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens der Bestellung) vor.
2.3. Standardkollokationsraum bzw. Standardkollokationsfläche
Der Standardkollokationsraum ist ein normierter, separater (also von der T nicht genutzter) Raum mit der nachfolgend festgelegten Beschaffenheit. Der Kollokationsraum kann nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten von mehreren Netzbetreibern oder Diensteanbietern gemeinsam genutzt werden. Die Bestimmungen für Standardkollokationsräume gelten sinngemäß auch für Standardkollokationsflächen.
* Der Kollokationsraum weist im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten eine ISP zur Verfügung stehende Fläche von zumindest 2 m2 auf.
* Der Kollokationsraum verfügt über einen Anschlusspunkt an die vorhandene Potenzialausgleichsschiene.
* Klimatisierung/Heizung/Lüftung des Kollokationsraumes ist von der T in der Art bzw. soweit zur Verfügung zu stellen, dass eine Einhaltung der internen Richtlinien der T über die klimatischen Bedingungen für Übertragungstechnik gewährleistet wird. (Daraus können sich mit zunehmender Füllung eines Kollokationsraumes zusätzliche Anforderungen, zB Lüftung, ergeben.)
* Raumverfügbarkeit für eine beidseitig zugängliche Stellfläche für einen Schrank der Dimension 800 (L) x 800 (B) x 2200 (H).
* Insgesamt ein Telefon-Festnetzanschluss, falls die Nutzung von Mobiltelefonen ausscheidet (zB bei tiefgelegenen Kellerräumen).
* Stromanschluss mit mindestens einem abgesicherten Stromkreis pro Netzbetreiber oder Diensteanbieter (wobei die einem Netzbetreiber oder Diensteanbieter zugeordneten Stromkreise über einen gesonderten Fehlerstromschalter geführt werden müssen) zur Deckung der Spitzenanschlussleistung:
- elektrisch:
> Spannung: 230 V
> Frequenz: 50 Hz
> Sicherung: 16 A
- mechanisch: Steckdose (Schuko)
* Die zur Verfügung zu stellende Daueranschlussleistung richtet sich nach den von ISP im Zuge der Bestellung bekannt gegebenen Erfordernissen.
* Ebenso besteht eine entsprechende Beleuchtung, die das Arbeiten in bzw. an den Geräteschränken mindestens nach den allgemein üblichen Bedingungen zumindest für kürzere Zeit ermöglicht.
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3. Kollokationsersatz
3.1. Allgemeines
Nach Maßgabe der räumlichen und technischen Möglichkeiten in den von der T genützten Räumlichkeiten und Grundstücken sowie nach Maßgabe der Regelungen dieses Anhangs 6 bietet die T einen Kollokationsersatz in einer der nachstehenden Varianten an, wobei - falls ISP dazu keine Wünsche äußert (Punkt 7.1 dieses Anhangs) - folgende Prioritäten bestehen:
* Outdoor Container
* Outdoor Cabinet auf dem von der T benutzten Grundstück
* Outdoor Cabinet auf öffentlichem Grund
Die Information seitens der T, welche dieser Varianten realisierbar ist und daher angeboten wird, erfolgt gleichzeitig mit der Bekanntgabe über die Verfügbarkeit einer Standardkollokationsfläche bzw. eines Standardkollokationsraums (siehe oben Pkt 1.).
3.2. Outdoor Container
Im Falle des Kollokationsersatzes im Outdoor Container befindet sich auf dem von der T benützten Grundstück, auf dem sich auch der HVt befindet, ein begehbarer Container (multifunktionelle Kabine, Massivbox). Dieser wird auf Wunsch von ISP auf seine Kosten durch T oder durch ISP selbst an dem von der T dafür vorgesehenen Ort errichtet. Der Containerinhalt ist der Kollokationsraum, welcher grundsätzlich von mehreren Netzbetreibern oder Diensteanbietern gemeinsam genutzt wird ('Container Sharing').
