RS Vwgh 2004/2/25 2003/03/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0467 B 19. Dezember 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Nach dem für die Berechnung des Zusammenschaltungsentgeltes maßgebenden Grundsatz der Kostenorientiertheit auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, und vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0190) stellen die Wiederbeschaffungswerte der für die Leistungserbringung notwendigen Ausstattung die Basis für die Berechnung der zukünftigen langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten dar. Diesem Grundsatz entspricht es aber, wenn die Sachverständigen in ihrem von der Telekom-Control-Kommission dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Gutachten davon ausgehen,

"dass die Regulierungsvorschriften den Marktwettbewerb ersetzen sollen. In einem kompetitiven Produktmarkt würden sich die Preise so einpendeln, dass die Kapitalgeber eine Rendite auf das investierte Kapital realisieren, die sie genau indifferent macht, ihr Kapital für die erforderlichen Investitionen zur Verfügung zu stellen.

Wenn die von der Regulierungsbehörde erlaubten Kapitalkosten mit jenen eines kompetitiven Produktmarktes übereinstimmen, dann wäre der Marktwert des Vermögens grundsätzlich gleich den Wiederbeschaffungswerten der notwendigen Vermögensgegenstände. Eine zusätzliche Verzinsung eines über diesen Wert hinausgehenden 'Firmenwerts' ist nicht gerechtfertigt."

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030109.X04

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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