Voraussetzung für die Errichtung eines Outdoor Containers durch T ist, dass eine ausreichende Nachfrage seitens eines oder mehrerer Netzbetreiber oder Diensteanbieter, welche mit der T einen dieser Anordnung verlgeichbaren Vertrag abgeschlossen haben, vorliegt, welche zumindest 2/3 der im Container zur Verfügung stehenden Fläche abdeckt.
Die Kollokationsfläche im Container entspricht der Standardkollokationsfläche. Die Beschaffenheit des Containers einschließlich allen Betriebs- und Umgebungsbedingungen ist analog dem Standardkollokationsraum. Auch die Regelung betreffend Sonderbestellungen gilt hier sinngemäß.
Für die Heranführung an den PoP von ISP gilt Pkt 2.5 oben sinngemäß.
3.3. Outdoor Cabinet
Das Outdoor Cabinet wird primär auf dem von der T benutzten Grundstück realisiert.
Subsidiär wird das Outdoor Cabinet auf öffentlichem Grund, wenn möglich an der Grundstücksgrenze oder an der Hausmauer zu dem von der T benutzten Grundstück/Gebäude angebracht.
Die Übergabeschnittstelle (Übergabeverteiler) befindet sich in einer Box ('Cabinet'). Die Realisierung des Outdoor Cabinet erfolgt durch ISP auf eigene Kosten. Jeder Nutzer von Kollokationsersatzflächen ist berechtigt (aber nicht verpflichtet), ein eigenes Outdoor Cabinet zu errichten. Der Leistungsumfang der T reicht von der Teilnehmerdose bis zur Anschalteleiste im Outdoor Cabinet. Die Anbindung des Outdoor Cabinet an den Point of Presence von ISP erfolgt auf Wunsch von ISP durch T oder durch ISP. T gewährleistet auf Wunsch von ISP eine Spitzen-Stromversorgung des Outdoor Cabinet nach folgenden Kriterien: 230 V, 50 Hz, 10 A-Sicherung; optimal -60V, 16 A-Sicherung; hinsichtlich Dauerbelastung, Stromkreisen und Fehlerstromschalter gilt das beim Kollokationsraum Gesagte.
Es fallen laufende monatliche Nutzungsentgelte in ortsüblicher Höhe an. Aufwendungen und Kosten im Rahmen der Planung und der Anbindung des Outdoor Cabinet an Einrichtungen der T (z.B. Zwischen-HV) sind einmalig zu ersetzen.
3.4. Passive Übergabe
ISP ist berechtigt, die Übergabe der TASL zu seinem in angemessener Entfernung vom HVt liegenden Point of Presence auch 'passiv', dh durch bloße Verlängerung der a/b-Adern, durchzuführen. ISP teilt der T mit, in welchen Fällen eine derartige passive Übergabe stattfindet. Die passive Übergabe setzt voraus, dass die Kabellänge zwischen dem ÜV am PoP von ISP einerseits und dem Standort des Übergabeschachts der T andererseits 300 m nicht übersteigt. Von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Besteht zwischen den Anordnungsparteien Streit über das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls, so sind beide Parteien berechtigt, iSd Vertragsanpassungsbestimmungen des Allgemeinen Teils (Pkt 11.3), jedoch auch schon vor dem 30.06.2000, die Regulierungsbehörde anzurufen.
3.5. Verlängerung der a/b-Adern durch T
Auf ausdrücklichen Wunsch der ISP ist T auch bereit, a/b-Adern im gewünschten Umfang selbst zu verlängern und zu einem von ISP bezeichneten Übergabepunkt zu führen. Die Kosten für eine derartige Verlängerung und Zuführung trägt ISP. Pkt. 3.4. oben gilt entsprechend.
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5. Nutzungsregelungen, Instandhaltung
Im Kollokationsraum dürfen nur Einrichtungen, die für den Zugang zur TASL und ihre Nutzung erforderlich sind (insb. Konzentratoren, Geräte zur Erbringung von Datendiensten etc.), untergebracht werden. Andere technische Einrichtungen, welche nicht für den Zugang zur TASL dienen, dürfen unter der Voraussetzung untergebracht werden, dass diese für eine andere mit der T vertraglich vereinbarte Leistung erforderlich sind. Dasselbe gilt für den Outdoor Container und das Outdoor Cabinet, falls diese auf Grundstücken der T errichtet wurden.
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Die Nutzung der Kollokationsräumlichkeiten ist nur für den anordnungsgegenständlichen Zweck erlaubt. ISP erteilt der T auf Verlangen Auskunft darüber, zu welchem Zweck die Räumlichkeiten genutzt werden. Jede Form der Überlassung durch ISP an Dritte (ausgenommen verbundene Unternehmen) ist unzulässig und stellt einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dieser Anordnung dar. Werden die Kollokationsräumlichkeiten binnen drei Monaten nach Abnahme nicht oder widmungswidrig genutzt, so ist eine jederzeitige außerordentliche Kündigung durch die T möglich.
6. Planungsrunden
Sofern dies von einer Partei gewünscht wird, halten die Parteien vierteljährlich Planungsrunden betreffend die Herstellung von physischen Zugängen zu HVt-Standorten ab. Die relevante Vorschauperiode sind 6 Monate. Die erste Planungsrunde findet unverzüglich nach Erlassung dieser Anordnung statt und beginnt mit einer Bestandsaufnahme der bereits vor Erlassung dieser Anordnung nachgefragten bzw. realisierten physischen Zugänge zu HVtn.
In der Planungsrunde werden voraussichtliche Nachfragen nach physischen Zugängen zu HVtn betreffend Endkunden bestimmter Gebiete, allenfalls bereits auch Nachfragen zum Zugang zu HVtn an bestimmten Standorten für die Planungsperiode festgehalten.
Im Rahmen der Planungsrunde erteilen die Parteien einander alle nötigen Auskünfte und Informationen und kooperieren im Hinblick auf einen effizienten, raschen und möglichst reibungslosen künftigen Bestellungsprozess.
7. Bestellung, Bereitstellung und Kündigung des physischen Zugangs (Kollokation)
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7.2. Angebot von physischem Zugang (Kollokation) T wird die Realisierung der von ISP gewünschten Art des physischen Zuganges und des gewünschten Bereitstellungstermins nach Zugang der schriftlichen Angebotsaufforderung unverzüglich prüfen und ISP im Falle der Realisierbarkeit innerhalb von längstens 20 Arbeitstagen ein schriftliches Angebot über den nachgefragten physischen Zugang unterbreiten und den gewünschten Bereitstellungstermin entweder bestätigen oder (unter Angabe von Gründen) einen anderen Bereitstellungstermin nennen. Das Angebot umfasst zumindest folgende Angaben:
...
7.3. Annahme des Angebots:
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(c) Bereitstellung des physischen Zugangs
Die Bereitstellung des physischen Zugangs erfolgt seitens der T unverzüglich im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten und unter möglichster Berücksichtigung des von ISP gewünschten Bereitstellungstermines.
Erforderliche Besichtigungen erfolgen unter Teilnahme (zumindest) eines informierten Mitarbeiters der T. Die Festlegung von Details der Realisierung erfolgt in einer gemeinsamen Begehung.
Die Bereitstellungsfrist ist abhängig von der Art der Realisierung des physischen Zugangs und von dem Umstand, ob die Nachfrage im Rahmen einer Planungsrunde vorprojektiert wurde. Sie beträgt in der Regel bei den vereinbarten Kollokationsvarianten ab Zugang der schriftlichen Angebotsannahme durch ISP bei der T folgende Anzahl von Kalenderwochen:
* Physische Kollokation: 10 Wochen
* Outdoor Container: 8 Wochen
* Outdoor Cabinet: 4 Wochen
Erfolgt die Nachfrage außerhalb der Projektierung einer Planungsrunde, so werden 4 Wochen zu den obigen Realisierungszeiten hinzugezählt. Die maximale Bereitstellungsfrist ab Zugang der vollständigen schriftlichen Annahme des Angebots der T beträgt 3 Monate.
Ist zur Bereitstellung der bestellten Leistung die Durchführung eines Bauverfahrens oder eines anderen Verwaltungsverfahrens erforderlich, und ergibt sich die Nichteinhaltung der obigen Fristen aus dem Umstand, dass auf Grund der Länge des Verfahrens keine ausreichende Zeit zur Realisierung zur Verfügung gestanden ist, so trifft T keine Haftung, wenn die unverzügliche Einleitung und die ordentliche Betreibung des Bauverfahrens nachgewiesen werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Bereitstellung nur deshalb nicht fristgerecht erfolgt, weil notwendige Kabellegungsarbeiten auf Grund schlechter Witterung nicht fristgerecht durchgeführt werden konnten.
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7.11. Kostenaufteilung
T hat Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten bzw. ihres Aufwandes, sowie auf ein Nutzungsentgelt jeweils gemäß Anhang 8. Hinsichtlich der Zahlung derartiger Entgelte durch ISP ist zwischen Kosten von ISP zu unterscheiden sowie gemeinsamen Herstellungskosten, die zwar durch eine Bestellung von ISP ausgelöst werden können, aber mittel- oder langfristig von anderen vergleichbaren Nutzern von Kollokationsflächen getragen werden müssen, weil sie die diesbezüglichen Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen.
Derartige gemeinsame Herstellungskosten (also jene, die über die spezifischen Kosten der individuellen Bestellung hinausgehen) werden dem jeweiligen Nutzer der Kollokationsfläche anteilig im Ausmaß der von ihm genutzten Kollokationsfläche verrechnet. Zusätzlich werden dem den ersten Zugang begehrenden Nutzer der Kollokationsfläche 50 % der auf die ungenutzte Kollokationsfläche entfallenden Herstellungskosten verrechnet. Die verbleibenden 50 % trägt vorerst T. Der nächste Nutzer einer Kollokationsfläche, der die durch die gemeinsamen Kosten bereits hergestellte Leistung nachfragt, zahlt ebenfalls die der von ihm genutzten Kollokationsfläche entsprechenden Herstellungskosten. Die verbliebenden, auf die ungenutzte Kollokationsfläche entfallenden Herstellungskosten werden zu gleichen Teilen auf die T und die beiden Nutzer von Kollokationsflächen aufgeteilt. T und Nutzer bestehender Kollokationsfläche erhalten vom hinzugetretenen Nutzer von Kollokationsfläche eine entsprechende Rückvergütung. Bei jedem Hinzutritt eines weiteren Netzbetreibers oder Diensteanbieters wird die Kette entsprechend fortgesetzt.
Die Beendigung des physischen Zugangs berechtigt ISP nicht zum Ersatz der von ihm getragenen Kosten. ISP erhält allerdings weiterhin die durch neu hinzutretende Netzbetreiber oder Diensteanbieter entsprechend dem vorigen Absatz zu bezahlenden Rückvergütungen; die von ISP aufgelassene Kollokationsfläche ist bei der Errechnung der Rückvergütungen als genutzt anzusehen."
1.2. Zum Gang des Verwaltungsverfahrens wird in der Begründung festgehalten, dass die mitbeteiligten Parteien am 14. Dezember 1999 einen Antrag auf Erlassung einer Entbündelungsanordnung gemäß § 2 Abs. 4 ZVO iVm § 43 Abs. 3 TKG gegenüber der Beschwerdeführerin eingebracht hätten. Die Anträge seien damit begründet worden, dass der Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen und unbeschalteten Übertragungswegen der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben der Erstmitbeteiligten vom 20. September 1999 bzw. mit Schreiben der Zweitbeteiligten vom 7. Oktober 1999 nachgefragt und bisher keine Einigung erzielt worden wäre. Inhaltlich regle die beantragte Anordnung parallel zu der im Verfahren Zl. Z 1/99 ergangenen Anordnung der belangten Behörde zur Entbündelung von TASLen der Beschwerdeführerin für Sprachtelefoniebetreiber den Zugang der mitbeteiligten Parteien zu entbündelten TASL im öffentlichen vermittelten Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin gemäß TKG und ZVO, darüber hinaus enthalte sie Regelungen im Bezug auf den entbündelten Zugang zu Übertragungswegen. Die belangte Behörde habe den Antrag der mitbeteiligten Parteien einschließlich aller Beilagen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 zugestellt. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2000 habe die Beschwerdeführerin zu den Anträgen Stellung genommen und einen Gegenantrag gestellt, mit dem sie (insbesondere) die Zurück- bzw. Abweisung der beantragten Entbündelungsanordnung beantragt habe.
Im danach folgenden Verwaltungsverfahren sei ein Amtssachverständiger bestellt und mit der Einholung eines Lokalaugenscheins zur Frage beauftragt worden, in welcher Weise die Beschwerdeführerin die von ihr angezeigten Telekommunikationsdienstleistungen (im Hinblick auf Ausrüstung, Personal, bestehende Infrastruktur und angebotene Dienste) derzeit erbringen und welche Nutzung im Bezug auf die zu entbündelnden Leitungen beabsichtigt würde. Die Protokolle der vom Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheine seien den Parteien zugestellt worden, die dazu Stellung genommen hätten. Das Gutachten dieses technischen Amtssachverständigen (ON 22) sei den Parteien zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelt worden. Die Parteien hätten dazu Stellung genommen und zu den Stellungnahmen der anderen Parteien repliziert.
Zum maßgeblichen Sachverhalt finden sich im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgende Ausführungen: Die mitbeteiligten Parteien würden Telekommunikationsdienste im Sinne des § 13 TKG erbringen und hätten am 8.10.1997 (Erstmitbeteiligte) und am 9. Februar 1998 (Zweitmitbeteiligte) bei der Regulierungsbehörde entsprechende Anzeigen eingebracht. Die Beschwerdeführerin sei konzessionierte Erbringerin eines öffentlichen Sprachtelefondienstes und eines öffentlichen Mietleitungsdienstes jeweils mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes (Konzessionsbescheid vom 17. Dezember 1997). Die Marktbeherrschung der Beschwerdeführerin auf den Märkten für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes bzw. eines öffentlichen Mietleitungsdienstes jeweils mittels eines selbst betriebenen festen Netzes bzw. auf dem Zusammenschaltungsmarkt sei mit Bescheiden der belangten Behörde vom 15. Juni 1999 und vom 23. Juni 1999 festgestellt worden. Demzufolge verfüge die Beschwerdeführerin auf dem Markt eines öffentlichen Sprachtelefondienstes über einen Marktanteil von über 95 %, auf dem Mietleitungsmarkt betrage ihr Marktanteil nach eigenen Angaben über 90 %.
Mit Schreiben der Erstmitbeteiligten vom 20. September 1999 bzw. dem Schreiben der Zweitmitbeteiligten vom 7. Oktober 1999 sei die Beschwerdeführerin ersucht worden, den mitbeteiligten Parteien Zugang zu ihren entbündelten TASLen auf der Grundlage des Bescheides Zl. Z 1/99-67 sowie zu anderen entbündelten Netzelementen zu gewähren, insbesondere den diskriminierungsfreien Zugang zu Leitungsreserven von Hauptverteilern (HVt) bis zum Hausverteiler (HausVt), die physikalische Verknüpfung zweier Teilnehmeranschlussleitungen im HVt-Bereich, die Zurverfügungstellung entbündelter Leitungen zwischen Ortsvermittlungsstellen (OVSten) bzw. zwischen OVSten und Netzvermittlungsstellen (NVSten) zur hochbitratigen Nutzung und die physikalische Verknüpfung von Leitungen zwischen OVSten bzw. OVSten und NVSten mit entbündelten TASLen im jeweiligen HVt-Bereich (jeweils samt für die Nutzung erforderlicher Nebenleistungen). Im Antwortschreiben der Beschwerdeführerin an die Erstmitbeteiligte vom 28. September 1999 bzw. an die Zweitmitbeteiligte vom 20. Oktober 1999 habe diese unter Hinweis auf das Fehlen eines gesetzlichen Kontrahierungszwanges von Netzbetreibern gegenüber Diensteanbietern mitgeteilt, dass sie den von ihnen geäußerten Wünschen nicht nachkommen könnte.
Zu den technischen Rahmenbedingungen der Entbündelung der TASLen wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: Die TASL umfasse aus technischer Sicht jenes Kupferadernpaar (in manchen Fälle sei die TASL auch in Form einer Vierdrahtleitung realisiert), das so genannte a/b-Adernpaar (manchmal auch nur als a/b-Ader bezeichnet), das den Netzanschlusspunkt (NAP) beim Kunden physisch mit dem HVt des Telekommunikationsnetzbetreibers verbinde. Obwohl TASL "(a/b-Adern)" historisch gesehen für die Realisierung des Sprachtelefondienstes vorgesehen gewesen seien, erfolge schon seit geraumer Zeit deren Nutzung zur Erbringung hochbitratiger Dienste durch die Beschwerdeführerin wie beispielsweise die Herstellung von ISDN-Primäranschlüssen via HDB3 oder HDSL bzw. in jüngster Zeit insbesondere für Internet-Zugangsdienste via ADSL bis 512 kbit/s. Anschalte- und Nutzungsbedingungen der Beschwerdeführerin für die Nutzung hochbitratiger Übertragungsverfahren seien in Erstellung. Zur Realisierung der von den mitbeteiligten Parteien erbrachten Internet-Zugangsdienste für ihre Standleitungskunden würden diese planen, auf den ihnen zu überlassenden entbündelten TASLen die im Bescheid der belangten Behörde Zl. Z 1/99-67 angegebenen hochbitratigen Übertragungsverfahren einzusetzen (vgl. das Gutachten des technischen Amtssachverständigen ON 22, S. 6). Die von den mitbeteiligten Parteien betriebenen Mietleitungen der Beschwerdeführerin würden derzeit problemlos genutzt (Gutachten ON 22, S. 5). Die Angaben der mitbeteiligten Parteien zur Entstörung schienen plausibel (Gutachten ON 22, S. 5). Einer hochbitratigen Nutzung entbündelter TASLen mit eigenen Endgeräten durch die mitbeteiligte Partei bei Einhaltung der im Bescheid Zl. Z 1/99-67 enthaltenen Entstörungsregelungen stünde ein technischer Grund nicht entgegen (Gutachten ON 22, S. 7).
Zur gegenseitigen Störbeeinflussung hochbitratiger Übertragungssysteme auf Teilnehmeranschlussleitungen und am HVt miteinander verknüpften Leitungen ("durchgeschaltete Leitungen") wird ausgeführt, dass der Betrieb eines hochbitratigen Systems über ein Kupferdoppeladernpaar (oder mehrere Paare) mit dem Auftreten hochfrequenter elektromagnetischer Felder verbunden sei, die andere Übertragungssysteme, die auf Adernpaaren im selben Kabelbündel betrieben würden, induktiv oder kapazitiv beeinflussen und dadurch empfindliche Störungen hervorrufen könnten. Der Grad der wechselseitigen Beeinflussung sei umso größer, je höher die Bandbreite bzw. die Bitrate der betreffenden Systeme seien. Im Interesse einer effizienten Nutzung der knappen Ressource TASL sei die Länge der Kupferleitung, über die hochbitratig übertragen werde, möglichst kurz zu halten (Gutachten ON 22, S. 7). Für die Beschwerdeführerin stelle der HVt als Standort des Multiplexers in der Regel den Standpunkt dar, von dem aus Kunden hochbitratig angeschaltet würden (Gutachten ON 22, Seite 7). Eine Realisierung des Zugangs zur entbündelten TASL könne durch Kollokation oder passive Verlängerung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen bis zum Point of Presence (PoP) der mitbeteiligten Partei erfolgen. Bei passiver Übergabe müsse der PoP der mitbeteiligten Parteien auf Grund der mit steigender Entfernung vom HVt zunehmenden Leistungsdämpfung eine angemessene Entfernung zum HVt aufweisen (Gutachten ON 22, Seite 7), die sich jedenfalls an der Kabellänge zu orientieren habe. Eine Nutzung hochbitratiger Übertragungssysteme auf miteinander am HVt verknüpften TASL und auf Teilnehmeranschlussleitungen, die mit entbündelten Leitungen zwischen HVten verknüpft seien (kurz "durchgeschaltete Leitungen"), berge ein erhöhtes Risiko zusätzlicher Störpotenziale im Netz der Beschwerdeführerin in sich: "Übertragungssysteme, die am Multiplexer der Antragstellerinnen an einem Ende der durchgeschalteten Leitungen angeschaltet sind, stören auf Grund der hohen Sendepegel die Kunden der Antragsgegnerin durch Nahnebensprechen; Übertragungssysteme der Antragsgegnerin verursachen auf jenen Leitungen, die vom HVt zu Kunden der Antragstellerinnen führen, Störungen durch Fernnebensprechen, da die Signale, die zu den Kunden der Antragstellerinnen laufen, schon auf dem Leitungsabschnitt vom Multiplexer der Antragstellerinnen zum HVt massiv gedämpft wurden (ON 22, S. 7). Dieser Störeffekt tritt im Wesentlichen unabhängig davon auf, ob es sich um HDSL- oder ADSL-Systeme handelt."
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die technischen Rahmenbedingungen einer Entbündelung der TASL durch das technische Sachverständigengutachten ON 22 in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise geklärt worden seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik (ON 26), dass das Gutachten keine Aussagen zu den für die Störeingrenzung erforderlichen Fachkenntnissen der mitbeteiligten Parteien enthielte, übersehe, dass der Sachverständige auf der Grundlage der von ihm erhobenen Tatsachen - aus denen sich ergebe, dass ausreichend technisches Personal zur Störbeseitigung vorhanden sei (Gutachten ON 22, S. 4) - zu der Auffassung gelangt sei, dass die Angaben der mitbeteiligten Parteien über das Personal nachvollziehbar und plausibel seien. Ein Eingehen auf die Ausbildung der für die Störungsbeseitigung verantwortlichen einzelnen technischen Mitarbeiter der mitbeteiligten Parteien würde den Rahmen eines technischen Gutachtens sprengen. Den Bemerkungen der mitbeteiligten Partei zu diesem Gutachten (ON 27) habe - was näher ausgeführt wird - gleichfalls nicht gefolgt werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die gegen das Gutachten erhobenen Einwände dessen "Feststellungen" nicht zu entkräften vermögen würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerdepunkte wurden wie folgt ausgeführt:
"Der bekämpfte Bescheid verletzt die T in ihrem Recht, nur nach Durchführung des gesetzlich angeordneten - außerbehördlichen -
Vorverfahrens, nur gegenüber einem legitimierten Antragsteller, somit einem konzessionierten Netzbetreiber, nur nach erfolgter Marktabgrenzung und Bestimmung des auf dem relevanten Markt marktbeherrschenden Unternehmens und nur bei bestehen einer Verpflichtung zur Entbündelung einer Entbündelungsanordnung unterstellt zu werden.
Der angefochtene Bescheid verletzt die T auch in ihrem Recht auf kostenorientierte Entgeltfestlegung für den Zugang zur Teilnehmeranschlußleitung, insbesondere in ihrem Recht darauf, daß ihr eine Entgeltfestlegung für den Zugang zur Teilnehmeranschlußleitung weder nach dem Kostenrechnungsmaßstab FL-LRAIC (Forward Looking Long Run Average Incremental Cost) noch nach einer analytischen 'Bottom up'-Kostenberechnung aufgrund fiktiver angenommener Kosten eines effizienten Netzes auferlegt werde. Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin überdies durch die Vorschreibung nicht kostendeckender Entgelte in ihrem auch durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Erwerbsfreiheits- und Eigentumsrecht.
Der angefochtene Bescheid verletzt die T weiters in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer gesetzlich nicht bestehenden Verpflichtung auf Kabellegung zwischen technischen Einrichtungen der ISP. Der angefochtene Bescheid verletzt die T auch in ihrem Recht darauf, physische Kollokation dann nicht anbieten zu müssen, wenn sich die betreffende Liegenschaft nicht im Eigentum der T selbst, sondern bloß in jenem einer Muttergesellschaft befindet. Der Bescheid verletzt die T weiters in ihrem gemäß § 40 Abs 1 TKG gewährleisteten Recht darauf, daß die T in ihrem gesamten Netz nicht auf eigene Kosten neue Modems installieren muß. Weiters verletzt der angefochtene Bescheid die T in ihrem gemäß § 40 Abs 1 TKG gewährleisteten Recht darauf, dass sie die Kosten für die Adaptierung der Kollokationsräumlichkeiten nicht zu tragen hat. Auch verletzt der Bescheid die T in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Unterbringung von vermittlungstechnischen Anlagen in Kollokationsräumlichkeiten. Weiters verletzt der angefochtene Bescheid die T in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung gesetzlich nicht bestehender Verpflichtungen zur Errichtung von Klimatisierungs- und Heizungsanlagen sowie in ihrem Recht darauf, daß ihr keine Anordnung zur Versorgung des Kollokationsraumes, des Outdoor Cabinets und des Outdoor Containers mit Strom (insbesondere unterbrechungsloser Gleichstrom) auferlegt wird. Weiters verletzt der angefochtene Bescheid die T in ihrem Recht darauf, im Rahmen einer Vorfrage die Anzahl vorhandener a/b-Adern zu einem bestimmten Teilnehmer bzw zu einer bestimmten Adresse, gleichgültig ob in Verwendung oder nicht in Verwendung, nicht bekanntgeben zu müssen."
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997, in seiner Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 26/2000, lauten wie folgt:
"Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
1. Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau,
2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation,
3.
Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes,
4.
Schutz der Nutzer vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,
5. Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen."
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
...
7. 'Netzzugang' die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen;
8. 'Nutzer' Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleisungen, einschließlich Endnutzer (Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;".
"Anzeigepflicht
§ 13. (1) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind jene Telekommunikationsdienste ausgenommen, die den bloßen Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben.
(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Telekommunikationsdienste samt Bezeichnung der Betreiber zu veröffentlichen."
"Konzessionspflichtige Dienste
§ 14. (1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des § 20.
(2) Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste:
1. öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,
2. öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze."
"Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 18. (1) Der Konzessionsinhaber hat Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Geschäftsbedingungen, Dienstebeschreibung und Entgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Sofern eine Genehmigung gemäß Abs. 4 und 6 erforderlich ist, darf der Telekommunikationsdienst erst erbracht werden, wenn die Genehmigung vorliegt.
(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte sind mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner des Konzessionsinhabers innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.
(3) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste, insbesondere auch den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen."
"Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 24. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als erschwinglicher Preis wird jener Preis definiert, der zum 1. Jänner 1998 Gültigkeit hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-Verfahren festlegen, wobei § 18 Abs. 7 sinngemäß Anwendung findet."
"Regulierungsziele
§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung
1. einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,
2.
den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
3.
den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,
4. die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,
5. die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
6. Stre